Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente
Ziel des Gesetzentwurfs ist eine bereits ab Vollendung des sechsten Lebensjahres einsetzende kapitalgedeckte Altersvorsorge, die kontinuierlich fortgeführt wird. Durch den frühen Start können mit geringen regelmäßigen Beiträgen Vermögenswerte aufgebaut werden.
Die angestrebte Lösung soll den langfristigen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge für alle Kinder nutzbar machen – unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern.
Im Anschluss an die Frühstartrente soll das Gesetz ermöglicht eine unbürokratische Überführung des bis zur Volljährigkeit angesparten Betrags in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag ermöglichen.
Beginn der Frühstartrente
Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen.
Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes
- Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr werden aus dem Bundeshaushalt 10 EUR pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei Anbietern eröffnet werden kann.
- Zudem können private Einzahlungen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 EUR pro Jahr begrenzt sind.
- Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge haben diese Standarddepot-Verträge in ihrem Angebot und nur für diese Verträge gilt der Effektivkostendeckel von 1%. Die individuellen Verträge ermöglichen einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit des Kindes.
- Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Anschließend erfolgt eine volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nr. 5 EStG.
- Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen Depot-Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
- Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds und global diversifiziert.
- Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen Altersvorsorgevertrag ist quartalsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
- Zum Zweck der finanziellen Bildung sind durch Anbieter individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.
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