BMF, 19.5.2022, IV C 2 - S 1978 - b/20/10005 :004
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteilen vom 1. Juli 2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20, BStBl II S. … und … entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes”) voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl 2011 I S. 1314.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2022, 844
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