Altverlustverrechnung nur noch bis Ende 2013 möglich
Sofern aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertpapieren bis zum 31.12.2009 Verluste aus der früheren "Spekulationsgewinnbesteuerung“ innerhalb der Jahresfrist realisiert wurden, können diese sog. „Altverluste“ bis spätestens 2013 gezielt mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Dies gilt in gleicher Weise für andere „Spekulationsverluste“ wie z. B. solche aus Grundstücken. Eine Verlustverrechnung ist nicht nur mit klassischen Veräußerungsgewinnen (aus Kurssteigerungen) möglich, sondern auch mit zinsähnlichen Veräußerungsgewinnen aus Zerobonds oder anderen Auf- und Abzinsungspapieren. Ebenfalls zulässig ist eine Verrechnung mit vergüteten Stückzinsen wie z. B. aus der Veräußerung von hochverzinslichen Aktienanleihen, weil Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung als Veräußerungsgewinne behandelt werden.
Im Ergebnis ist somit eine Verrechnung von Alt-Aktienverlusten mit zinsähnlichen Veräußerungsgewinnen bis 2013 möglich. Die Verlustverrechnung erfolgt nicht über die Bank, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Praxistipp:
Es ist daher letztmalig in diesem Jahr möglich, durch gezielte steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, diese mit Altverlusten zu verrechnen.
Ebenfalls denkbar ist die gezielte Umwandlung von Alt- in Neuverluste (z. B. durch gegenläufige Garantiezertifikate) zur Verrechnung mit zukünftig anfallenden laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen.
Nach Fristablauf können die verbliebenen Verluste nur noch mit verbleibenden privaten Veräußerungsgewinnen (vornehmlich Veräußerungsgewinne aus Grundstücksveräußerungen)
verrechnet werden.
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