Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Das FG Münster hat entschieden, dass das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung auch gilt, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.

Verluste aus einer Pferdezucht

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH und Co. KG, die eine Pferdezucht betrieb. Das Unternehmen kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete die GmbH & Co. KG jedoch sowohl im Streit- als auch in den Folgejahren ausschließlich Verluste.

Beschränkte Verrechenbarkeit der Verluste  

Strittig war nun, wie diese Verluste einzuordnen sind. Das Finanzamt beurteilte sie als beschränkt verrechenbare Verluste aus gewerblicher Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Klägerin vertrat jedoch die Auffassung, dass sie über keine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Schließlich seien die Fohlen  bei Pensionswirten untergebracht worden und deshalb handele es sich nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden. Das FG Münster wies die Klage ab. 

FG Münster, Urteil v. 12.4.2019, 10 K 1145/18 F, veröffentlicht am 3.6.2019

Schlagworte zum Thema:  Verlustverrechnung