Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.mehr
Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Im Bundestag wurde der Regierungsentwurf zuvor an einigen Stellen geändert und ergänzt.mehr
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Das FG Hamburg hat zum körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag eines verschmolzenen Rechtsrägers von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verluste entschieden.mehr
Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt weitere Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen. Es soll Familien und Unternehmen finanziell unterstützen.mehr
Wegen der Coronavirus-Pandemie sind einige steuerliche Maßnahmen beschlossen worden, um den Geschädigten zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Unter anderem wird ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 ermöglicht. Der Beitrag stellt ein Praxis-Beispiel dar, welches im Rahmen der Zusammenveranlagung des Öfteren vorkommen kann.mehr
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag für Verluste des VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.mehr
Um die negativen finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern und Liquidität zur Verfügung zu stellen, hat das BMF verfügt, dass ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 auf das Vorjahr erfolgen kann und dadurch bisher bereits geleistete Vorauszahlungen durch die Finanzämter erstattet werden können.mehr
Alle Unternehmen und Einzelunternehmer, die aktuell von der Corona-Krise erheblich betroffen sind und im Wirtschaftsjahr 2020 Verluste erwirtschaften werden, haben nun die Möglichkeit, die bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für 2020 erstattet zu bekommen.mehr
Werden mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Laufe des Wirtschaftsjahres übertragen, kann entgegen den Verwaltungsanweisungen auch der bis zu diesem Zeitpunkt anteilig entstandene Verlust in das Vorjahr zurück getragen werden.mehr
Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen, sind insoweit die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste steuerlich nicht mehr abziehbar. Diese Regelung schränkt allerdings die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht ein.mehr