Veranlagungszeitraum 2016 Körperschaftsteuer

Die Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer in 2016 haben keine größere Breitenwirkung, sondern betreffen Spezialgebiete.

Einlagensicherungssysteme

Neu ist eine Steuerbefreiung für Einlagensicherungssysteme und Entschädigungseinrichtungen i. S. d. Einlagensicherungsgesetzes bzw. des Anlegerentschädigungsgesetzes. Darunter fallen aber auch solche Sicherungseinrichtungen, die Anleger bei Finanzdienstleistungsinstituten über die Vorgaben des Anlegerentschädigungsgesetzes hinaus absichern. Zu erfüllen ist jedoch das Gebot der dauerhaften Vermögensbindung und dadurch eine Bindung nicht nur des Vermögens, sondern auch der erzielten Überschüsse. Die mit dem StÄndG 2015 eingefügte Änderung gilt bereits rückwirkend ab VZ 2015.

Rückstellung

Bereits bisher gab es eine Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (§ 34 Abs. 10c Satz 3 KStG). Da die Probleme an den Kapitalmärkten fortbestehen, wurde eine nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung bis zum VZ 2017 in geringfügig modifizierter Weise beschlossen.

Schwankungsrückstellungen

Die Nichtabzinsung von Schwankungsrückstellungen und ähnlichen Rückstellungen i. S. d. § 341 h HGB wurde gesetzlich festgeschrieben. Dies gilt damit für die Handels- und die Steuerbilanz. Bedenklich ist hierbei die gesetzlich vorgesehene unbegrenzte Rückwirkung.

Unterstützungskassen

Eine Reihe von Änderungen gibt es für Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Zuwendungen der Trägerunternehmen und Leistungen an Versorgungsberechtigte beeinflussen rechtsformunabhängig das Einkommen der Kassen nicht. Damit wurde auf Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 22.12.2010, BStBl 2014 II S. 119) reagiert und die bisherige Rechtsauffassung festgeschrieben. Dies ist praxisrelevant bei einer Überdotierung und der nach quotaler Betrachtung bestehenden partiellen Steuerpflicht.

Damit verbunden ist ein neues Feststellungsverfahren für den positiven Zuwendungsbetrag, das aber nur auf Antrag erfolgt. Eine U-Kasse kann damit Zuwendungen abzüglich Versorgungsleistungen der Jahre 2006 bis 2015 gesondert feststellen lassen. In den Folgejahren mindert sich ein steuerpflichtiges Einkommen um gezahlte Versorgungsleistungen, höchstens um den zuvor festgestellten Zuwendungsbetrag.

Und schließlich wurde analog zu Teileinkünfteverfahren des EStG auch in § 8b KStG die Steuerbefreiung eines Beteiligungsertrags aus Anteilen an Unterstützungskassen ausgeschlossen.

Verlustabzug

Es gibt eine erfreuliche Ausdehnung der Konzernklausel. Nun sind auch Übertragungen durch die an der Spitze eines Konzerns stehende Person möglich. Die Konzernklausel umfasst damit auch für Fälle, in denen die Konzernspitze Erwerber und Veräußerer ist. Ferner werden auch Personenhandelsgesellschaften an der Konzernspitze zugelassen.

Allerdings müssen die maßgebenden Anteile vollständig dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sein. Mit diesen Änderungen wird ein Untergang von Verlustverrechnungspotential bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen oftmals nicht mehr drohen. Zudem können diese Änderungen rückwirkend gelten, für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 - soweit die Verfahren noch offen sind.