Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen des Untertitels 3 betreffen die Beschränkung der Haftung des Erben. Was damit im Grundsatz gemeint ist, wurde in der Einführung zu den §§ 1967–2017 BGB im Einzelnen angeführt. Während sich die Bestimmungen des Untertitels 2 mit zwei Fällen der Beschränkung der Haftung des Erben einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber (§§ 1973, 1974 BGB) befassen, bestim...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2032 ff. BGB

Rz. 1 Der 4. Titel des 2. Abschnitts regelt im 1. Untertitel (§§ 2032–2057a BGB) das Rechtsverhältnis der Mehrheit von Erben untereinander sowie im 2. Untertitel (§§ 2058–2063 BGB) das Verhältnis zu den Nachlassgläubigern. Rz. 2 In der Praxis ist eine Mehrheit von Erben die Regel, der Alleinerbe die Ausnahme. Dies gilt umso mehr, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 38 Kommt es zum Streit über die Angemessenheit der Vergütung, ist das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht zuständig. Der Testamentsvollstrecker muss bei seiner Klage auf Festsetzung bzw. Leistung seiner Vergütung den Klageantrag beziffern, was ein erhebliches Prozessrisiko darstellt. Nur wenn eine Bezifferung nicht zumutbar erscheint oder nicht möglich ist, brau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 37 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung: [108]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Den Erben "als solchen treffende Verbindlichkeiten" (Erbfallschulden)

Rz. 31 Die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten werden gemeinhin als Erbfallschulden[74] bezeichnet. Mit dieser Gruppe sollen alle diejenigen Verbindlichkeiten erfasst werden, die aus Anlass des Erbfalls und in Bezug auf den Nachlass entstehen. Das sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 20 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift soll es dem Vorerben ermöglichen, erforderlichenfalls die ihn konkret treffenden Verfügungsbeschränkungen zu überwinden. Hauptanwendungsfall: Der nicht befreite Vorerbe muss mangels Bargelds ein Nachlassgrundstück versilbern, um Nachlassverbindlichkeiten erfüllen zu können. Rz. 2 Zugleich soll sie den Vorerben im Innenverhältnis zum Nacherben gegen etwaig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 28 Aufgrund der Disparität der erb- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnungen (vgl. § 2 EGHGB) kommt es zu erheblichen Problemen von Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich. So würde die Fortführung eines Handelsgeschäfts durch einen Testamentsvollstrecker auf die Führung eines Handelsgeschäfts mit beschränkter Haftung hinauslaufen.[40] Ein derartiger Wider...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2058–2063 BGB

Rz. 1 Die zentralen Regelungen für die Haftung des Erben finden sich in §§ 1967–2017 BGB. Diese werden in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ergänzt durch die Regelungen der §§ 780–785 ZPO. Dabei gehen – wie der Wortlaut zeigt – die genannten Normen beider Gesetze von dem (in der Praxis eher die Ausnahme bildenden) Regelfall eines Alleinerben aus, entfalten aber auch bei Mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[310] Miterben als Gesamtschuldner.[311] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[312] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Kostentragung

Rz. 58 Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten.[347] Dies gilt sowohl für die Kosten der Erstellung des bzw. der Verzeichnisse, der Zuziehung des Auskunftsberechtigten oder/und seines Beistandes[348] als auch für die Kosten der Wertermittlung.[349] Sie sind daher bei der Bestimmung des Passivbestandes anzusetzen, so dass auch der Pfli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb eine (spezielle) Regelung der Haftung des Erben nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse (§§ 196 ff., 200 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Nur in diesen (beiden)...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Betreffend den Vorerben

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Fälle, dass die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen beruht (sog. Überschwerung, auch Überbeschwerung genannt), trifft § 1992 BGB eine Sonderregelung. Es wird dem Erben die Möglichkeit eröffnet, in diesen Fällen auch ohne Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen (Separation) seine Haftung nach Maßgabe der §§ 1990, 1991 BGB zu beschränke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 52 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[227] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überblick über Irrtumskonstellationen

Rz. 6 Im Überblick lassen sich die verschiedenen Anfechtungsgründe wie folgt darstellen:[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Übersicht Kostenfolgen und Gerichtstand bei Klagen des oder gegen den Testamentsvollstrecker

Rz. 28 Grundsätzlich richtet sich die Kostenregelung nach §§ 91 ff. ZPO. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt Folgendes: Beim Aktivprozess ist regelmäßig der Wahlgerichtsstand der §§ 27, 28 ZPO gegeben, auch wenn der Anspruch durch die Verwaltung des Testamentsvollstreckers erst entstanden ist.[59] Beim Passivprozess können...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Verjährung des Erbschaftsanspruchs

