Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von DBA
Nach der geänderten Fassung des § 52 Abs. 48 EStG ist §50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3000) erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist.
Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl. I S. 1266) rückwirkend und umfassend. § 50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 25.7.2014 ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. § 50i Abs. 2 EStG lautet:
„Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschränkt ist.“
Aufhebung des BMF-Schreibens vom 21.12.2015
Das BMF-Schreiben vom 21.12.2015 (BStBl 2016 I S. 7), welches § 50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 25.7.2014 betrifft, wird aufgehoben.
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