Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / I. Bestattungskostenpflicht der Erben

Zuvörderst hat der Erbe oder die Erbengemeinschaft für die Bestattungskosten aufzukommen (Nachlassverbindlichkeit nach § 1968 BGB). Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Aus der Gläubigerperspektive ergeben sich daraus vier Alternativen: Der Gläubiger (i.d.R. der Beerdigungsunternehmer, der in Vorleistung getreten ist) kann sich an einen beliebigen Erben halt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Außenwirkung.

Rn 23 Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss, der eine Verpflichtung begründet (Hamm BB 69, 514) kann Außenwirkung haben mit der Folge, dass die Mehrheit oder einzelne Beauftragte Vertretungsmacht haben, auch für die anderen Miterben zu handeln, so dass ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit begründen kann (Rn 6). Die Lasten des Gesamthandsvermögens und einzelner Nachlassgegenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Erhaltungskosten.

Rn 7 Andere als die gewöhnlichen Erhaltungskosten gehen letztlich zu Lasten des Nachlasses, wenn der Vorerbe sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 2124 II). Sie führen idR zu einem Wertzuwachs, der später auch dem Nacherben zugutekommt. Rn 8 Es handelt sich um Aufwendungen mit langfristig Wert steigernder Wirkung (BGH NJW 93, 3198f), etwa für die außergewöh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungen anderer Art, insb Pflegeleistungen.

Rn 15 Nach I 2 hat der Abkömmling einen Ausgleichsanspruch, wenn er, nicht aber andere Personen, den pflegebedürftigen Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt hat. Unter Pflegeleistungen sind zunächst solche Leistungen zu verstehen, die iRd Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden, also etwa Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 2329 setzt einen Erbfall und einen Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten gg den Erben nach § 2325 voraus. Die §§ 2325, 2329 sind dem Grunde nach gleich (BGH NJW 74, 1327 [BGH 29.05.1974 - IV ZR 163/72]). In Ergänzung zu § 2325 haftet nach § 2329 subsidiär der Beschenkte mit dem erlangten Geschenk, wenn der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist. Anders als der An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unaufschiebbare Verfügungen.

Rn 5 Nach II bleiben unaufschiebbare Verfügungen trotz späterer Ausschlagung wirksam. Inwieweit eine Verfügung ohne Nachteil für den Nachlass aufgeschoben werden kann, bestimmt sich nach objektiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (MüKo/Leipold § 1959 Rz 6). Die Vorschrift erfasst nur Verfügungen, wie zB Annahme von Zahlungen zwecks Erfüllung einer Nachlassforderung, Beg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beginn und Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Rn 10 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497). Vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann eine wirksame Mahnung nicht erfolgen (BGH FamRZ 88, 370). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung im Außenverhältnis.

Rn 2 Neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft nach § 2059 besteht im Außenverhältnis grds auch die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Die Einzelhaftung beginnt mit dem Erbfall, gilt aber nach der Teilung fort (Oldbg ErbR 09, 294), wobei die in den §§ 2060, 2061 enthaltenen Ausn für die Zeit nach der Teilung zu berücksichtigen sind und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berichtigung der Verbindlichkeiten vor Teilung.

Rn 2 § 2046 gestattet jedem Miterben, vor der Auseinandersetzung zunächst die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu verlangen, weil die Miterben den Gläubigerzugriff auf ihr Eigenvermögen nach § 2059 nur bis zur Teilung verhindern können (RGZ 95, 325). Rn 3 Abs I ist dispositiv, daher können die Miterben, ebenso wie der Erblasser nach § 2048 auch eine vollumfängliche o...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Erwerb durch Erbengemeinschaft

Rz. 409 [Autor/Stand] Zivilrechtliche Grundlagen. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen, einschließlich etwaiger Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz EStG, ungeteilt als Ganzes auf eine aus den Miterben bestehende, gesetzliche begründet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit des Nachlassverwalters und beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, wie die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Ergänzt wird § 1985 durch zahlreiche weitere Bestimmungen wie § 2012, § 455 FamFG u § 317 InsO. Rn 2 Die Nachlassverwaltung erfolgt zum Zweck der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwendungen.

Rn 4 Verwendungen sind freiwillige Ausgaben des Erbschaftsbesitzers, die dieser aus eigenen, nicht aus Nachlassmitteln, im Interesse des herauszugebenden Nachlasses, gemacht hat (Ddorf FamRZ 92, 600), sowie die Kosten für die Gewinnung der Früchte, die der Besitzer nach § 2022 herauszugeben hat. Hinzukommen nach II auch die Aufwendungen, die zur Bestreitung von Kosten der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erbenschulden.

Rn 13 Dabei handelt es sich um Forderungen, die bereits vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstanden sind und jene, die er nach dem Erbfall begründet hat, ohne dass es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten handelt (Soergel/Stein § 1967 Rz 17). Zwar haftet den Gläubigern bei der Erbenschuld grds auch der Nachlass. Kann der Erbe aber eine erbrechtliche Haftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiäre Haftung.

