DStV zur Verfassungsmäßigkeit von § 8c KStG

Der DStV kommt in seiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 8c Satz 2 KStG a. F. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ist laut seiner Mitteilung v. 29.3.2022 vom BVerfG um eine Einschätzung zum Vorlagebeschluss des FG Hamburg v. 29.8.2017, 2 K 245/17, zu § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (im Folgenden: § 8c S. 2 KStG a.F.) gebeten worden. Betroffen ist der vollständige Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von über 50 %.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG

In seiner Stellungnahme S 04/22 kommt der DStV zu dem Ergebnis, dass Kapitalgesellschaften mit und ohne schädlichem Anteilseignerwechsel ungleich behandelt werden und das Trennungsprinzip durchbrochen wird. Dem gegenüber stünden keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe.

Wir der DStV ausführt, sei die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, um Missbrauch zu bekämpfen, kein sachgerechter Grund für die Differenzierung, da viele Fälle von Anteilsübertragungen ohne missbräuchliche Gestaltung auch durch § 8c Satz 2 KStG a.F. erfasst würden.

Zudem könne auch bei Wechsel des Mehrheitsanteilseigners nicht generalisierend davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft ändert. Daher sieht der DStV die Rechtsfolge des vollständigen Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % als nicht gerechtfertigt.

Kein Verstoß gegen den Art. 14 GG

Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG kann nach Auffassung des DStV hingegen nicht angenommen werden. Aufgrund des Trennungsprinzips sie das Vermögen der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich selbstständig.

Verfassungsmäßigkeit ab 1.1.2016

Der DStV spricht sich dafür aus, dass die Regelung des § 8c KStG in den ab 1.1.2016 geltenden Fassungen noch als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden kann. Durch die Einführung des § 8d KStG mit der Möglichkeit der Verlustnutzung bei Fortführung des Geschäftsbetriebs sei die Regelung des § 8c KStG deutlich entschärft worden.

DStV