BMF Referentenentwurf

Informationsaustausch von GloBE-Informationen mit Drittstaaten


Informationsaustausch von GloBE-Informationen mit Drittstaaten

Das BMF hat am 20.3.2026 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen veröffentlicht.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des internationalen Informationsaustauschs in Bezug auf GloBE-Informationen mit Drittstaaten. Dabei handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte (GIR- GloBE Information Return), die von Unternehmensgruppen eingereicht werden. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren.

Gewährleistung des Datenschutzes

Ein solcher Austausch zwischen zwei Vertragsstaaten beginnt erst dann, wenn von beiden Vertragsstaaten alle Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllt wurden und insbesondere zugesichert wurde, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter voller Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben automatisch erfolgen. Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.

Aufbau des Mindeststeuer-Berichts

Der Mindeststeuer-Bericht besteht aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen Abschnitt, der Angaben zu der Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und eine kurze Zusammenfassung von relevanten Information enthält, und einem oder mehreren Abschnitten zu Steuerhoheitsgebieten mit Angaben zur genauen Anwendung der Vorschriften und gegebenenfalls zur nationalen Ergänzungssteuer für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist.

Art und Umfang des Informationsaustauschs hängen dementsprechend davon ab, wie und in welcher Form die Unternehmensgruppe jeweils in den umsetzenden Steuerhoheitsgebieten vertreten ist und in welcher Rangfolge die Nachversteuerungsreglungen zur Anwendung kommen (Verteilungsansatz – Dissemination Approach).

Aufbau der Mehrseitigen Vereinbarung

Aufbau und textliche Ausgestaltung der Mehrseitigen Vereinbarung entsprechen der von der OECD entwickelten und veröffentlichten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen:

  • § 1 definiert die für die Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung wichtigsten Begriffe.
  • § 2 verpflichtet zum Austausch der in Mindeststeuer-Berichten enthaltenen Informationen (GloBE-Informationen).
  • § 3 regelt die Einzelheiten des Zeitraums und der Form des Informationsaustauschs.
  • In § 4 verpflichten sich die zuständigen Behörden zur Einhaltung und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung.
  • In § 5 verpflichten sich die unterzeichnenden Steuerhoheitsgebiete zur vertraulichen Behandlung der auszutauschenden Informationen sowie zur Schaffung der für den Datenschutz erforderlichen Schutzvorkehrungen. Hierzu zählen für die Bundesrepublik Deutschland auch erforderliche einschränkende Verwendungsfähigkeiten (Verstoß gegen den ordre public, Verwendung in einem öffentlichen Verfahren).
  • In § 6 legen die Vertragsparteien fest, welches Verfahren einzuhalten ist, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung Konsultationen erforderlich sind.
  • § 7 legt die Voraussetzungen für eine wirksame Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung fest.
  • In § 8 werden die allgemeinen Bestimmungen genannt, unter denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam wird und ein automatischer Informationsaustausch möglich ist. Hierzu muss der betreffende Staat jeweils gegenüber dem Sekretariat der OECD bestimmte Erklärungen abgeben. Erst wenn diese vollständig sind, ist die Mehrseitige Vereinbarung wirksam, und der Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Staaten kann beginnen.
  •  § 9 regelt die Funktion des Sekretariats der OECD als Koordinierungsgremium.

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (BMF Referentenentwurf)


Schlagworte zum Thema:  Informationsaustausch
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