Rn 3 Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, soweit der Nacherbe nicht haftet (§ 2145 I 1). Gemeint ist, dass der Nacherbe aufgrund haftungsbeschränkender Maßnahmen nicht mit seinem Eigenvermögen haftet oder der Nachlass nicht ausreicht. Deshalb haftet der Vorerbe auch, wenn der Nacherbe zwar unbeschränkt haftet, bei ihm aber nichts zu holen ist. Rn 4 Für solche Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonderfälle.

Rn 18 Die Haftung der Miterben für die bisherigen Gesellschaftsschulden richtet sich bei der Vererbung des Anteils eines persönlich haftenden OHG-Gesellschafters nach den §§ 126, 127 HGB. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass können die Erben über §§ 131 IV und 139 IV HGB herbeiführen. Dagegen haften alle Erben für Ansprüche der Gesellschaft gg den Erblasser auf Rückzah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 Die Vorschrift gibt dem Vorerben einen Rechtsanspruch gg den Nacherben auf Erteilung der Zustimmung bei Verfügungen, die der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dienen. Er betrifft die Fälle, in denen der Vorerbe wegen der Beschränkungen aus §§ 2112 ff die Verfügung nicht ohne Zustimmung des Nacherben vornehmen kann. Der hauptsächliche Anwendungsfall ist die Veräu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 7 Liegen die Voraussetzungen des § 1979 vor, dh durfte der Erbe von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen, sind die rechtlichen Wirkungen der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten davon abhängig, ob der Erbe hierzu berechtigt war: Hat der Erbe berechtigt aus dem Nachlass geleistet, müssen die Nachlassgläubiger dies gg sich gelten lassen. Der Nachlass bleibt redu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sozialhilfe.

Rn 15 IRd Nachlassverbindlichkeiten nimmt die Sozialhilfe eine Vorrangstellung ein, da der Sozialhilfeträger für die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten Leistungen von den Erben gem § 102 SGB XII Ersatz verlangen kann, sofern diese rechtmäßig gewährt wurde (BayVGH FamRZ 04, 488). Daneben haften auch die Erben des vorverstorbenen Ehegatten (BVerwG NJW 03, 3792)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben des Nachlasspflegers.

Rn 26 Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts festgelegt. Er kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken (KG NJW 65, 1719). Die idR Erhaltung und Sicherung vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen sich weitgehend nach der Zweckmäßigkeit; eine vollständige gesetzliche Regelung ist kaum möglich (Mot V 549). Nicht zu den primären Aufgab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachlassinsolvenz.

Rn 12 Das Nachlassinsolvenzverfahren wird stets über den Nachlass als Ganzes geführt; das Verfahren über einen Erbteil ist unzulässig (§ 316 III InsO). Zur Insolvenzmasse gehört der Nachlass sowie die noch nicht nach §§ 1976, 1977 erloschenen Rechtsverhältnisse, die Ersatzansprüche gg den Erben nach §§ 1978, 1979 und die Anfechtungsansprüche gg den Erben wegen vorzeitiger Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Teilung.

Rn 7 Der Nachlass ist geteilt, wenn das Vermögen, als Summe der Gesamthandsrechte, aufgeteilt ist. Hierfür reicht es nicht, dass nur einzelne (auch bedeutsame: ZEV 19, 555) Nachlassgegenstände verteilt sind; auf den Wert kommt es dabei nicht an (RGZ 89, 403). Nicht erforderlich ist, dass die Erbengemeinschaft an keinem Nachlassgegenstand mehr besteht. Die Mitwirkung der Erbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderfragen.

Rn 42 § 1578b gilt für den Trennungsunterhalt nicht, auch nicht analog (BGH FamRZ 11, 875; Ddorf FamRZ 22, 1609; Brandbg NZFam 20, 345). Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grds nicht mutwillig iSv § 114 Abs 2 ZPO (BGH NJW 23, 2123 [BGH 05.04.2023 - XII ZB 2/21]). Wenn jedoch bei zügiger Durchführung des Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigentümerkündigung.

Rn 10 Der Eigentümer kann außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, § 573d. Von Bedeutung ist das insb, wenn das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde oder die ordentliche Kündigung erschwert oder ausgeschlossen ist (BGH NZM 12, 558 Rz 12). Das Kündigungsrecht muss nicht zum ersten möglichen Termin ausgeübt werden. Es besteht während...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesamtschuldklage.

Rn 8 Der Gläubiger hat bis zur Teilung die Wahl, die Gesamtschuldklage gg die einzelnen Miterben zu erheben, um gg sie persönlich vollstrecken zu können, oder mit der Gesamthandklage die Erbengemeinschaft zu verklagen, wenn er nur auf den Nachlass zugreifen will (BGH NJW 63, 1611). Wegen § 2059 I 1 hat die unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeit nur geringe praktische Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 19 Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Besonderheiten bei Ehegatten.

