OFD Niedersachsen, 22.3.2016, S 2000 - 90 - St 236

Anlage: 1 Zusammenstellung

Im Laufe des Kalenderjahres 2015 wurden folgende Gesetze verabschiedet, die für den Veranlagungszeitraum 2016 von Bedeutung sind:

  • Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages (BGBl 2015 I S. 1202)
  • Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BGBl 2015 I S. 1400)
  • Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I S. 1834)

Im Folgenden (Anlage) sind die wichtigsten Gesetzesänderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2016 von Bedeutung sind – geordnet nach Rechtsgebieten – dargestellt. Soweit die Änderungen auch bereits für alle noch offenen Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume anwendbar sind, wurde dies entsprechend vermerkt. Ich bitte Sie, den betroffenen Bediensteten diese Änderungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Auf die Darstellung lediglich redaktioneller Änderungen wurde verzichtet.

Die als Anlage beigefügte Zusammenstellung wird im Fachinformationsportal unter -> Fachbereiche -> Aktuelle Steuerrechtsänderungen (neue Rubrik!) eingestellt. Zusätzlich erfolgt die Einstellung im Fachinformationsportal unter den entsprechenden Fachbereichen und dort jeweils unter Infos zu Gesetzen und -entwürfen.

 

Anlage

Gesetzes- und Rechtsänderungen für den VZ 2016

A. Abgabenordnung

1. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – Umsatzgrenzen –

Die Umsatzgrenze für die Verpflichtung zur Führung von Büchern ist für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte von „mehr als 500.000 EUR” auf „mehr als 600.000 EUR” angehoben worden.

Anwendung: die Erhöhung gilt für Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen

Hinweis: Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am 1.1.2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind (vgl. § 19 Abs. 8 zu Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung).

2. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO – Gewinngrenzen –

Die Gewinngrenze für die Verpflichtung zur Führung von Büchern ist für gewerbliche Unternehmer von „mehr als 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr” auf „mehr als 60.000 EUR im Wirtschaftsjahr” (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO) und bei Land- und Forstwirten von „mehr als 50.000 EUR im Kalenderjahr” auf „mehr als 60.000 EUR im Kalenderjahr” (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO) angehoben worden.

Anwendung: die Erhöhung im Fall des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO gilt für Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen und im Fall des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO für Gewinn der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen

Hinweis: Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO in der am 1.1.2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind (vgl. § 19 Abs. 9 zu Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung).

B. Einkommensteuer

1. § 1 EStG – Inlandsbegriff –

Der Inlandsbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG ist durch das Steueränderungsgesetz 2015 erweitert und neu gegliedert worden. Nunmehr werden die Regelungen zur ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nr. 1 und die Regelungen zum Festlandsockel in der Nr. 2 dargestellt. Durch die Neufassung erfolgt eine Erweiterung des ertragsteuerlichen Inlandsbegriffes für sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) vom 10.12.1982 ableitbaren Besteuerungsrechte. Nach der Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache (BR-Drs.) 121/15 S. 44 sollen insbesondere auch über die Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien hinausgehende wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z.B. die gewerbliche Fischzucht erfasst werden.

Anwendung: ab 1.1.2016

2. § 3 Nr. 40 Sätze 4 und 5 (neu) EStG – Teileinkünfteverfahren für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen –

§ 3 Nr. 40 EStG wurde um einen neuen Satz 5 erweitert. Mit diesem wird das Teileinkünfteverfahren für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen.

Zuwendungen des Trägerunternehmens an Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehbar. Kommt es im Anschluss an derartige Zuwendungen beim Trägerunternehmen aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse zulässigerweise zu Vermögensmehrungen, die den Tatbestand des § 3 Nr. 40 EStG erfüllen, werden diese ihre Grundlage in den ursprünglichen Zuwendungen haben. Würde man § 3 Nr. 40 EStG auf diese Betriebsvermögensmehrungen aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse anwenden und damit lediglich zu 60% der Besteuerung unterwerfen, würden damit die Betriebsausgaben, die seinerzeit bei der Zuwendung ...

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