Rz. 346

Nachlassverbindlichkeiten, die auf einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebs dinglich gesichert sind, kann das Landwirtschaftsgericht auf Antrag mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers aus dem Haftungsverband der Erbengemeinschaft herausnehmen und die alleinige Haftung des Zuweisungsempfängers bestimmen.

Andere Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Zuweisungsempfänger noch bestehen, sind aus dem außerhalb des Hofes vorhandenen Nachlass zu erfüllen, soweit dieser dafür ausreicht.

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