Rn 9 Hier ist der Güterstand zu berücksichtigen, von dem das Ehegattenerbrecht abhängt: Bei Zugewinngemeinschaft ist zwischen der erb- und güterrechtlichen Lösung (§ 2303 II 2) zu unterscheiden (Einzelheiten: § 1371 Rn 8–22). Rn 10 Bei der güterrechtlichen Lösung (sog kleiner Pflichtteil) ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Rn 14). Ihm steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis § 130 BGB 1; § 903 BGB 14 Beispiele § 903 BGB 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 BGB 33, 41 Nachbarwand § 921 BGB 10 Nachbesserung § 275 BGB 12 Anspruch § 278 BGB 20 eigenmächtige ~ § 275 BGB 12 Kaufsache § 439 BGB 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers § 2183 BGB 1 Nacherbe § 1967 BGB 12; § 196...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuer.

Rn 16 Beim unentgeltlichen Verzicht ggü dem Erblasser (§ 2346 II) fällt keine Erbschaftsteuer an. Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind als Schenkungen unter Lebenden gem § 7 I Nr 5 ErbStG steuerpflichtig (zur Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 4 ErbSt s BFH ZEV 11, 49, 50 [BFH 27.10.2010 - II R 37/09]), wobei es auf das Verhältnis zwischen Verzichtendem und dem Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfügungen.

Rn 5 Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die bestehende Rechte aufheben, belasten und/oder inhaltlich verändern. Hierzu gehören insb die Kündigung einer Forderung und ihre Einziehung (Ddorf NJWE-FER 97, 87); die Kündigung eines Pachtvertrages (BGH ZEV 06, 358 [BGH 28.04.2006 - LwZR 10/05]); der Rücktritt (RGZ 151, 304); die Anfechtung nach § 119; die Anerkennung und der Verzic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Höhe.

Rn 35 Die Höhe der Vergütung ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts zu ermitteln, bei keinem oder geringem Nachlasswert nach. § 1888, § 3 VBVG, eine Abrechnung nach Prozentsätzen ist unzulässig (Frankf FGPrax 17, 177). In der Praxis wird zwischen einfachen, mittelschweren und schwierigen Fällen differenziert (vgl Frankf FamRZ 23, 1660). Zulässig und sinnvoll i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gemeinschaftlichkeit.

Rn 8 Gemeinschaftlichkeit (soweit nicht wegen der ohnehin durch Mehrheit zulässigen ordnungsgemäßen Verwaltung entbehrlich) bedeutet, dass jedes Verfügungsgeschäft vom rechtsgeschäftlich geäußerten Willen eines jeden Miterben als gesamthänderische Maßnahme getragen sein muss (MüKo/Gergen § 2040 Rz 14). Wegen § 2033 II ist eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlassgege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Hinweise.

Rn 14 Für den Pflichtteilsanspruch ist das allg Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich das FamG zuständig (BGH NJW 83, 388, 389 [BGH 18.11.1982 - IX ZR 91/81]). Der Pflichtteilsanspruch verjährt nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2317 Rn 11–20). Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1371...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch.

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Rn 1 § 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Unter den Voraussetzungen der Vorschrift haftet auch der nichterbende Ehegatte für die Nachlassverbindlichkeiten, und zwar persönlich als Gesamtschuldner, §§ 1437, 1439.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Im Fall der Berufung zu mehreren Erbteilen (vgl etwa §§ 1927, 1951) soll der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten so haften, als wären die Erbteile verschiedenen Erben angefallen, wohingegen dies bei der Anwachsung nur gelten soll, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten (s § 2144 Rn 1) nach dem Nacherbfall grds nicht mehr. Der Eintritt des Nacherbfalls begründet die Klage aus § 767 ZPO (MüKo/Lieder und Staud/Avenarius, jew § 2145 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Die Kosten für die Inventarerrichtung sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 24 Nr 4 GNotKG), und zwar Nachlasserbenschulden (§ 1967 Rn 7) und im Nachlassinsolvenzverfahren Masseschulden (§ 324 I Nr 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließbare Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erbschaftskäufers entfällt ausnsw, wenn er den Anteil an den/die vorkaufsberechtigten Erben abgeben muss. Für die vom Käufer während seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft begründeten Eigenverbindlichkeiten haftet er allerdings weiter (NK-BGB/Ann § 2036 Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Die Vorschrift bezieht sich auf die Rechtsnachfolge vTw iSd Art 3 I lit a. Auf die Art der Erbeinsetzung (gesetzlich oder gewillkürt) kommt es nicht an. Das Erbstatut bestimmt, ob der Nachlass ex lege oder erst durch einen weiteren Akt (wie zB die Einantwortung) auf den Berechtigten sachenrechtlich übergeht. Rn 3 Das Erbstatut bestimmt über die Gründe für den Eintritt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vor dem Nacherbfall.

Rn 62 Der Vorerbe ist insb ggü den Nachlassgläubigern Träger aller auf diese Vermögensmasse bezogenen Rechte und Pflichten. Verbindlichkeiten, die er in Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben; sie können aber zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn er sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auseinandersetzungsanspruch.

Rn 2 Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Durchführung der Erbauseinandersetzung, wobei die Art der Auseinandersetzung durch die Miterben vereinbart und abweichend von § 725 V auch zur Unzeit verlangt werden kann. Die maßgebliche Art der Auseinandersetzung lässt sich bei fehlender Vereinbarung aus etwaigen Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers, § 2048, aus Vereinbaru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Frist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr