Verlängerung umwandlungssteuerlichen Fristen

Das BMF will von der im Umwandlungssteuergesetzes vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch machen, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von 8 auf 12 Monate Corona-bedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.

Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz

Mit dieser Fristverlängerung werde gewährleistet, dass im Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Übertragungsbilanz und die Eröffnungsbilanz (§ 9 Satz 2 UmwStG) auch dann für einen Stichtag aufgestellt werden können, der höchstens 12 Monate (und nicht wie in § 9 Satz 3 UmwStG üblicherweise vorgesehen höchstens 8 Monate) vor der Anmeldung in ein öffentliches Register liegt, wenn die Eintragung bis zum 31.01.2021 angemeldet wird. Entsprechendes soll für Einbringungsverträge im Sinne des § 20 Abs 6 UmwStG gelten, die im Jahr 2021 abgeschlossen werden.

BMF-Referentenentwurf: Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes