Abspaltungen nach § 15 UmwStG

Das BMF bezieht Stellung zur Rechtsprechung des BFH vom 01.07.2021 - VIII R 9/19 und VIII R 15/20 und stellt klar, dass die Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen nach § 15 UmwStG nicht anwendbar sind.

Rechtsprechung zum Begriff der Abspaltung

Der BFH (Urteile vom 01.07.2021 - VIII R 9/19 und VIII R 15/20) hatte entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge ("kraft Gesetzes") voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Keine Anwendung der Rechtsprechung auf Abspaltungen nach § 15 UmwStG

Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass diese Urteilsgrundsätze keine Anwendung finden auf Abspaltungen nach § 15 UmwStG und verweist stattdessen auf Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens v. 11.11.2011.

BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 2 - S 1978-b/20/10005 :004

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