Geerbte Verlustvorträge in Altfällen abziehen

Seit einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung des BFH aus dem Jahr 2007 können steuerliche Verluste nicht mehr vererbt werden. Vor dieser Rechtsprechungsänderung war ein Verlustübergang auf den Erben grundsätzlich möglich. Welche Voraussetzungen für die Vererbung von Verlusten in diesen Altfällen erfüllt sein müssen, soll nun ein anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH klären.

War ein Erblasser zu Lebzeiten wirtschaftlich erfolgreich, spiegelt sich dies häufig im Wert des vererbten Vermögens wider, worüber sich meist die Erben freuen. Bis 2008 konnten Erben mitunter aber sogar vom wirtschaftlichen Misserfolg des Erblassers profitieren, denn seine ungenutzten steuerlichen Verluste waren grundsätzlich vererbbar. Durch die geerbten Verlustvorträge konnten Erben bei der Verrechnung mit eigenen Einkünften teils erhebliche Steuerersparnisse erzielen.

BFH unterbindet Verlustvererbung

Mit Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04) hat sich der Große Senat des BFH allerdings endgültig gegen die Vererblichkeit eines Verlustabzugs nach § 10d EStG ausgesprochen.

Hinweis: Aus Gründen des Vertrauensschutzes erklärte das Gericht damals, dass seine bisherigen gegenteiligen Rechtsprechungsgrundsätze noch für Erbfälle anwendbar sind, die bis zum Ablauf des 12.3.2008 eintreten. Das BMF verlängerte diese Übergangsfrist später und erklärte, dass die alten Rechtsprechungsgrundsätze noch für Todesfälle bis einschließlich zum 18.8.2008 gelten (BMF, Schreiben v. 24.7.2008).

Verlustnutzung in Altfällen

Mit Verfügung vom 30.6.2016 weist die OFD Frankfurt nun auf ein neueres Urteil des FG Köln hin, die die Voraussetzungen für die Verlustvererbung in Zeiten vor der Rechtsprechungsänderung beleuchtet.

Blick in den Urteilsfall

Im vorliegenden Fall war der Erblasser am 2.7.2006 verstorben (= Altfall). Als Erben waren sein Sohn und seine Ehefrau zu je 1/2 eingesetzt. Der Sohn beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2006, dass das Finanzamt den für den Vater auf den 31.12.2005 festgestellten Verlust von 326.159 EUR zur Hälfte bei ihm zum Abzug bringt. Zum Nachweis fügte er den entsprechenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei, der für den verstorbenen Vater ergangen war. Das Amt lehnte eine Verlustverrechnung in der Steuerfestsetzung des Sohnes allerdings ab und erhielt Rückendeckung vom Gericht (FG Köln, Urteil v. 27.1.2016, 4 K 253/11).

Die Entscheidung des FG

Das FG betrachtete zunächst einmal die verfahrensrechtliche Seite des Verlustabzugs und stellte fest, dass für die Verluste kein vorgeschaltetes Feststellungsverfahren erforderlich war, weil die Verluste aufgrund der für den Vater ergangenen Verlustfeststellung bereits der Höhe nach eindeutig feststanden und der Verlustbetrag nur noch im Verhältnis 50:50 auf die beiden Erben hätte aufgeteilt werden müssen. Es lag somit ein Fall von geringer Bedeutung vor, der keine ergänzende einheitliche und gesonderte Feststellung der Verluste erforderlich machte (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO).

Aus materiell-rechtlicher Sicht kam allerdings kein Verlustübergang auf den Sohn in Betracht, weil er durch die Verluste wirtschaftlich nicht belastet war. Das FG verwies unter anderem auf die BFH-Rechtsprechung aus 2009, wonach der Übergang von Verlusten nach § 10d EStG in Altfällen nur dann erfolgen darf, wenn der Erbe durch sie wirtschaftlich belastet ist (BFH, Beschluss v. 14.5.2009, IX B 216/08). Im vorliegenden Fall hatte der Sohn diese wirtschaftliche Belastung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den Verlusten Verbindlichkeiten verbunden waren, für die er als Miterbe hätte einstehen müssen.

Zwangsruhe wegen Revisionsverfahren

Die OFD weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass gegen das Urteil ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist (Az. IX R 9/16). Die Finanzämter müssen entsprechende Einspruchsverfahren daher ruhend stellen (sog. Zwangsruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO), dürfen Erben allerdings keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie der BFH das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung als Voraussetzung für den Verlustübergang auslegen wird. Sollte das Gericht zugunsten von Erben entscheiden, ließen sich Verluste in Altfällen womöglich noch übertragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erben ihre Fälle (über einen Einspruch) offen gehalten haben.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.6.2016, S 2225 A – 12 St 213

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