StÄnd-AnpG-Kroatien Sonstige Änderungen

Der Bundesrat regt außerdem folgende sonstigen Korrekturen an:

Abgabenordnung

Betriebsprüfung: Den Gemeinden ist es durch § 187 AO erlaubt, die Daten zur Berechnung des Gewerbsteuermessbetrags zu überprüfen. Dazu können sie auch externes Fachpersonal einsetzen. Diese Möglichkeit soll auf die Amtshilfe durch Bedienstete anderer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände begrenzt werden.

Steuergeheimnis: In der Praxis spielen Offenbarungen nach dem Geldwäschegesetz nahezu keine Rolle. Dies liegt vor allem daran, dass den Finanzbehörden bei steuerlichen Prüfungen keine Identifizierungsunterlagen vorzulegen sind. Damit können sich der Finanzverwaltung auch keine Anhaltspunkte für Bußgeldtatbestände nach dem Geldwäschegesetz aufzeigen und somit keine entsprechenden Anzeigen erfolgen. Auch wäre eine Offenbarung nur möglich, wenn ein Strafverfahren nach § 261 StGB eingeleitet worden ist. Um derartige Erkenntnisquellen effizienter zu nutzen, sollen nach § 31b AO künftig auch Sachverhalte gemeldet werden können, deren Überprüfung nicht den Finanzämtern, sondern anderen nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden obliegt.

Finanzverwaltungsgesetz

Kapitalertragsteuerentlastung: Das BZSt ist für Anträge von EU-/EWR-Körperschaften auf Entlastung von Kapitalertragsteuer bei Streubesitzdividenden zuständig. Diese soll auch auf Anträge von Körperschaften aus Drittstaaten erweitert werden, für welche derzeit noch die einzelnen Finanzämter zuständig sind (BFH, Urteil v. 26.6.2013, I R 48/12  n.n.v). Dies würde gelten, wenn der Antragsteller nur beschränkt steuerpflichtig ist, er Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist und die Körperschaftsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG als abgegolten gilt (§ 5 Nr. 39 Abs. 1 FVG).

Körperschaftsteuer

Anrechnung ausländischer Steuer: Neben der bereits mit der geplanten Änderung in § 26 KStG vorgesehenen Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer regt der Bundesrat auch die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkunftsteilen an.

Organschaft: Der bisherige Gesetzesentwurf sieht den Wegfall von § 34 KStG vor. Den Bundesländern ist dazu aufgefallen, dass dann ab 2015 auch in Altverträge ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG in die Gewinnabführungsverträge aufgenommen werden müsste. Deshalb soll die Regelung des § 34 Abs. 10b Satz 1 KStG erhalten bleiben.