Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und beantragt er die Teilungsversteigerung der geerbten Grundstücke, sind die daraus resultierenden Rechtsberatungskosten Kosten der Nachlassverteilung i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. So entschied das FG Köln.mehr
Aufwendungen für eine zweite Grabstätte können von Erben bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden, wenn sie wesentliche Voraussetzungen erfüllen.mehr
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Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.mehr
Fraglich ist, ob Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind.mehr
Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.mehr
Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Ländererlassen). Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein können.mehr
Der zivilrechtlich aufgrund Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) erloschene Pflichtteilsanspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.mehr
Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.mehr
Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.mehr
Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.mehr
Ein Erbe, auf den das Wohnraummietverhältnis des Erblassers übergegangen ist, haftet nicht schon allein deshalb persönlich für die Forderungen aus dem Mietverhältnis, weil er sein Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt hat.mehr
Die Kosten für die Korrektur von Steuererklärungen des Erblassers durch einen Steuerberater sind als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich abzugsfähig, nicht dagegen die Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung.mehr
Gefährdet der Erbe durch sein Verhalten die Durchsetzung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, können diese die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen. Die geplante Veräußerung wesentlicher Nachlassgegenstände allein begründet noch keine Gefährdung, ein Umzug ins Ausland ohne Angabe der Adresse dagegen schon.mehr
Sind Einkommensteuerschulden entstanden und stellen eine wirtschaftliche Belastung dar, mindern sie im Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuer. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser Einspruch eingelegt hat und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wurde.mehr
Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei Nachlasspflegschaft für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können.mehr
Gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen sind auch für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.mehr
Sind die Erben eines verstorbenen Mieters unbekannt, kann der Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um seinen Räumungsanspruch durchzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Nachlassvermögen vorhanden ist.mehr
Zahlt der Erbe die noch offene KiSt des Erblassers, kann er diese im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehen.mehr
Eine Abfindungszahlung, die der Erbe aufgrund eines Vergleichs an den weichenden Erbprätendenten dafür zahlt, dass er die Erbenstellung nicht mehr bestreitet, ist als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.mehr
Muss ein Erbe noch die Steuerangelegenheiten des Erblassers abwickeln, entstehen ihm hierfür häufig Steuerberatungskosten. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun erklärt, wann sich diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten erbschaftsteuermindernd einsetzen lassen.mehr
Der 3. Senat des FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.mehr
Der 7. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig sind.mehr
Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuer im Insolvenzverfahren nicht durch Feststellungsbescheid als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.mehr
Ein Erbe, auf den das Wohnraummietverhältnis des Erblassers übergegangen ist, haftet nicht persönlich für die Forderungen aus dem Mietverhältnis, wenn dieses innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.mehr
Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahrs sind - entgegen der Verwaltungsauffassung - als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.mehr
Der BFH hat entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig ist.mehr