Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Tod des Mieters / 8.2.2 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.[1] Der Erbe kann die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht[2] ausschlagen. In diesem Fall gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt; dann wird der Nächstberufene Erbe.[3] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange... mehr

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Tod des Mieters / 7.2 Herausgabeanspruch des Erben

Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis[1] müssen dem Erben diejenigen Beträge herausgeben, die der verstorbene Mieter an den Vermieter entrichtet hat. Dies beruht auf der Erwägung, dass diese Beträge zum Vermögen des verstorbenen Mieters gehören und mithin dessen Gesamtrechtsnachfolger zustehen. mehr

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Tod des Mieters / 8.2.3 Haftungsbeschränkung

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Diese Möglichkeit besteht für Erblasserschulden und für Erbfallschulden. Die Haftungsbeschränkung besteht in 3 Fällen. Nachlassverwaltung (§§ 1975-1988 BGB) Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. Antragsberechtigt ist der Erbe.[1] Der Nachlassgläubiger ist zur Antrags... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.13 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter

Rz. 133 Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht Vertreter der Erben, sondern Träger eines von dem Erblasser begründeten Amtes.[1] Verwaltungsakte, die allein die Erben betreffen, können daher weder an den Testamentsvollstrecker adressiert noch ihm bekannt gegeben werden. Handelt es sich um Steueransprüche, die der Erblasser noch vor seinem Tod verwirklicht hat, ric... mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.14 § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung)

• 2021 Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses auch gegenüber dem Schenker / § 28a ErbStG Sind die Voraussetzungen des § 28a ErbStG erfüllt, wird die ErbSt bzw. SchenkSt erlassen. Dabei betrifft § 28a ErbStG nicht nur den unmittelbaren, sondern auch den gestuften Großerwerb. Erfolgen innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren mehrere Erwerbe, ist § 28a ErbStG für das insgesamt erw... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.7 Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts (§ 198 BewG)

Rz. 576 Im Vergleich zu der Bedarfsbewertung nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht führen die neuen Bewertungsverfahren im Durchschnitt zu deutlich höheren Werten. Eine unter Auswertung der Kaufpreissammlungen des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte Niedersachsen für die Jahre 1996–2006 durchgeführte Untersuchung, bei der der durch Mikrosimulation ermittel... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.5 Nachweis des geringeren gemeinen Werts (§ 165 BewG)

Rz. 459 Bei der Bewertung nach § 163 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils aus der Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Wirtschaftswerte gebildet.[1] § 165 Abs. 2 BewG bestimmt, dass der für den Wirtschaftsteil anzusetzende Wert nicht niedriger als der nach § 164 BewG ermittelte Mindestwert sein darf. Nach § 165 Abs. 3 BewG kann der Stpfl. nachweisen, dass der ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2.2 Passivseite

Rz. 258 Schulden und sonstige Abzüge werden bei der Ermittlung des Werts der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[1] Damit besteht bei bilanzierenden Gewerbebetreibenden und freiberuflich Tätigen auch auf... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Zweck der Bewertung

Rz. 1 § 12 ErbStG regelt die Bewertung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs weitestgehend durch eine Verweisung auf die Vorschriften des BewG. Lediglich die Bewertung nicht zum Betriebsvermögen gehörender Bodenschätze wird in Abs. 4 durch eine Bezugnahme auf die ertragsteuerlichen Vorschriften geregelt. Die Bewertung bildet den ersten Schritt der Wertermittlung, d. h. der E... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Überblick

Rz. 10 Nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht in den Vorschriften der Abs. 2–7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 1. Teils des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Diese Vorschriften regeln nicht nur die Bewertung des angefallenen Vermögens und der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch die Feststellung des Umf... mehr

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Anhang 1: Geschäftswerte

Berechnung der Geschäftswerte nach § 34 GNotKG Tabelle A und B[1] mehr

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Anhang 4: GNotKG – Auszug –

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23.7.2013 BGBl I 2013, S. 2586, BGBl III 361–1 zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfah... mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / II. Schuldner der Vergütung

Rz. 97 Schuldner des Vergütungsanspruchs sind mangels einer ausdrücklichen Regelung des Erblassers grundsätzlich die Erben, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) handelt (im Insolvenzverfahren gilt § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO).[139] Rz. 98 Auch wenn die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich eines Miterbenanteils angeordnet ist, sind diese Kosten von alle... mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / III. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)

Rz. 124 Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 12101 KV GNotKG nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers, gemäß § 348 FamFG. Verfügungen von Todes wegen sind alle Formen von Testamenten (§§ 1937, 2064 ff. BGB) sowie Erbverträge (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Gebührenpflichtig ist deshalb auch die Eröffnung eines Schriftstücks des Erblassers, das einen "Nachtrag" mit einem Änderungsvo... mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / III. Fälligkeit/Vorschuss

Rz. 100 Die Vergütung ist grundsätzlich erst nach Beendigung des Amtes zur Zahlung fällig, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat und wenn der Testamentsvollstrecker alle seine Pflichten erfüllt hat, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB).[145] Der Testamentsvollstrecker ist insoweit vorleistungspflichtig.[146] Dies bestätigen auch die Ve... mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / 1. Dauernachlasspflegschaften

Rz. 113 Für Dauernachlasspflegschaften entsteht eine Gebühr nach Nr. 12311 KV GNotKG. Es handelt sich um eine Jahresgebühr, die für jedes Kalenderjahr, in dem die angeordnete Dauernachlasspflegschaft besteht, zu erheben ist. Sie deckt sämtliche Handlungen ab, die sich aus der Führung der Pflegschaft ergeben. Hierzu gehören neben Anordnung, Auswahl, Bestellung und Aufhebung au... mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / 5. Dieselbe Angelegenheit im Erbrecht

Rz. 132 Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[288] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend z... mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / VII. Die Testamentsvollstreckung (§ 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG)

Rz. 139 Wegen des Analogieverbots des § 1 Abs. 1 GNotKG sind gebührenpflichtig nur die im Kostenverzeichnis ausdrücklich genannten Verfahren, während die eigentliche Führung der Testamentsvollstreckung gerichtskostenfrei bleibt, da das Nachlassgericht die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht überwacht.[154] Rz. 140 Im Einzelnen sind die gebührenpflichtigen Geschäfte de... mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / I. Vertretung

Rz. 50 Bei dem häufig auftretenden Mandat, den Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder den/die Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages zu vertreten, sind die üblichen Tätigkeiten: mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / (4) Interessenwiderstreit bei der Veräußerung von Nachlassgrundstücken für die Pflichtteilsberechtigte und Alleinerbin

Rz. 95 Das Oberlandesgericht Koblenz musste im Rahmen einer Honorarklage die Frage klären, ob eine Vertretung widerstreitender Interessen besteht, wenn der Rechtsanwalt für die Pflichtteilsberechtigte und die Alleinerbin die in ihrem Miteigentum stehenden Immobilie veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt.[216] Die spätere Pflichtteilsber... mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / I. Bestimmung der angemessenen Vergütung

Rz. 73 Verfügt der Erblasser keine Regelung hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung, besteht gemäß § 2221 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker.[105] Umgekehrt ist auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage des Nachlasses eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn der Erblasser keine abweic... mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / 2. Einzelnachlasspflegschaften

Rz. 117 Diese liegt vor, wenn Nachlasspflegschaft nur für eine einzelne Rechtshandlung angeordnet wird. Für die Abgrenzung zur Dauernachlasspflegschaft ist darauf abzustellen, ob bei der Bestellung des Nachlasspflegers dessen Aufgabenkreis im Einzelnen bestimmt ist (Einzelnachlasspflegschaft) oder ob durch das Gericht angeordnet ist, dass sich die Wahrnehmung auf einen besti... mehr

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AGS 08/2026, Geschäftswert ... / I. Sachverhalt

Das Nachlassgericht (AG Köln, Beschl. v. 21.8.2025 – 35 VI 86/23) hatte den Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren unter Abrundung auf volle hundert Euro mit 1.232.300,00 EUR festgesetzt. Dabei ist es von einem Aktivvermögen i.H.v. 1.679.648,37 EUR ausgegangen und hat hierbei die von der Erblasserin aus einem vorangegangenen Erbfall geerbten Rentenverpflichtungen mit 447.... mehr

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AGS 08/2026, Geschäftswert ... / II. Rentenzahlungsverpflichtung ist abzuziehen

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche Dritter und Bestattungskosten (Erbfallschulden) hingegen nicht. Das Na... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Haftung des Nachlasses (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Flankiert wird die Steuerschuldnerschaft der Erwerber von Todes wegen von einer Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG .[2] Danach dient der Nachlass gleichsam als Sicherheit "bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten". Der hieraus begründete Haftungsanspruch des Erbschaftsteuergläubigers entsteht (§§ 37 Abs... mehr

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AGS 08/2026, Geschäftswert ... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Der Geschäftswert Der Geschäftswert in Erbscheinverfahren bemisst sich nach § 40 GNotKG und ist auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG), wenn auch ggf. nur mit einer Quote (BGH NJW 1968, 2334 = MDR 1969, 36; Rpfleger 1977, 59 = BayVBl 1977, 124 = JZ 1977, 137 = MDR 1977, 295 = BB 1977, 69 = NJW 1977, 584 = DB 197... mehr

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Die aufschiebend bedingte B... / 6. Erbschaftsteuerliche Folgen beim Sohn S

