Wann können geerbte Verlustvorträge in Altfällen abgezogen werden?
War ein Erblasser zu Lebzeiten wirtschaftlich erfolgreich, spiegelt sich dies häufig im Wert des vererbten Vermögens wider, worüber sich meist die Erben freuen. Bis 2008 konnten Erben mitunter aber sogar vom wirtschaftlichen Misserfolg des Erblassers profitieren, denn seine ungenutzten steuerlichen Verluste waren grundsätzlich vererbbar. Durch die geerbten Verlustvorträge konnten Erben bei der Verrechnung mit eigenen Einkünften teils erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
BFH unterbindet Verlustvererbung
Mit Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04) hat sich der Große Senat des BFH allerdings endgültig gegen die Vererblichkeit eines Verlustabzugs nach § 10d EStG ausgesprochen.
Hinweis: Aus Gründen des Vertrauensschutzes erklärte das Gericht damals, dass seine bisherigen gegenteiligen Rechtsprechungsgrundsätze noch für Erbfälle anwendbar sind, die bis zum Ablauf des 12.3.2008 eintreten. Das BMF verlängerte diese Übergangsfrist später und erklärte, dass die alten Rechtsprechungsgrundsätze noch für Todesfälle bis einschließlich zum 18.8.2008 gelten (BMF, Schreiben v. 24.7.2008).
Verlustnutzung in Altfällen
Mit Verfügung vom 30.6.2016 weist die OFD Frankfurt nun auf ein neueres Urteil des FG Köln hin, die die Voraussetzungen für die Verlustvererbung in Zeiten vor der Rechtsprechungsänderung beleuchtet.
Blick in den Urteilsfall
Im vorliegenden Fall war der Erblasser am 2.7.2006 verstorben (= Altfall). Als Erben waren sein Sohn und seine Ehefrau zu je 1/2 eingesetzt. Der Sohn beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2006, dass das Finanzamt den für den Vater auf den 31.12.2005 festgestellten Verlust von 326.159 EUR zur Hälfte bei ihm zum Abzug bringt. Zum Nachweis fügte er den entsprechenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei, der für den verstorbenen Vater ergangen war. Das Amt lehnte eine Verlustverrechnung in der Steuerfestsetzung des Sohnes allerdings ab und erhielt Rückendeckung vom Gericht (FG Köln, Urteil v. 27.1.2016, 4 K 253/11).
Die Entscheidung des FG
Das FG betrachtete zunächst einmal die verfahrensrechtliche Seite des Verlustabzugs und stellte fest, dass für die Verluste kein vorgeschaltetes Feststellungsverfahren erforderlich war, weil die Verluste aufgrund der für den Vater ergangenen Verlustfeststellung bereits der Höhe nach eindeutig feststanden und der Verlustbetrag nur noch im Verhältnis 50:50 auf die beiden Erben hätte aufgeteilt werden müssen. Es lag somit ein Fall von geringer Bedeutung vor, der keine ergänzende einheitliche und gesonderte Feststellung der Verluste erforderlich machte (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO).
Aus materiell-rechtlicher Sicht kam allerdings kein Verlustübergang auf den Sohn in Betracht, weil er durch die Verluste wirtschaftlich nicht belastet war. Das FG verwies unter anderem auf die BFH-Rechtsprechung aus 2009, wonach der Übergang von Verlusten nach § 10d EStG in Altfällen nur dann erfolgen darf, wenn der Erbe durch sie wirtschaftlich belastet ist (BFH, Beschluss v. 14.5.2009, IX B 216/08). Im vorliegenden Fall hatte der Sohn diese wirtschaftliche Belastung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den Verlusten Verbindlichkeiten verbunden waren, für die er als Miterbe hätte einstehen müssen.
Zwangsruhe wegen Revisionsverfahren
Die OFD weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass gegen das Urteil ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist (Az. IX R 9/16). Die Finanzämter müssen entsprechende Einspruchsverfahren daher ruhend stellen (sog. Zwangsruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO), dürfen Erben allerdings keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie der BFH das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung als Voraussetzung für den Verlustübergang auslegen wird. Sollte das Gericht zugunsten von Erben entscheiden, ließen sich Verluste in Altfällen womöglich noch übertragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erben ihre Fälle (über einen Einspruch) offen gehalten haben.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.6.2016, S 2225 A – 12 St 213
Weitere News zu diesem Thema:
Steuerschulden aus Steuerhinterziehung des Erblassers
Verluste aus Kapitalvermögen nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides geltend machen
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7065
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.828
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1636
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.054
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.480
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.157
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.137
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.022
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
8492
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
847
-
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
16.12.2025
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
15.12.2025
-
Umsätze eines Wohlfahrtsverbands
15.12.2025
-
Hessen bündelt Expertise in neuem Gemeinsamen Finanzermittlungszentrum
12.12.2025
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
12.12.2025
-
Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz
11.12.2025
-
Auslandsreisepauschalen ab dem 1.1.2026
10.12.2025
-
Fragen und Antworten zum Datenaustausch im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
10.12.2025
-
Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen
10.12.2025
-
Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
09.12.2025