Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertermittlung beim Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Satz 1, 2 und 6)

Rz. 20 Für Erwerbe von Todes wegen gibt § 10 Abs. 1 ErbStG ein Berechnungsschema vor und legt zugleich Legaldefinitionen für bestimmte Begriffe fest. Im ersten Schritt sind die einzelnen positiven Vermögensgegenstände gem. § 12 ErbStG zu bewerten und es ist zu prüfen, ob sachliche Steuerbefreiungen (§§ 13, 13a ff. ErbStG) auf diese anwendbar sind. Die sich hieraus ergebende S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.4 Schuldähnliche Posten, die vom Erblasser herrühren

Rz. 198 Abzugsfähig sind diejenigen Beträge, die der Erblasser, der vermietet hat, im Falle vorweg eingezogener Mietzinsen, die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen, eingezogen hat (BFH vom 04.05.1977, BStBl II 1977, 732). Des Weiteren sind auch die Verbindlichkeiten, die aus Schuldanerkenntnissen des Erblassers folgen, wenn das Anerkenntnis wirksam abgegeben war, abzugsf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.4 Erbfallschulden bei vererbten Produktivvermögen

Rz. 226 Neue Probleme traten nach dem ErbStRefG bei Erbfallschulden auf, die mit steuerbefreiten Produktivvermögen (§ 13a ErbStG) zusammenhingen. Nicht geklärt war die Frage, ob § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG a. F. (beschränkter Schuldenabzug) analog anwendbar ist oder ob es zur voll umfänglichen Berücksichtigung kommt. Der BFH entschied am 22.07.2015 (DStR 2015, 2013 und 2015; v...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.2.1 Erwerb infolge Auflagenvollziehung

Rz. 448 Im Unterschied zum Vermächtnis hat der Auflagenbegünstigte keinen Anspruch auf die Leistung gegenüber dem Erben (s. § 1940 BGB) und demzufolge relativiert sich die Bedeutung der Auflage. Sie erstarkt nur dann zu einem echten Gestaltungsmittel des Erblassers, wenn dieser zur Überprüfung seines Auflagenwunsches gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Rz. 4...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.3 Pflichtteile und ihre "Abfindung"

Ausgewählter Literaturhinweis: Noll, Pflichtteile und ihre Abfindung, DStR 2004, 257. Rz. 466 Häufig wird bei Testamentsgestaltungen vergessen, dass den enterbten Angehörigen (Ehegatte, Abkömmlinge und Eltern) ein (schuldrechtlicher) Pflichtteilsanspruch zusteht, der auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils gerichtet ist (s. § 2303 BGB). Nachdem der Erblasser das Pf...mehr

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Anhang 3e Türkei / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Das materielle türkische Erbrecht ist wie das gesamte türkische Zivilrecht vom schweizerischen Recht geprägt. Die Erbfolge richtet sich, ähnlich dem deutschen Recht, nach dem Parentelsystem; innerhalb der Ordnung erfolgt die Bestimmung der Erben nach Stämmen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des EL und deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Zwischen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbeispiel zu möglichen Vorteilen der güter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.2 Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 55 Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit richtet sich nach § 158 BewG. Durch § 158 Abs. 1 Satz 1 BewG wird der tätigkeitsbezogene Begriff der Land- und Forstwirtschaft definiert. Die allgemeine Begriffsbezeichnung umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.4 Besonderheiten beim Ehegattentestament

Rz. 134 Hierzu allgemein Slabon, Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, ErbBstg 2024, 114 sowie Brüggemann, Die Jastrow‘sche Klausel in der Praxis, ErbBstg 2024, 120. Zu dieser Fallgruppe gehören auch der Ausgleich und die Anrechnung von vorausgegangenen Zuwendungen, die von §§ 2050 ff. BGB bei gesetzlicher Erbfolge, aber auch bei Schenkungen ge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Andere Güterstände und der Wechsel des Güterstandes

Rz. 70 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie können auch vertraglich vereinbaren, dass sie ab Begründung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder erst später im Güterstand der Gütergemeinschaft oder -trennung leben wollen. Wird Gütergemeinschaft vereinbart, geht das Einzelvermögen der Ehe- bzw. Lebenspartner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.4 Zahlung von Steuerschulden des anderen Ehegatten

Rz. 533 Sofern ein Ehegatte die Steuerschuld des anderen Ehegatten zahlt, z. B. Einkommensteuer im Rahmen einer getrennten Veranlagung oder USt, wenn der andere Ehegatte Unternehmer ist, liegt darin grundsätzlich eine freigebige Zuwendung. Rz. 534 Bei zur ESt zusammenveranlagten Ehegatten ist Folgendes zu berücksichtigen: Wird die Einkommensteuer von einem Ehegatten entrichte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Nachlasshaftung (Absatz 3)

