Brexit: Reaktionsmöglichkeiten

Bereits in den bisherigen Teilen dieser Serie zum Brexit wurde auf ausgewählte materielle Auswirkungen hingewiesen, welche aufgrund des bevorstehenden EU-Austritts Großbritanniens drohen. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Konsequenzen wird an dieser Stelle überlegt, wie in der Praxis potenziell betroffene Steuerpflichtige mit den steuerlichen Brexit-Gefahren umgehen können.

Wichtig ist in diesem Rahmen zunächst, dass Steuerpflichtige ihre eigene Situation vollständig erfassen. Auch wenn sich aktuelle oder künftige Bezüge zu Großbritannien nicht unmittelbar aufdrängen, lassen sich solche Bezüge durch eine genauere Analyse der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vielfach identifizieren. Dies gilt auch, weil bereits mittelbare Bezüge gravierende steuerliche Auswirkungen haben können. So kann eine ausschließlich in Deutschland steuerpflichtige Person z.B. auch dann vom Brexit betroffen sein, wenn sie an einer deutschen Gesellschaft beteiligt ist, welche über Aktivitäten oder eine Tochtergesellschaft in Großbritannien verfügt. Ebenso sind z.B. Implikationen durch einen potenziellen Erben oder potenzielles Nachlassvermögen in Großbritannien denkbar.

Damit Steuerpflichtige – über ein Verdrängen bzw. Ignorieren der Thematik hinaus – überhaupt weitere Handlungsoptionen haben, ist die Analyse des Sachverhalts und daran anknüpfend der möglichen steuerlichen Konsequenzen des EU-Austritts Großbritanniens von enormer Bedeutung.

Beobachtung möglicher Übergangsregelungen

Da die genauen Bedingungen für den Austritt Großbritanniens aus der EU noch nicht feststehen, bedeutet ein identifiziertes Steuerrisiko nicht zwangsläufig, dass es mit dem Brexit zu einer Verschlechterung der Situation kommt. Tritt z.B. Großbritannien mit dem EU-Austritt dem EWR bei, würde dies die steuerlich vom Brexit betroffen Fälle reduzieren. Ein solches Szenario mag zwar, angesichts der Freizügigkeit als wesentliches Argument der EU-Gegner in Großbritannien sowie der Ähnlichkeit der Freizügigkeitsrechte in EU und EWR, unwahrscheinlich erscheinen, ist jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen. Ferner ist zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber für den EU-Austritt Großbritanniens Übergangsregeln schafft, welche negative Brexit-Folgen verhindern oder zumindest abmildern.

Vor diesem Hintergrund kann es zweckmäßig sein, auf identifizierte Steuerrisiken nicht überstürzt durch große Strukturmaßnahmen zu reagieren, sondern die weiteren Entwicklungen zu beobachten. Dies bedeutet nicht, dass Steuerpflichtige etwaigen Mehrbelastungen gleichgültig gegenüberstehen und diese akzeptieren müssen.

Handeln zur Risikovermeidung

Sollen identifizierte und ggf. auch nach etwaigen Übergangsregeln verbliebene Steuerrisiken vermieden werden, dürften hierzu regelmäßig gestalterische Möglichkeiten bestehen. In Bezug auf die Wegzugsbesteuerung könnte z.B. ein Wegzug aus Deutschland vermieden oder ein Rückzug aus Großbritannien in die (verbleibende) EU erwogen werden.

Zu beachten ist, dass die vorhandenen Möglichkeiten im Einzelfall ggf. nur bis zum EU-Austritt selbst bestehen. Sofern sich z.B. eine grenzüberschreitende Umwandlung nur im Vorfeld erfolgsneutral darstellen lässt, wäre ein entsprechend frühzeitiges Handeln nötig. Auch wenn vor etwaigen Maßnahmen die weiteren Entwicklungen abgewartet werden sollen, kann es sich daher anbieten, die ggf. einzuleitenden Schritte bereits vorzubereiten.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass ein Handeln der Steuerpflichtigen auch dann erforderlich werden kann, wenn durch den Brexit keine Mehrsteuern drohen. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der in Teil 3 dieser Serie thematisierten Umsatzsteuer. So sind mit den grundsätzlich gleichermaßen steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen unterschiedliche verfahrensrechtliche Anforderungen verbunden. Entsprechend sind hier organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Handeln in Abhängigkeit von der Risikoeinschätzung

