EU-Wettbewerbsaufsicht gibt Sanierungsklausel frei
Mit Beschluss vom 26.1.2011 hatte die EU-Kommission festgestellt, dass § 8c Abs. 1a KStG eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt. In der Folge war die Anwendung von § 8c Abs. 1a KStG für Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2007 erfolgt sind, suspendiert worden.
Sanierungsklausel bereits durch JStG 2018 rehabilitiert
Der EuGH hat mit seinen Urteilen v. 28.6.2018 (C-203/16 P, C-208/16 P, C-219/16 P, C-209/16 P) den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens hebt das JStG 2018 mit § 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG n. F. die Suspendierung auf und rehabilitiert § 8c Abs. 1a KStG rückwirkend. Nach § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG n. F. bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG ein nach dem 31.12.2007 erfolgter Beteiligungserwerb bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n. F. unberücksichtigt.
Kein selektiver Vorteil für notleidende Unternehmen
Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet, einschließlich der Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen. Die EU-Wettbewerbsaufsicht ist jetzt zu dem Schluss gekommen, dass die Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher keinen selektiven Vorteil für notleidende Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen verschafft ( Pressemitteilung der EU-Kommission v. 22.1.2020).
Hintergrund: Wirkung der Sanierungsklausel
Verluste, die im Regelfall bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, werden bei Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Abs. 1 KStG nicht berücksichtigt. Es entfällt dann der Verlustabzug nach § 10d EStG. Außederm sind auch Verluste des laufenden Wirtschaftsjahrs, die vor dem schädlichen Beteiligungserwerb eingetreten sind, nicht mit Gewinnen auszugleichen, die nach diesem Zeitpunkt erzielt wurden. Durch die Regelung in Abs 1a werden Anteilserwerbe im Rahmen einer Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwendung des Abs. 1 ausgenommen.
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