Verlustverrechnung bei unterjähriger Abspaltung
Das aktuelle BMF-Schreiben nimmt Bezug auf das Schreiben v. 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314. und ändert hier die Randziffern 15.41 und 23.03.
Verlustverrechnungen sind demnach in Abspaltungsfällen nach § 15 Abs. 3 UmwStG nur begrenzt möglich. Die Kürzung erfolgt in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. Das BMF weist darauf hin, dass in der Regel das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel entsprechen würden.
Das BMF äußert sich außerdem zur Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei Organgesellschaften.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 23.2.2018, IV C 2 - S 1978-b/16/10001 :001.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
-
Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
29.12.2025
-
Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA
29.12.2025
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
-
Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
-
LBF NRW im Kampf gegen Gewerbesteueroasen
19.12.2025
-
Aktionstag Kassen-Nachschau in Thüringen
18.12.2025
-
Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
17.12.2025
-
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
17.12.20252
-
Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
17.12.2025