Rz. 27 Grds. haftet jeder Miterbe nur für seine eigene Erbschaftsteuer, d. h. die Miterben haften grds. nicht für die jeweilige Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Sie sind untereinander keine Gesamtschuldner. Daher wird durch § 20 Abs. 3 ErbStG eine besondere Sachhaftung des – noch ungeteilten – Nachlasses begründet. Der Nachlass darf nur so lange für die Haftung der Steu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 8 Besteuerungsgegenstand ist das verselbständigte Zweckvermögen. Dieses ist gem. § 12 ErbStG i.V.m BewG zu bewerten. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Verpflichtung des Beschwerten. Die Steuer ermittelt sich stets nach Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser/Zuwendendem einerseits und Verpfli...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Auflage und Bedingung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 110 Anders als beim Vermächtnis erwirbt bei einer im Testament angeordneten Auflage der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Erben (s. § 3 Rn. 448). Ist kein Testamentsvollstrecker eingesetzt und hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen auch keine anderen Vollzugsberechtigten bestimmt, so sind grundsätzlich nur die Erben selbst vollzugsberechtigt, also gera...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.5 Gestaltungshinweise, u. a. der Vergleich Vermächtnis/Auflage

Rz. 250 Bekanntlich unterscheidet sich das Vermächtnis von der Auflage dadurch, dass bei der Auflage dem Begünstigten kein Anspruch auf Erfüllung zusteht (s. § 1940 BGB). Hieran knüpft § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG an, so dass der Auflagenbegünstigte die Vorteile aus der Auflage erst mit dem Vollzug zu versteuern hat (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Wegen des zeitlichen Ausei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht

Rz. 130 Schulden und Lasten sind bei der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (s. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. R E 2.2 Abs. 7 ErbStR). Ein solcher Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eingegangen wurden, um den Gegenstan...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Die Bedeutung des Vermächtnisses/Grundaussage/Abgrenzung im ErbStG

Rz. 224 Im Unterschied zum Erbanfall (1. Grundtatbestand = Synonym für die Gesamtrechtsnachfolge) liegt beim Vermächtnis eine Einzelzuwendung von Todes wegen vor. Anders als die Auflage (s. § 2192 BGB) begründet das Vermächtnis einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben bzw. gegen die Miterbengemeinschaft (s. § 2147 BGB) auf Übereignung und Herausgabe des Vermächt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4 Steuererstattungsansprüche

Rz. 40 Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind nach § 37 Abs. 2 AO zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind. § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. wurde durch das ErbStRG eingefügt, um klarzustellen, dass Steuererstattungsansprüche auch dann anzusetzen sind, wenn sie noch nicht durch einen Steuerbescheid festgestellt worden sind (ebenso zur davor bestehenden R...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Abzugsverbote des ErbStG beruhen auf verschiedenen Erwägungen. Die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 bis 6b ErbStG sind das Pendant zu den Steuerbefreiungsvorschriften. Würde man den Schuldenabzug trotz (teilweiser) Steuerbefreiung der Vermögensgegenstände ungemindert zulassen, so würden sich Verzerrungen ergeben. Rz. 261 Zentral für die Frage der Begrenzung des Schul...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Die einzelnen Rechenschritte (R E 19a.2 ErbStR)

Rz. 6 Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach A...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Einzelbewertung als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4 Erwerbskosten (Abs. 5 Nr. 3)

6.4.1 Allgemeines Rz. 230 Mit der Möglichkeit, bestimmte Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzuziehen, wird das Stichtagsprinzip partiell zugunsten des Bereicherungsprinzips durchbrochen, da diese Kosten teilweise erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung entstehen. Durch die Beschränkung auf Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb in Zusammenhang stehen, wird diese Abwe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gutachten (§ 198 Abs. 2 BewG)

Rz. 10 vorläufig frei Rz. 11 Im Hinblick auf den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten entschied der BFH mit Urteil vom 05.12.2019 (BStBl II 2021, 135; vgl. dazu auch Eisele, NWB 2021, 686) über folgenden Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die Frage, ob den Klägern in Bezug auf die Bewertung eines Grundstücks der Nachweis eines nied...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsfälle

Rz. 94 § 13a Abs. 5 ErbStG stellt sicher, dass im Falle der Weitergabeverpflichtung des begünstigten Vermögens nur der Enderwerber die Begünstigungen erhält, zumal Erbauseinandersetzungen und Teilungsanordnungen erbschaftsteuerlich unbeachtlich sind (BFH vom 30.06.1960, BStBl III 1960, 348). Der Enderwerber muss somit einen Sachleistungsanspruch auf Vermögen i. S. d. § 13b A...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5 Begrenzung des Schuldenabzugs (Abs. 6–9)

6.5.1 Allgemeines Rz. 260 Die Abzugsverbote des ErbStG beruhen auf verschiedenen Erwägungen. Die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 bis 6b ErbStG sind das Pendant zu den Steuerbefreiungsvorschriften. Würde man den Schuldenabzug trotz (teilweiser) Steuerbefreiung der Vermögensgegenstände ungemindert zulassen, so würden sich Verzerrungen ergeben. Rz. 261 Zentral für die Frage der Beg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.4 Abzugsbeschränkung bei teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6a Satz 1)

Rz. 273 § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG (a. F.) wurde zunächst mit JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geändert, wobei die Änderung eher redaktioneller Art war. Zuvor hieß es, dass in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände nur teilweise von der Steuer befreit sind, insb. bei Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG, die damit im Zusammenhang stehenden ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Rz. 60 Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese mit dem Tod des Erblassers gem. § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft (s. § 3 Rn. 153). Ziel einer Erbengemeinschaft ist es grundsätzlich, die Erbauseinandersetzung herbeizuführen. Jeder Miterbe kann deshalb jederzeit gem. § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung verlangen. Die Miterben können aber auch einstimmig beschließen,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Einzelfälle

Rz. 4 Das bedeutet im Einzelnen insb.: Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146). Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Erbfallschulden (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 200 Als Erbfallschulden sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verpflichtungen aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen abzugsfähig. 6.3.1 Vermächtnisse Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 236 Abzugsfähig sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege. Diese sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten zu kapitalisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Liegezeit länger ist. In der Praxis berechnen die Finanzämter häufig einen maximalen jährlichen Betrag von EUR 500,00, auf den der Faktor 9,3 angewendet wird...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Gemeinschaftliche Steuererklärung (§ 31 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 16 Grundsätzlich hat jeder Erwerber eine eigene Steuererklärung abzugeben. Abs. 4 bietet hier jedoch eine kostengünstigere Alternative, vorausgesetzt es gibt keinen Zwist zwischen allen Erwerbern und es liegt kein Sonderfall der Erklärungsabgabe nach den Abs. 5 und 6 (Testamentsvollstreckung usw.) vor. Die Gesamtheit aller Erben oder auch nur ein Teil der Miterben (z. B. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.5 Abzugsbeschränkung bei Steuerbefreiung gem. §§ 13a–13d (Abs. 6a Sätze 2 bis 8)

Rz. 275 Der frühere § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG (a. F.) wurde mit JStG 2020 gestrichen, da er unter den damals neu eingeführten Satz 3 fiel. Diese Nummerierung wurde durch das JStG 2024 (BGBl I 2024, 387) erneut geändert. Aus § 10 Abs. 6 Sätze 3–11 wurden § 10 Abs. 6a Sätze 1–8 und § 10 Abs. 6b (früherer Satz 11) ErbStG. Inhaltlich wurden aber keine Änderungen vorgenommen. Die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.7 Abzugsverbot bei Familienstiftungen (Abs. 7)

Rz. 281 Im Falle der sog. Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann die Verpflichtung zu Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten gem. § 10 Abs. 7 ErbStG nicht berücksichtigt werden. Dies korrespondiert damit, dass die Leistungen bei den Berechtigten auch keine unter das ErbStG fallenden Erwerbe darstellen (s. § 1 Rn. 172).mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 9 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. au...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.2.1 Allgemeines und Besonderheiten

Rz. 8 Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlas...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Schweiz / 1.1 Internationales Privatrecht

Rz. 1 Das internationale Privatrecht der Schweiz bestimmt sich nach Schweizer nationalem Recht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987, IPRG). Das Erbstatut in der Schweiz knüpft grds. an den letzten Wohnsitz des Erblassers an (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 IPRG). Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dau...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.6 Erwerbskosten bei Schenkung unter Lebenden

Rz. 251 Auch bei Schenkungen unter Lebenden sind die Kosten zur Erlangung des Erwerbs abzugsfähig. Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, kann aber aus § 1 Abs. 2 ErbStG mit dem Hinweis, dass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Regelungen des ErbStG auch für Schenkungsfälle anzuwenden sind, entnommen werden (vgl. Dorn/Dräger, NWB-EV 2021, 272 (275). Der...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / bb. Notarielles Nachlassverzeichnis