Gestaltungsmaßnahmen zur Vermeidung von Steuerrisiken sind regelmäßig mit Aufwand verbunden. Selbst steuerneutrale Vorgänge lösen zumeist Umsetzungskosten aus. Zudem ergeben sich regelmäßig auch außersteuerliche Implikationen, welche nicht notwendigerweise gewünscht sind. Daher sind Situationen vorstellbar, in denen Steuerpflichtige im Vorfeld der Maßnahme sicher sein wollen, ob diese steuerlich unbedingt erforderlich ist.

Inwieweit der Brexit im Einzelfall tatsächlich zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen wird, lässt sich jedoch nicht immer abschließend beurteilen. So besteht mit dem Brexit z.B. die in Teil 5 dieser Serie dargestellte Gefahr, dass eine gewährte Stundung der Wegzugssteuer zu widerrufen ist. Sicher ist der Stundungswiderruf jedoch nicht, weil auch argumentiert werden kann, dass sämtliche Widerrufsgründe in § 6 AStG abschließend aufgezählt sind, der Brexit-Fall dort jedoch nicht genannt ist. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob die gewünschte Sicherheit durch die Einholung einer verbindlichen Auskunft herbeigeführt werden kann. Eine verbindliche Auskunft wäre zwar kostenpflichtig, würde den Steuerpflichtigen in dem genannten Beispiel jedoch nicht vor die Wahl stellen, prophylaktisch aus Großbritannien zu verziehen oder im tatsächlichen Widerrufsfall Rechtsmittel einzulegen. Vielmehr würde sich die Möglichkeit eröffnen, bereits heute Sicherheit über die künftige Positionierung der Finanzverwaltung zu erlangen. Von der Auskunft abhängig könnte dann die (Umzugs-)Entscheidung des Steuerpflichtigen getroffen werden.

Brexit sollte verbindlichen Auskünften zugänglich sein

Inwieweit sich die Finanzverwaltung bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften zum Brexit zurückhaltend zeigen wird, ist noch abzuwarten.

Soweit eine verbindliche Auskunft keine Bindungswirkung entfaltet, wenn Rechtsvorschriften auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden, dürfte dies nicht gegen die Auskunftserteilung sprechen. Zwar mag sich die EU-Zugehörigkeit Großbritanniens aus Rechtsvorschriften ergeben, doch würde eine Auskunft zu den Brexit-Folgen nicht auf diesen Rechtsvorschriften beruhen, sondern wäre bereits unter Berücksichtigung ihrer Änderung erteilt.

Auch der Umstand, dass verbindliche Auskünfte für genau bestimmte, noch nicht verwirklichte Sachverhalte vorgesehen sind, sollte nicht gegen eine Auskunftserteilung sprechen. Zwar wird der Brexit nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von Großbritannien geplant. Die Verwirklichung des Sachverhaltes durch den Steuerpflichtigen selbst ist jedoch nicht Voraussetzung für die Auskunftserteilung. Dies dürfte letztlich unbestritten sein, weil andernfalls z.B. auch kein Verlustuntergang oder Grunderwerbsteueranfall auf der Ebene einer Gesellschaft im Fall des Wechsels ihrer Gesellschafter einer verbindlichen Auskunft zugänglich wäre.
Entsprechend müsste z.B. auch die Frage, ob eine britische Limited mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unter Berücksichtigung älterer Rechtsprechung zu einer Liechtensteiner Aktiengesellschaft (BFH, Urteil v. 23.6.1992, IX R 182/87) künftig auch unabhängig von ihrer gesellschafterrechtlichen Anerkennung in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig sein wird, einer verbindlichen Auskunft zugänglich sein.

Wünschenswert wäre es freilich, wenn die Finanzverwaltung auch losgelöst von Auskünften im Einzelfall zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem EU-Austritt Großbritanniens in einem umfassenden BMF-Schreiben Stellung nimmt.