Gesetzentwurf

Automatischer Informationsaustausch zu Kryptowerten

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 8.6.2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten eingebracht.

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Hintergrund

Deutschland hat am 26.11.2024 die Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Zusatzvereinbarung) unterzeichnet.

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es nach Ansicht des BMF erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen.

Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz, soll die Zusatzvereinbarung die erforderliche Zustimmung für die Abgabe der nach ihrem § 7 Abs. 1 der OECD zu übermittelnden Notifikation erlangen.

Inhalt der Zusatzvereinbarung

Mit der Zusatzvereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen der darin vorgegebenen Voraussetzungen, die näher bezeichneten und für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen regelmäßig zu erheben und zukünftig als zusätzlichen Bestandteil mit den auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten bereits auszutauschenden Daten automatisch an die anderen Vertragsstaaten zu übermitteln.

Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgen. Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.

Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Regierungsentwurf)


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