Rz. 16 Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nur noch für den Herausgabeanspruch aus §§ 2018, 2019 BGB sowie für Ansprüche, die der Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs dienen, somit die Ansprüche gem. §§ 260, 2027, 2028 BGB.[54] Der Erbschaftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben unterliegt ebenfalls der 30-jährigen Verjährung.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 48 Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 und das damit verbundene allgemeine Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, die Erbschaft ausschlagen zu können, um seinen Pflichtteil geltend zu machen, vermeidet zwar das Risiko, durch die Ausschlagung eines belasteten Erbteils alles zu verlieren.[211] Das generelle Wahlrecht bringt aber auch Nachteile m...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der sog. Dürftigkeitseinrede steht dem Erben ein relativ einfacher Weg der Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber zur Verfügung. Die Notwendigkeit der Bereitstellung einer weiteren Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass die in § 1975 BGB vorgesehenen Mittel hierzu versagen, wenn eine den Verfahrenskosten entsprechende Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unaufschiebbare Verfügungen (Abs. 2)

Rz. 6 Im Unterschied zu Abs. 1 stellt Abs. 2 auf Verfügungen und damit richtigerweise lediglich auf dinglich wirkende Rechtsgeschäfte ab, die – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 – gegen Dritte und den endgültigen Erben wirksam bleiben.[14] Über Abs. 2 wird der endgültige Erbe schuldrechtlich nicht gebunden. Unter Verfügungen werden allgemein Übertragungen, Belastu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Überschuldung des Nachlasses

Rz. 5 Bei der Überschuldung ist zweierlei zu beachten und auch str.; zum einen, ob die Überschuldung des Nachlasses Voraussetzung der Anwendung des § 1992 BGB ist und zum anderen, ob die Überschuldung (ausschließlich) auf Vermächtnissen und Auflagen beruhen muss. Nach wohl h.M. gilt für Ersteres, dass die Überschuldung vorliegen muss.[13] Dem ist zu folgen, denn dafür sprich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 10 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [10] oder eine postmortale Vollmacht [11] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Leistung an alle Erben

Rz. 5 Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas and...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aufwendungsersatz

Rz. 117 Neben der Vergütung kann der berufsmäßige Nachlasspfleger gem. §§ 1885, 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG, § 1877 Abs. 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen (Kopien 0,15 EUR/Seite, Porto, Telefon, Fahrtkosten 0,42 EUR/km, Urkunden, Archiv- und Verwaltungsgebühren etc.) verlangen.[359] Während beim berufsmäßigen[360] Nachlasspfleger die Kosten für eine allgemeine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Folgen der Planaufstellung

Rz. 19 Hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt, so ersetzt dieser den für die Erbauseinandersetzung erforderlichen Auseinandersetzungsvertrag. Der Plan verpflichtet und berechtigt die Erben. Erst wenn der Testamentsvollstrecker den Plan für endgültig erklärt hat, ist dieser verbindlich, so dass die Erbauseinanderse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 8 Über einen einzelnen Erbteil kann die Nachlassverwaltung nicht angeordnet werden. Die Möglichkeit der Pfändung des Erbteils bleibt hiervon aber unberührt, § 2059 Abs. 1 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO.[15] Vereinigen sich sämtliche Anteile in der Hand eines Miterben, steht dies einer Nachlassverwaltung indessen nicht entgegen.[16] Ist der Nachlass nämlich faktisch nicht verteilt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verfahren der Aufhebung

Rz. 6 Ebenso wie für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist der Rechtspfleger des Nachlassgerichts für die Aufhebung derselben funktionell zuständig (§§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Gem. § 1981 Abs. 1 BGB ist die Nachlassverwaltung, die eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB), von dem Nachlassgericht anzuordnen,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Als Rechtsfolge bestimmt § 2094 BGB, dass sich der Erbteil der nach dem Wegfall verbleibenden Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile – und nicht etwa nach dem Kopf-Prinzip – erhöht. Beispiel Ist A zu ½ und B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt, so beträgt das Verhältnis 2:1:1. Fällt C weg, so wächst sein Anteil zu ⅔ dem A und zu ⅓ dem B an. A erhält also ⅔ von ¼ = 1/6 un...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 110 Zur Teilungsreife gehört allerdings auch die vorab zu erledigende Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB). Nur der dann noch verbleibende Nachlass kann unter den Miterben entsprechend den Erbquoten verteilt werden. Es ist ja gerade Aufgabe des Teilungsplans, die Erbengemeinschaft endgültig auseinanderzusetzen, sodass hier keine restlichen Verbindlic...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Ausgleichs- und Anrechnungspflichten

