Künstlersozialabgabe soll im Jahr 2027 auf 5 Prozent steigen
Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss noch der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden.
Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbstständige Kreative pflichtversichert – ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie die Künstlersozialabgabe (30 Prozent) finanziert.
Pflichtbeitrag für Unternehmen
Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbstständige Künstler mitfinanziert. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.
Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmen unter den Voraussetzungen des § 24 KSVG verpflichtet. Im Gesetz werden dabei 3 Gruppen unterschieden.
- Typische Verwerter
- Eigenwerber
- Generalklausel: Unternehmer, die Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine Abgabepflicht nach der Generalklausel nicht vor.
Nur im Rahmen der Generalklausel gilt gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Bagatellgrenze: Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt im Jahr 2026 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 EUR übersteigt. Ob die Bagatellgrenze für 2027 geändert wird, ist noch nicht bekannt.
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