Die Änderungen im Überblick

Der Bundesrat hat am 1.2.2013 das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" verabschiedet. Es sieht Änderungen bei der Verlustverrechnung, der Organschaft und bei den Reisekosten vor.

Die meisten Neuregelungen, insbesondere bei den Reisekosten, gelten erst ab 1.1.2014, damit sich die Betroffenen rechtzeitig darauf einstellen können. Lediglich bei der Verlustverrechnung und bei der Organschaft treten einige Änderungen bereits nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Die Neuregelungen im Überblick:

  • Bei der Entfernungspauschale zählt statt der "regelmäßigen" jetzt die "erste" Tätigkeitsstätte.
  • Verpflegungspauschalen: Die Mindestabwesenheitszeiten wurden herabgesetzt und es gibt nur noch zwei statt drei Pauschalen.

  • Muss der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auswärts übernachten, sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Nach 48 Monaten werden die tatsächlichen Kosten nur noch bis zu 1.000 EUR anerkannt.

  • Bei der doppelten Haushaltsführung können jetzt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft abgesetzt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber die abziehbaren Kosten auf 1.000 EUR pro Monat gedeckelt.

  • Der eigene Hausstand bei der doppelten Haushaltsführung wurde neu definiert: Dieser liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Wohnung hat und sich an den Kosten der Lebensführung angemessen beteiligt.

  • Werden dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, werden diese Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet. Voraussetzung: der Preis der jeweiligen Mahlzeit ist nicht höher ist als 60 Euro. Könnte der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen, werden keine Sachbezugswerte angesetzt.

  • Verluste können zukünftig bis zu 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung in das Vorjahr zurückgetragen werden.

  • Eine Organschaft kann auch dann vorliegen, wenn sich die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Inland befindet und der Sitz entweder im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat.

  • Ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag ist Voraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG können fehlerhafte Bilanzansätze nachträglich korrigiert werden, der Gewinnabführungsvertrag gilt dann trotzdem als durchgeführt.

  • Die gesonderte und einheitliche Feststellung wird es ab 2014 auch für die Organschaft geben.

  • GmbHs und andere Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz fallen, müssen in der Vereinbarung einer Verlustübernahme jetzt ausdrücklich auf § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung verweisen (§ 17 KStG).

  • Die doppelte Verlustnutzung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG wurde neu geregelt. 

Eine umfassende Unternehmenssteuerreform ist es nicht geworden. Das konnte sich der Gesetzgeber schlicht nicht leisten, und deshalb blieb es bei lediglich punktuellen Änderungen. Nur bei den Reisekosten, der doppelten Haushaltsführung und bei der Tätigkeitsstätte wurde erfreulicherweise etwas umfangreicher geändert.