Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zum Investitionsabzugsbetrag
Die EU-Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)4006) einzuleiten, weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen) verstößt.
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU und des EWR benachteiligt und die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich einschränkt.
§ 7g EStG: Benachteiligung für im Ausland tätige Unternehmen
Nach § 7g EStG können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land übertragen, so wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.
Dies benachteiligt aus Sicht der EU-Kommission Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder Tätigkeiten ins Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der Steuer in Deutschland unterliegt. Die automatische Rückgängigmachung der Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland treffe KMU unverhältnismäßig stark, da diese oft nicht über die Ressourcen verfügen, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu bewältigen. Dies wirke sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten angewiesen sind.
Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit
Die EU-Kommission kommt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten können und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstoßen die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Die EU-Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.
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