In der Praxis zeigt sich zunehmend, dass insbesondere Fachanwälte für Erbrecht die Möglichkeit der Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nutzen. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist besonders beliebt aufgrund der eigenen Ermittlungspflicht des Notars. Der Notar ist verpflichtet, den Nachlassbestand eigenständig zu ermittel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2 Der Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) und seine Grenze

Rz. 21 Das Gesetz definiert in § 1922 BGB den erbrechtlichen Vermögensübergang als "Vonselbsterwerb". Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es der ansonsten vom BGB vorgesehenen Einzel-Übertragungsakte nicht bedarf (so ist z. B. eine Auflassung beim erbrechtlichen Immobilienübergang nicht erforderlich; nur für die Grundbuchsicherheit muss das Grundbuch berichtigt werden). Vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.5 Fazit

Rz. 45 Der gemeine Wert eines Anteils ist demzufolge nach den für die KapG auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsverfahren zu berechnen. I.d.R. wird zumindest bei Beteiligungen an großen KapG die Ertragswertmethode zur Anwendung kommen, weil sie von der Fragestellung ausgeht, welches Kapital ein gedachter Investor einsetzen würde, um aus seinem...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.2 Schuldenübergang von Todes wegen

Rz. 23 Nach § 1922 BGB geht nicht nur das Aktivvermögen auf den/die Erben über. Vielmehr beinhaltet der ganzheitliche Vermögensübergang auch die Übernahme der Schulden (so ausdrücklich § 1967 BGB). Wegen der Vereinigung des Eigenvermögens und des Erblasservermögens und der damit einhergehenden Gefährdung der jeweiligen Gläubigeransprüche sieht das Erbrecht in den §§ 1975ff. ...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Tag des Todes ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Bei Personen, die verschollen sind, gilt § 49 AO. Danach können Personen nach einer bestimmten Zeit, die von den Umständen ihres Verschwindens abhängt, für tot erklärt werden (s. §§ 3ff. VerschG). Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, der im Beschluss über die Todeserklärung angegeben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Kann n...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Exemplarische Wirkungsweise

Rz. 2 Im folgenden Beispiel wird die Wirkungsweise des § 19a ErbStG erläutert. (Beispiele hier: ohne Verwaltungsvermögen und ohne Finanzmittel) Praxis-Beispiel Zwei Geschwister: Bruder (B) setzt seine Schwester (S) zur Alleinerbin ein und verstirbt noch im selben Jahr. Zum Nachlass gehören begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a ErbStG (Steuerwert 1,1 Mio. EUR) und Barv...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.7 Pauschbetrag

Rz. 253 Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann für die in Satz 1 ErbStG aufgeführten Kosten ein Pauschbetrag von 15.000 EUR (bei Erwerben bis 31.12.2024 10.300 EUR) gewährt werden. Der Betrag ist durch das JStG 2024 (BGBl I 2024, 387) erhöht worden, nachdem der Betrag von 10.300 EUR seit 1996 galt. Die Änderung gilt für alle Erwerbe ab dem 01.01.2025. Es handelt sich um ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Wirksame Verj... / 1 Gründe

Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Mit dem LG ist der Senat der Überzeugung, dass dem Kläger mangels Vorliegens einer Teilungsanordnung kein Anspruch auf Zustimmung zu dem durch ihn vorgelegten Teilungsplan zusteht. Einem hier im Wege der Auslegung anzunehmenden Anspruch aus Vorausvermächtnis – dieser gerichtet auf Übereignung der streit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung des Vorerben (Absatz 4)

Rz. 28 Nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Vollerbe (s. § 6 Rn. 28 ff.) und ist als Erwerber auch Steuerschuldner i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG ist für das Verhältnis vom Vorerben zum Nacherben bedeutsam, nicht jedoch für das Steuerrechtsverhältnis (s. Gottschalk in T/G/J/G, § 20 Rn. 55). Die Regelung ergä...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Substanzwertverfahren

Rz. 31 Der durch das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert des Einzelunternehmens kann auch negativ sein. Er darf jedoch den Mindestwert (Substanzwert) nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht unterschreiten. Der Substanzwert ist nur anzusetzen, sofern dieser höher ist als der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Ertragswert (ggf. erhöht bzw. gekürz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

Rz. 6 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom EL ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des EL auszuführen hat (§§ 2197 bis 2228 BGB, § 31 Rn. 19). Informationen über dessen Einsetzung erfolgen durch das Nachlassgericht. Rz. 7 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und darüber v...mehr