Bei S entsteht durch die Lebzeit-Urkunde kein steuerbarer Vorgang. Weder liegt bei ihm ein Erwerb vor, noch wird sein Vermögen i.S. eines steuerrelevanten Vermögensabflusses gemindert. Die Abgabe der bedingten Bestellungserklärung ist ebenso wenig ein Schenkungsteuertatbestand, wie die parallele Vermögensposition bei E es ist. Auch im Zeitpunkt des Erbfalls führt die Konstell... mehr

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Die aufschiebend bedingte B... / 7. Zusammenschau: Überlegenheit gegenüber der Auflagen-plus-TV-Lösung

Die vorgestellte Gestaltung ist der klassischen Kombination aus testamentarischer Auflage und Testamentsvollstreckung in mehrfacher Hinsicht überlegen. Die schuldrechtliche Durchsetzung der Auflage wird entbehrlich, weil mit Bedingungseintritt das Wohnungsrecht automatisch entsteht; der Eigentümer muss nach dem Erbfall nichts mehr tun. Die dingliche Sicherung wirkt bereits ab... mehr

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Die aufschiebend bedingte B... / 8. Fazit

Seit Bdb. OLG v. 18.11.2022 – 5 W 110/21, NotBZ 2023, 224, ist die aufschiebend und auflösend bedingte Bestellung eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB als grundbuchfähige Gestaltung gesichert. Die hier vorgestellte Gestaltung beruht auf drei ineinandergreifenden Bausteinen: testamentarische Auflage des V, Lebzeit-Urkunde zwischen S und E mit bedingter Wohnungsrechtsbestellung... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 35 EStG enthielt für Vz von 1975 bis einschließlich 1998 eine ESt-Ermäßigung für Einkünfte, die infolge eines Erwerbes von Todes wegen der ErbSt unterlegen haben und ergänzend eine Belastung mit ESt erfolgte. Diese Doppelbelastung sollte vermindert werden. Hierbei erfolgte eine Kürzung der ESt um einen bestimmten Prozentsatz. Dies sollte im Ergebnis dem Fall nahe kom... mehr

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ZErb 07/2026, Haftungsbesch... / I. Rechtlicher Rahmen

Ausgangspunkt ist der Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Diese Universalsukzession umfasst Aktiva und Passiva gleichermaßen. Der Erbe haftet daher für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen (§ 1967 Abs. 1 BGB). ... mehr

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ZErb 07/2026, Haftungsbesch... / 1

Die Haftung des Erben ist im Ausgangspunkt klar geregelt; ihre praktische Handhabung ist hingegen fehleranfällig. Mit dem Erbfall tritt der Erbe kraft Gesetzes in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB) und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt (§ 1967 BGB). Eine Beschränkung auf den Nachlass erfolgt nicht automatis... mehr

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ZErb 07/2026, Haftungsbesch... / 1. Typische Fehler in der Praxis

In der praktischen Nachlassabwicklung führen Fehlentscheidungen regelmäßig dazu, dass die Haftungsbeschränkung gefährdet oder vollständig verloren geht. Ursache ist dabei nicht das Fehlen geeigneter Instrumente, sondern deren verspäteter oder unzutreffender Einsatz. Ein zentraler Fehler besteht in der vorschnellen Befriedigung einzelner Gläubiger. Erfolgen Zahlungen ohne gesi... mehr

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ZErb 07/2026, Haftungsbesch... / IV. Entscheidungskriterien in der Praxis

Liegt eine eindeutig feststehende Dürftigkeit des Nachlasses vor, ist die Dürftigkeitseinrede regelmäßig das sachgerechte Mittel. Das gilt insbesondere dann, wenn erkennbar keine ausreichende Masse für eine geordnete Gläubigerbefriedigung oder die Durchführung eines formellen Verfahrens vorhanden ist. Die Einrede ermöglicht in diesen Fällen eine wirksame Begrenzung der Haftu... mehr

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ZErb 07/2026, Haftungsbesch... / III. Analyse

Ausgehend von der dargestellten Unsicherheit kommt es für die Praxis entscheidend darauf an, die vorhandenen Instrumente der Haftungsbeschränkung nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel sachgerecht einzusetzen. Maßgeblich ist nicht die einzelne Maßnahme, sondern ihre funktionale Einordnung in den Ablauf der Nachlassabwicklung. Dabei sind neben den materiellen Voraussetzunge... mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.2 Erbengemeinschaft

Mit Übergang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten auf mehrere Personen bilden diese eine Erbengemeinschaft[1], d. h. eine Gesamthandgemeinschaft.[2] Einzelne Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft können ihre Rechte nicht allein geltend machen. Die Erben müssen den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danac... mehr

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Planung und Sicherung der U... / 8.1 Inhalte des Notfallordners