Rz. 115 Eine Falle bei der Ermittlung der Teilungsreife sind die zu berücksichtigenden etwaigen Ausgleichs- und Anrechnungspflichten. Auch hier gilt: Der Teilungsplan soll die Erbengemeinschaft endgültig auflösen. Es darf nach Verteilung nichts mehr übrig bleiben. In der Praxis sind aber gerade derartige Anrechnungs- und Ausgleichspflichten häufig streitig und können nicht m...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 73 Die §§ 2058 bis 2063 BGB enthalten ergänzende Bestimmungen für die Haftung von Miterben für Nachlassverbindlichkeiten. Rz. 74 Der Alleinerbe haftet zunächst entweder mit dem Nachlass oder zusätzlich auch mit seinem Eigenvermögen, wenn er von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch gemacht hat oder diese Möglichkeit verloren hat. Wenn eine Erbengemeinsc...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Sachenrechtliche Auskunftsansprüche mit erbrechtlicher Wirkung

Rz. 22 Dies können sein Ansprüche bei Nießbrauch an einer Erbschaft gegen den Erben auf Erstellung eines Verzeichnisses über den Umfang des Nachlasses oder Auskunftsansprüche des Pfändungsgläubigers gegen den Erbschaftsbesitzer. Rz. 23 Darüber hinaus hat die Rechtsprechung folgende weitere erbrechtliche Auskunftsansprüche entwickelt:mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Schutz des Nacherben gegen Zugriff der Gläubiger des Vorerben

Rz. 161 § 2115 BGB gibt dem Nacherben einen Schutz gegen Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Diese Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Vorstellbar ist ja, dass ein Gläubiger eines Vorerben die Zwangsvollstreckung in den N...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Klage gegen den Beschenkten

Rz. 202 § 2329 BGB setzt voraus, dass der Erbe seinerseits zur Ergänzung "nicht verpflichtet" ist. Wie bereits unter Rdn 203 ff. erläutert, sind dafür tatsächliche Gründe nicht ausreichend. Rz. 203 In der Praxis wird gelegentlich übersehen, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwar ebenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, aber in der Struktur erhebliche Unterschiede zu ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Ausnahmen

Rz. 155 Nicht zustimmungsbedürftig sind nach herrschender Auffassung Verfügungen, die lediglich die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB) beinhalten. Darin wird keine Beeinträchtigung des Nacherben gesehen (a.A. eine Mindermeinung in der Literatur, die hier ebenfalls die Zustimmung des Nacherben voraussetzt).[81]mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft

Rz. 296 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.32: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Sehr geehrter Herr _________________________, kraft in Ablichtung beigefügter Vollmacht vertreten wir die rechtlichen Interessen der Frau _________________________. Nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung des am _________________________ in _____________...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Vollständige Auseinandersetzung

Rz. 102 Es muss bis auf wenige Ausnahmefälle eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden. Ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.[54] Dies ist nur selten der Fall. Rz. 103 Gelegentlich wird in der Rechtsp...mehr

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§ 13 Erbrecht / Literaturtipps

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§ 13 Erbrecht / 4. Gemeinschaftliche Verwaltung

Rz. 65 Die Erbengemeinschaft wird grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet. Für die Verwaltung gilt das Mehrheitsprinzip (§ 2038 Abs. 2 BGB) während für Verfügungen gemeinschaftliches Handeln vorgesehen ist (§ 2040 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 71). Im sog. Innenverhältnis der Erbengemeinschaft ist zu unterscheiden zwischenmehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 92 Hier haften die Erben als Gesamtschuldner dem Nachlassgläubiger für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Der Nachlassgläubiger könnte grundsätzlich jeden Erben allein, aber auch mehrere oder alle Erben auf Erfüllung verklagen. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist jetzt nicht mehr möglich, da der Nachlass geteilt ist. Ein Titel gegen einen oder m...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 51 Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist. Sie ist als solche nicht rechtsfähig. Im Ergebnis heißt das, dass die Erbengemeinschaft selbst auch nicht parteifähig ist, sondern nur die einzelnen Erben – in Erbengemeinschaft – klagen können. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaf...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Privates Nachlassverzeichnis

Rz. 234 Das private Nachlassverzeichnis ist schriftlich abzufassen. In der Praxis hat sich die Abfassung in der Form einer Bilanz bewährt. Es muss alle tatsächlich vorhandenen und fiktiven Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten ausweisen. Bei Schenkungen ist das jeweilige Datum der Schenkung anzugeben. Die Gegenstände müssen einzeln verzeichnet sein, die Darstellu...mehr