Brexit: Umwandlungssteuerrecht

Die steuerliche Behandlung von Unternehmensumwandlungen hängt stark davon ab, ob an der Umwandlung EU-/EWR-Rechtsträger teilnehmen oder ein Drittstaatenbezug besteht. Die Ansässigkeit der beteiligten Rechtsträger kann insbesondere darüber entscheiden, ob stille Reserven fortgeführt werden können oder aufzudecken und ohne entsprechenden Liquiditätszufluss zu besteuern sind.

Entsprechend groß können die Auswirkungen durch den geplanten EU-Austritt Großbritanniens sein. Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen dieser Serie zum Brexit einige Aspekte näher beleuchtet werden.

Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes

Umwandlungsvorgänge sind grundsätzlich tausch- und damit veräußerungsähnlich, sodass sie vorbehaltlich von besonderen Regelungen zur Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven führen würden. Um jedoch betriebs- und volkswirtschaftlich sinnvolle Unternehmensumwandlungen nicht steuerlich zu blockieren, sieht das deutsche Steuerrecht zahlreiche Vorschriften vor, vorhandene stille Reserven im Rahmen von Umwandlungsvorgängen fortzuführen. Konzentriert finden sich solche Vorschriften im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

Der Anwendungsbereich des UmwStG erfasst sachlich auch ausländische Umwandlungsvorgänge, welche mit inländischen vergleichbar sind. In persönlicher Hinsicht ist es allerdings in aller Regel erforderlich, dass die an den Umwandlungen Beteiligten europäische Rechtsträger sind.

Gesellschaften erfüllen diese Voraussetzung, wenn sie in der EU bzw. im EWR gegründet wurden und dort auch ihren Ort der Geschäftsleitung haben. Nach dem Brexit werden englische Gesellschaften diese Anforderung voraussichtlich nicht mehr erfüllen, was den Zugang zu den Möglichkeiten der ertragsteuerneutralen Umwandlung nach dem UmwStG entsprechend versperrt. Dies würde bspw. für eine britische Limited auch dann gelten, wenn sie ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hätte.

Sonderproblem doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften

Im Zusammenhang mit den doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften, also Gesellschaften, welche in einem Staat ihren Satzungssitz und in einem anderen Staat ihren Ort der Geschäftsleitung haben, besteht zudem eine gesellschaftsrechtliche Gefahr. So wird eine englische Limited mit Satzungssitz in England bislang aufgrund von EuGH-Rechtsprechung auch dann in Deutschland als Kapitalgesellschaft anerkannt, wenn sie ihren Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) in Deutschland hat.

Inwieweit solche Gesellschaften gesellschaftsrechtlich auch künftig, nach dem Brexit, als Kapitalgesellschaften behandelt werden können, ist fraglich. Sollte dies nicht der Fall und die Gesellschaft mit dem Brexit in Deutschland wie eine GbR oder OHG zu behandeln sein, wären damit nicht nur gesellschaftsrechtliche Konsequenzen (Haftung der Gesellschafter etc.) verbunden. Vielmehr würde sich auch steuerlich die Frage stellen, inwieweit ein entsprechender "Rechtsformwechsel" zu Besteuerungsfolgen führt. Letztlich droht in solchen Fällen nicht nur ein Wechsel des laufenden Besteuerungsregimes, sondern auch eine Besteuerung des Wechsels selbst.

Zur Vermeidung dieser Gefahren, sollten englische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland noch im Vorfeld des Brexits in reine EU-Gesellschaften umgewandelt werden.

Rückwirkende Besteuerung bereits erfolgter Umwandlungen

Mit Blick auf die oben angesprochene Einschränkung des Anwendungsbereichs des UmwStG ist es grundsätzlich ratsam, Umwandlungsvorhaben noch vor dem Brexit umzusetzen. Allerdings ist auch zu beachten, dass sich bei bestimmten Umwandlungen die Steuerfolgen der Umwandlung noch rückwirkend ändern können. In diesen Fällen könnte der Brexit dann noch nachteilige Steuerfolgen für bereits durchgeführte Umwandlungen haben.

Die Steuerneutralität von Einbringungen eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft oder von einem Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft ist beispielsweise von einem gewissen Wohlverhalten der Beteiligten im Anschluss an die Umstrukturierung abhängig. Werden innerhalb von sieben Jahren nach der Maßnahme Gesellschaftsanteile verkauft, kommt es noch rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung bzw. zum Zeitpunkt des Formwechsels zur Aufdeckung von stillen Reserven. Je früher innerhalb der siebenjähren Frist Gesellschaftsanteile verkauft werden, desto größer fällt der noch rückwirkend anfallende Einbringungsgewinn aus (§ 22 UmwStG).

Beachtlich ist, dass dem schädlichen Anteilsverkauf weitere Sachverhalte gleichgestellt sind. Hierzu gehört insbesondere der Wegfall der EU-/EWR-Ansässigkeit von Gesellschaft oder Gesellschafter. Bei der Schaffung der Regelungen dürfte der Gesetzgeber zwar eher den aktiven Wegzug von Unternehmen oder Gesellschaftern im Auge gehabt haben. Dennoch droht auch durch den Brexit eine rückwirkende Besteuerung der bereits erfolgten Umstrukturierungen.