Verluste im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells

Das FG Münster hat entschieden, dass der Abzug anerkannter "Goldfinger-Verluste" nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG beschränkt werden kann.

Vor dem FG Münster klagten die Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP), die mit Gold handelte. Die GP kaufte kurz nach der Gründung im Jahr 2007 Gold und verkaufte es im Folgejahr wieder.

Verluste durch den Handel mit Gold

Im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung wurde aufgrund des Goldankaufs ein erheblicher Verlust ermittelt. Die GP war der Auffassung, dass der Verlust gesondert festzustellen und bei den Klägern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (sog. Goldfinger-Modell) sei. Das Finanzamt war zunächst der Ansicht, es handele sich hier um keine gewerblichen Einkünfte und lehnte die Verlustberücksichtigung ab.

Steuerliche Anerkennung der Verluste

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG. Es vertrat die Auffassung, die Verluste seien lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP verrechenbar. Das Finanzamt begründete dies damit, dass die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP unwahrscheinlich gewesen sei (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG). Die Klage hiergegen war erfolgreich. Das FG Münster hob den Feststellungsbescheid auf.

FG Münster, Urteil v. 24.2.2023, 4 K 1274/19 F, veröffentlicht mit dem März-Newsletter des FG Münster

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