Doppelter Haushalt und Mahlzeiten des Arbeitgebers

Vermeidung von Abgrenzungs- und Auslegungsfragen ist das Ziel der Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung. Die geänderte Bewertung von Mahlzeiten des Arbeitgebers soll Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verwaltung entlasten.

Doppelte Haushaltsführung: Höchstbetrag für Unterkunftskosten

Musste bisher bei den Unterkunftskosten zur Feststellung der Angemessenheit die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden, können jetzt einfach die tatsächlichen Kosten der Unterkunft abgesetzt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber die abziehbaren Kosten auf 1.000 Euro pro Monat gedeckelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Dieser Betrag umfasst alle Kosten, die mit der Wohnung bzw. Unterkunft zusammenhängen: Miete, Nebenkosten, Gebühren für Stellplätze und Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzungen (z.B. Garten) usw.

Der neue Höchstbetrag gilt ab 1.1.2014.

Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Begriff des "eigenen Hausstands" konkretisiert. Dieser liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Wohnung hat (mietet oder kauft). Darüber hinaus muss er sich aber auch an den Kosten der Lebensführung angemessen beteiligen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Bewohnt der Arbeitnehmer zum Beispiel im Haushalt seiner Eltern nur ein oder zwei Zimmer, liegt keine Wohnung vor. Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus seiner Eltern für sich alleine, zahlt er aber nichts dafür, fehlt es an der angemessenen Beteiligung an den Lebensführungskosten. In beiden Fällen liegt deshalb keine doppelte Haushaltsführung vor.

Dies gilt ebenfalls ab 2014. 

Bewertung von Mahlzeiten des Arbeitgebers (§§ 8 Abs. 2 Satz 8 und 9, 40 Abs. 2 Nr. 1a EStG)

Werden dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, werden diese Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers für die Mahlzeiten sorgt. Voraussetzung für die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist aber, dass der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht höher ist als 60 Euro.

Könnte der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG in Anspruch nehmen, werden keine Sachbezugswerte angesetzt und damit der geldwerte Vorteil der Mahlzeit nicht versteuert. Der Arbeitgeber kann die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten aber auch vereinfacht mit 25 % pauschal versteuern. 

Macht der Arbeitnehmer für Mahlzeiten, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, die Verpflegungspauschalen geltend, werden diese gekürzt (§ 9 Abs. 4a EStG):

  • bei Frühstück um 20 %,

  • bei Mittag- und Abendessen um 40 %.

Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt bezahlt, mindert dieses entsprechend den Kürzungsbetrag. 

Diese Regelung gilt auch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014.