Automatischer Informationsaustausch zu Einkünften über digitale Plattformen
Hintergrund
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (Mehrseitige Vereinbarung), unterzeichnet.
Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit es nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen.
Deutschland tauscht die von der Mehrseitigen Vereinbarung erfassten Informationen bereits mit den EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (EU-Amtshilferichtlinie) aus. Durch die Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Informationsaustausch auch in diesem Bereich auf Drittstaaten erweitert.
Mit dem Vertragsgesetz, soll die erforderliche Zustimmung für die Abgabe der nach ihrem § 7 Abs. 1 der OECD zu übermittelnden Notifikationen eingeholt werden.
Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen der darin vorgegebenen Voraussetzungen, die näher bezeichneten und für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich erheblichen Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln.
Nach der EU-Amtshilferichtlinie müssen Plattform-Umsätze gemeldet werden, wenn der Verkäufer in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist oder die Transaktion unbewegliches Vermögen in einem EU- Mitgliedstaat betrifft. Diese Pflichten treffen nicht nur EU-Plattformen, sondern auch in Drittstaaten ansässige Plattformen.
Diese Drittstaaten-Plattformen müssen teilweise bereits in ihren Ansässigkeitsstaaten entsprechende Meldeverpflichtungen erfüllen. Hierdurch werden Doppelmeldungen im Ansässigkeitsstaat und in der EU erforderlich. Um diese Doppelmeldungen zu vermeiden, sieht die EU-Amtshilferichtlinie einen Mechanismus vor, der von Registrierungs- und Meldepflichten in der EU befreit, wenn der Plattformbetreiber in seinem Ansässigkeitsstaat gleichwertigen Verpflichtungen unterliegt und dieser Staat mit allen EU-Mitgliedstaaten über eine wirksame Vereinbarung zum automatischen Austausch entsprechend gemeldeter Informationen verfügt.
Mit der Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen geschaffen, damit dieser Mechanismus eingreifen kann.
Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter voller Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgen. Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.
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