Vorschläge zu anderen Gesetzen

Folgende Änderungen am Entwurf des JStG 2013 schlägt der Bundesrat dem Bundestag zu weiteren Gesetzen vor:

Personenbeförderungen

Die Personenbeförderungen von im Ausland ansässigen Unternehmern mit Fahrzeugen wird aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG herausgenommen. Steuerschuldner wird der leistende Unternehmer. Nur dieser muss sich im Inland erfassen lassen.

Aufbewahrungsfrist

Der Bundesrat lehnt die beabsichtigte Verkürzung der derzeit 10-jährigen Aufbewahrungsfrist ab. Die beabsichtigte Verkürzung um 2 bzw. 3 Jahre wirkt der Aufgabenstellung der Finanzverwaltung strukturell entgegen und führt gerade in Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen, in denen wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder vorsätzlichen Steuerhinterziehung die Überprüfungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung wegen der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 bzw. 10 Jahre zeitlich umfangreicher ausgestaltet sind, zu einer inhaltlich eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit und damit de facto zu einer Verkürzung der Festsetzungsfrist. Zudem würden in derartigen Fällen strafrechtliche Ermittlungen unnötig erschwert, da die erforderlichen Beweismittel mangels gesetzlicher Aufbewahrungspflicht vielfach nicht mehr vorhanden wären. Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen für Jahre, für die keine beweiskräftigen Unterlagen mehr vorliegen, haben strafrechtlich nur eingeschränkten Aussagegehalt und unterliegen nach der Rechtsprechung verschärften Voraussetzungen.

Extremistische Organisationen

Der Bundesrat bittet, die Möglichkeit der Schaffung begleitender Regelungen in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu prüfen, mit denen die geplante Änderung bei extremistischen Organisationen auf eine auch verfahrensrechtlich abgesicherte gesetzliche Grundlage gestellt wird.

Rundungsregelung

Die ursprünglich der Verwaltungsvereinfachung dienende Rundungsregelung des § 275 AO ist im Zeitalter der Automation überholt und führt im Gegenteil zu Mehrarbeit, die durch die Streichung der Regelung entfällt.

Verwaltungsvermögen

Nach derzeitigem Recht besteht die Möglichkeit, private Zahlungsmittel durch Einlage in ein Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich zu begünstigen. Diverse Änderungen in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG sollen dafür sorgen, dass Finanzmittel grundsätzlich kein Verwaltungsvermögen sein können. Somit kann z.B. in einer sog. Cash-GmbH kein Kapital den Begünstigungen für Betriebsvermögen zugeführt werden. Zudem wird der Umfang der betriebsnotwendigen Finanzmittel auf 10 % des kapitalisierten Jahresertrags bzw. des gemeinen Werts und mindestens des Substanzwerts begrenzt. Dafür bilden Forderungen aus der regulären Unternehmenstätigkeit kein Verwaltungsvermögen.

Nach derzeitigem Recht kommt es für die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote allein auf die Verhältnisse im Übertragungszeitpunkt an und übersteigt es die Quote von 50 bzw. 10 %, wird die Verschonung endgültig versagt oder nur in geringerem Umfang gewährt - unabhängig davon, wie das Verwaltungsvermögen später tatsächlich eingesetzt wird. Um Investitionen in begünstigtes Betriebsvermögen zu fördern, sieht § 13a Absatz 5a ErbStG auf Antrag eine rückwirkende Neuberechnung der Verwaltungsvermögensquote vor, wenn das Verwaltungsvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen investiert wird. Die Tilgung betrieblicher Schulden wird der Reinvestition gleichgesetzt.

Um die Regelung des jungen Verwaltungsvermögens auf Gestaltungsfälle auszurichten, soll eine schädliche Zuführung nur in Fällen der Einlage von Verwaltungsvermögen innerhalb der Zweijahresfrist angenommen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass Gewinne als Liquiditätsreserve rentabel im Unternehmen angelegt werden können und damit die Eigenkapitalbasis gestärkt wird.

Die Änderungen im ErbStG gelten ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag. Das dient der Verhinderung von ausweichenden Gestaltungen.

Lohnsummenregelung

In § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG wird mit Blick auf die Ausführungen des BFH klargestellt, dass die Lohnsummenregelung im Konzern nur dann unbeachtlich ist, wenn am Übertragungsstichtag im gesamten Konzern nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Schenkung

In Fällen einer Schenkung sind Erwerber und Schenker Gesamtschuldner der Schenkungsteuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Der Erwerber wird zurzeit nicht Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernommen hat (§ 10 Abs. 2 ErbStG) und verliert seine Beteiligtenstellung, wenn der Schenker nachträglich für die Steuer in Anspruch genommen werden soll, weil der Erwerber diese nicht zahlt. Da das zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Grundlagenbescheide führt, weil je nach Ablauf des Besteuerungsverfahrens unterschiedliche Beteiligte und damit verschiedene Wertfeststellungen verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen werden können, kommt es über § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2013 zur Einführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Grunderwerbsteuer

Die Bundesregierung wird gebeten, auf eine zeitnahe Aufarbeitung der Lösungsvorschläge zur Vermeidung von Gestaltungsmodellen mit sog. RETT-Blocker-Strukturen in der Grunderwerbsteuer hinzuwirken, um gesetzliche Gegenmaßnahmen zügig umsetzen zu können. Hier führen Gestaltungen bei großen Immobilientransaktionen nach vorsichtiger Schätzung zu jährlichen Steuerausfällen von mehreren 100 Millionen Euro. Da viele Bundesländer jüngst die Sätze bei der Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent gesteigert hatten, erhöht das die Anreize für Gestaltungen und  - wegen der fortdauernden Steuerausfälle in beträchtlicher Größenordnung - Lösungsvorschläge sollen noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens des Jahressteuergesetz 2013 zur Entscheidungsreife gebracht werden.

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