Verlängerung umwandlungssteuerlicher Fristen
Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
Mit dieser Fristverlängerung werde gewährleistet, dass im Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Übertragungsbilanz und die Eröffnungsbilanz (§ 9 Satz 2 UmwStG) auch dann für einen Stichtag aufgestellt werden können, der höchstens 12 Monate (und nicht wie in § 9 Satz 3 UmwStG üblicherweise vorgesehen höchstens 8 Monate) vor der Anmeldung in ein öffentliches Register liegt, wenn die Eintragung bis zum 31.01.2021 angemeldet wird. Entsprechendes soll für Einbringungsverträge im Sinne des § 20 Abs 6 UmwStG gelten, die im Jahr 2021 abgeschlossen werden.
BMF-Referentenentwurf: Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes
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