Vorschläge zur Körperschaft- und Gewerbesteuer

Folgende Änderungen am Entwurf des JStG 2013 schlägt der Bundesrat dem Bundestag zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer vor:

Inländische Verrechnung endgültiger ausländischer Betriebstättenverluste

Nach der EuGH-Rechtsprechung müssen Verluste eines inländischen Unternehmens aus dessen ausländischer Betriebstätte im Inland berücksichtigt werden, soweit sie endgültig werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine gesetzliche Lösung erforderlich ist, die die inländische Verrechnung endgültiger ausländischer Betriebstättenverluste auf das unionsrechtlich Erforderliche beschränkt.

Steuerbefreiung bei Streubesitz

Die Steuerbefreiung bei Streubesitz hinsichtlich Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nach § 8b KStG wird für Kapitalerträge aus Streubesitz bis zu einer Beteiligungshöhe von 10 % aufgehoben. Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen darunter sind zukünftig nicht mehr nach § 8b KStG steuerbefreit. Künftig bleiben Beteiligungserträge nur noch steuerfrei, wenn die Beteiligung, aus der die Erträge zufließen oder anfallen, zu Beginn des Veranlagungszeitraums, in dem diese Beträge bezogen werden, unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Betriebsausgaben und Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen im Streubesitz stehen, können nur mit Erträgen und Gewinnen aus diesen Beteiligungen verrechnet werden. Nach § 34 KStG erfolgt in der Regel eine Anwendung erstmals im VZ 2013 und die Aufhebung der Steuerbefreiung im Rahmen der Direktanlage wird im Investmentsteuerrecht nachvollzogen.

Wertpapierleihe

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung des § 8b Abs. 10 KStG vorzunehmen, durch die der Anwendungsbereich der steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe auf Personengesellschaften als Verleiher ausgeweitet wird. Denn sie wird genutzt, um insbesondere bei Banken und Versicherungen an sich steuerpflichtige Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften auf andere Stpfl. zu verlagern, bei denen die Erträge steuerfrei vereinnahmt werden können.

Rechtssicherheit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaftsbesteuerung

Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren Vereinfachungen und Verbesserungen der Rechtssicherheit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaftsbesteuerung umgesetzt werden können. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob durch den Verzicht auf formelle Erfordernisse für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft Erleichterungen für Unternehmen und Verwaltung erreicht werden können. In die Prüfung sollte auch die Frage einbezogen werden, inwieweit gesetzlicher Handlungsbedarf zur aktuellen Rechtsprechung des BFH zur grenzüberschreitenden Organschaft oder zu Vertragsverletzungsverfahren und anhängigen Klagen vor dem EuGH besteht.

Steuerfreiheit für Bildungsleistungen

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 13 GewStG sollen weiterhin an die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG geknüpft werden können. Die im Gesetzentwurf beabsichtige Folgeänderung des § 3 Nr. 13b GewStG läuft dem Bürokratieabbau zuwider, denn - im Gegensatz zur Änderung des § 4 Nr. 21 UStG, mit der das Bescheinigungsverfahren abgeschafft werden soll, soll im Gewerbesteuerrecht das bisherige Bescheinigungsverfahren beibehalten werden. Der Unternehmer müsste für die Anerkennung der Steuerfreiheit seiner Bildungsleistung nunmehr nur für Gewerbesteuerzwecke eine Bescheinigung einer anderen Behörde einholen.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Der Bundesrat bittet, eine Änderung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG zu prüfen. Dabei soll es zur Gleichstellung von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (gegenwärtig befreit) und ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (steuerpflichtig) kommen.

Gewerbesteuermessbetrag

Derzeit wird der Gewerbesteuermessbetrag grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die den einzelnen Betriebstätten zuzurechnen sind, auf die hebeberechtigten Gemeinden verteilt. Dies hat zur Folge, dass bei Anlagen, die dezentral insbesondere Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der eigentliche Kraftwerksstandort befindet (Standortgemeinde), mangels zuzurechnender Arbeitslöhne kein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zugewiesen wird, während die Gemeinde, in der sich die Verwaltung des Betreibers befindet (Betreibergemeinde), den gesamten Messbetrag zugesprochen erhält. Dies wird vielfach als Hindernis für die Genehmigung neuer Kraftwerksstandorte gesehen. Die Ausnahmen bei Windparks sollen ausgeweitet werden, indem der besondere Zerlegungsmaßstab darüber hinaus auf alle Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien ausgedehnt werden. Hierzu gehören

  • Solarenergie

  • Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,

  • Geothermie,

  • Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie

  • Energie aus biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie

Die Neuregelung soll für ab dem 1.7.2012 genehmigte Anlagen gelten.

Zahlungsdiensterichtlinie

Redaktionelle Folgeänderung in diversen §§ des GewStG und der GewStVO an die neue Zahlungsdiensterichtlinie, die sicherstellen soll, dass sich die bereits bestehende Ermächtigung zur Schaffung einer Sonderregelung beim Verzicht auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bestimmter Finanzierungsaufwendungen auch auf die genannten Zahlungsdienste erstreckt.