In den Notfallordner eines jeden Unternehmers gehören u. a. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde Vollmachten für alle Konten, Geldanlagen bestehende Darlehensverträge bestehende Leasingverträge Unternehmertestament, Ehe- und/oder Erbvertrag Vorsorgevollmachten (Tz. 8.2.1; § 1820 BGB) Vollmachten für das Unternehmen Liste der wichtigsten Lieferanten und Kunden, Dienstleister Anweisungen für... mehr

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Planung und Sicherung der U... / 1 Probleme der Erben bei fehlender Vorsorge

Der Erblasser, der seine Nachfolge nicht durch klare Regelungen und geordnete Unterlagen über den Betrieb geplant bzw. nicht vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Erben viel Arbeit und Probleme wie z. B. Streitigkeiten unter den Erben, Handlungsunfähigkeit, Unsicherheit bei Mitarbeitern etc. und im Extremfall die Vernichtung des Unternehmens. Der gesetzliche Erbe muss zunächst d... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 34 Ersatzan... / 2.2 Übergang der Ersatzpflicht auf Erben

Rz. 15 Abs. 2 Satz 1 bestimmt den Übergang der Kostenersatzpflicht auf Erben (unselbständige Erbenhaftung). Deshalb geht der Ersatzanspruch nicht auf einen Sonderrechtsnachfolger über, der nicht auch selbst Erbe ist. Da Abs. 1 eine Kostenersatzpflicht regelt, die kraft Gesetzes eintritt, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen vorliegen, kommt es nur darauf an, dass die Er... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 34a Ersatza... / 2.3 Übergang der Ersatzpflicht auf den Erben (Abs. 3)

Rz. 19 Abs. 3 Satz 1 bestimmt durch Verweisung auf § 34 Abs. 2 den Übergang der Kostenersatzpflicht auf Erben in Form einer unselbständigen Erbenhaftung. Da Abs. 1 eine Kostenersatzpflicht regelt, die kraft Gesetzes eintritt, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen vorliegen, kommt es nur darauf an, dass die Ersatzpflicht vor dem Erbfall eingetreten ist, also der Ersatztat... mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis und ausländischem Erwerb

1. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. 2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des... mehr

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Rechtsanwaltskosten bei Erb... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Nachlasses zwischen Miterben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses und bei Teilungsversteigerungen. mehr

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Rechtsanwaltskosten bei Erb... / Hintergrund

Ein Erbe stritt sich mit seinem Bruder als Miterben über die Aufteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wertpapiere und vermietete Wohnimmobilien. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten von über 100.000 EUR. Diese Kosten wollte er als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzie... mehr

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Rechtsanwaltskosten bei Erb... / Entscheidung

Der BFH stellt klar: Rechtsanwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Zur Verteilung gehören insbesondere: die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB), anwaltliche Beratung der Miterben zur Erbauseinandersetzung, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Streitigkeiten über die A... mehr

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ZErb 06/2026, Trans- und po... / 5. Keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass durch den handelnden Alleinerben

Grundsätzlich haftet der Erbe für die von einem bevollmächtigten Dritten begründeten Nachlassverbindlichkeiten persönlich. Ihm verbleibt jedoch die Möglichkeit, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken.[27] Als wichtiges Korrelat im Hinblick auf die zugunsten des Alleinerben weiter fortbestehenden Vollmacht ist hervorzuheben: Der Alleinerbe kann sich nicht "selbst" so v... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachlassschulden

Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Die auf dem > Rechtsnachfolger lastende Zahlung von Nachlassschulden gehört in den Vermögensbereich, beeinflusst also das > Einkommen nicht (BFH 67, 44 = BStBl 1958 III, 290). Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Nachlassverbindlichkeiten, > Unterhaltsleistungen Rz 23. Für die Belastung mit > Erbschaftsteuer gibt es aber eine Steuerermäßi... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.3 Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Wichtig Nachlassverbindlichkeiten nur bei Erwerben von Todes wegen Das Gesetz regelt lediglich den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – dies setzt also einen "Nachlass" voraus. Die Berücksichtigung von übernommenen Schulden oder Lasten bei einer Schenkung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht geregelt. Die Berücksichtigung solcher Belastungen muss deshalb direkt über die Ermitt... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.1 Sachliche Steuerpflicht

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen als sog. Grundtatbestände nach § 1 Abs. 1 ErbStG (= sachliche Steuerpflicht) der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, die Zweckzuwendungen und die (Familien-)Stiftungen mit dem Ziel, die Bereicherung aus einem Vermögensanfall zu erfassen. Die Schenkung ist schon deshalb mit einzubeziehen, um sonst mögliche Steue... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen und Leistungen

Bei einer auf bestimmte Zeit beschränkten wiederkehrenden Nutzung oder Leistung ist der Kapitalwert mit dem aus der Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts der Nutzung anzusetzen. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des ... mehr