Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2730) wurden in der Abgabenordnung (AO) die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert. Ziel dieser Änderungen war es die Außenprüfung zu beschleunigen.
Die neuen oder geänderten Vorschriften wurden in die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000) eingearbeitet. In dem Zuge wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift neu gegliedert und neu gefasst und in "Außenprüfungsordnung - ApO" umbenannt. Die Umbenennung erfolgt, da wie bisher ausdrücklich alle Außenprüfungen im Sinne der AO erfasst werden sollen. Die Bezeichnung "Betriebsprüfungsordnung" könne suggerieren, dass die Verwaltungsvorschrift nur für gewerbliche Betriebsprüfungen gilt
Neben den erforderlichen Anpassungen an die neue Gesetzeslage werden in der ApO weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere auf eine Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sind und die die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und des BZSt verbessern sollen. Insbesondere sind folgende Änderungen vorgesehen:
Grundsatz der risikoorientierten Prüfung
In § 2 ApO wird der Grundsatz der risikoorientierten Prüfung und der angestrebten Zeitnähe explizit betont, ohne dass die Steuerpflichtigen einen Anspruch auf zeitnahe Prüfung daraus ableiten können. Die Außenprüfung soll grundsätzlich zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder Anmeldezeitraums erfolgen. Grundlage der Prüfung sind die Steuererklärungen und Steueranmeldungen gem. § 150 AO.
Erkenntnisse aus (internationalen) Risikobewertungsverfahren sollen bei der Fall- und Prüffeldauswahl berücksichtigt werden. Dies betrifft aktuell Fälle des § 89b AO.
Zeitnahe Betriebsprüfung
§ 4a BpO 2000 enthielt eine Regelung zur Prüfung zeitnaher Besteuerungszeiträume (zeitnahe Betriebsprüfung). Da durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie insgesamt eine zeitnahe Betriebsprüfung in allen Prüfungsfällen angestrebt wird, wird die Vorschrift gestrichen.
Die Zeitnähe werde künftig dadurch erreicht, dass die Ablaufhemmung für das Ende der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO – vorbehaltlich einer anderweitigen und weitergehenden Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist – spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Prüfungsanordnung nach §§ 122, 122a AO bekanntgegeben wurde.
Absehen von der Anschlussprüfung
Großbetriebe und Konzerne sollen im Grundsatz anschlussgeprüft werden (§ 5 ApO). Zur Förderung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes gibt es nunmehr Kriterien für ein Absehen von der Anschlussprüfung. Im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung der Außenprüfung wird außerdem ein Zusatz aufgenommen, dass der Prüfungszeitraum bei anderen Betrieben auch auf zwei oder nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden kann.
Rangfolge für den Ort der Außenprüfung
Die bisherige Nachrangigkeit einer Prüfung an Amtsstelle gegenüber einer Prüfung in den Wohnräumen wird gestrichen (§ 7 ApO). Die Prüfung im Steuerbüro wird unter "anderer Prüfungsort" erfasst. Unterlagen, die in digitaler Form übergeben werden, dürfen auf einem gesicherten Datenverarbeitungssystem gespeichert und verarbeitet werden.
Rahmenvereinbarungen i. S. des § 199 Abs. 2 Satz 3 AO
§ 8 ApO enthält Ausführungen zu Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 199 Abs. 2 Satz 3 AO. Danach kann die Finanzbehörde mit den Steuerpflichtigen verbindlich Rahmenbedingungen vereinbaren, wie deren Mitwirkung nach § 200 AO konkret ausgestaltet wird.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
§ 9 ApO Abs. 4 enthält allgemeine Grundsätze zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen i. S. d. § 200a AO. Das Verfahren für den Fall, dass im Rahmen der Mitwirkung des BZSt der Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens erforderlich wird, wird in § 24 Abs. 5 ApO beschrieben.
Teilabschlussbescheid
In § 13 ApO werden Ausführungen zum Teilabschlussbescheid aufgenommen. Im Regelfall sollen nur die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen dargestellt werden.
Die bisherige Liste der Möglichkeiten eines Abschlusses der Außenprüfung wird insbesondere im Hinblick auf die hinzugekommene Feststellung nach einem Teilabschlussbescheid erweitert. Ergänzt wird zudem der Hinweis, dass ohne den Abschluss durch eine der genannten Maßnahmen Bestandskraft spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist eintritt.
Weitere Änderungen
Des Weiteren enthält die ApO gegenüber der BpO 2000 Änderungen bzw Ergänzungen
- zur Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen,
- zur Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden,
- zu den prüfenden Personen, den Sachgebietsleitungen für Außenprüfung und den Prüferbesprechungen,
- zu den Karteien und Konzernverzeichnissen,
- zum Prüfungsgeschäftsplan und der Jahresstatistik,
- zum Austausch von Prüfungserfahrungen.
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