Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 2. Die Ausschließungseinrede des § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 68 Hat ein Aufgebotsverfahren stattgefunden (siehe oben § 7 Rdn 50), so kann der (Mit-)Erbe die Erfüllung von solchen Forderungen, die durch den Ausschließungsbeschluss ausgeschlossen sind, insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubigerforderungen erschöpft wird, § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB, sog. Ausschließungseinrede. Die Au...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VIII. Auflage

Rz. 117 Die Auflage ist eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung oder Unterlassung im eigenen Interesse zuzuwenden (§ 1940 BGB). Durch die Auflage kann aber auch dem Erben oder einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewand...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Höhe des ordentlichen Pflichtteils (im Allgemeinen)

Rz. 75 Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sind zwei Faktoren bestimmend:[209] zum einen die gesetzliche Erbquote und zum anderen der Bestand bzw. Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Nach § 2303 Abs. 1 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Er ist daher grundsätzlich durch Anwendung der zutref...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / I. Ausnahmsweise Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne Vorbehalt möglich

Rz. 17 Ausnahmsweise kann sich der Erbe in der Zwangsvollstreckung auf eine Haftungsbeschränkung auch ohne Erwirken eines Vorbehaltes berufen. Hinweis Ergibt sich allerdings die Chance hierzu, ist aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gleichwohl zu raten, deklaratorisch einen Vorbehalt aufnehmen zu lassen.[10] Bei Titeln, aus denen sich eindeutig ergibt, dass sie nur zur Vollstrec...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / V. Haftung nach den §§ 1959 Abs. 1, 677 ff. BGB

Rz. 39 Für die erbrechtlichen Geschäfte vor der Ausschlagung bzw. nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft haften die Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, § 1959 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat der ausschlagende Erbe den Nachlass nach §§ 1959 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben. Bei Pflichtwidrigkeit haftet er auf Schadensersatz nach §§ 1959 Abs. 1, 280 ff., 677...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Enterbter Ehepartner ist nicht Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung des Ehegattenerblassers und war mit der Einräumung des Bezugsrechts einverstanden

Rz. 169 Fall 1 Erblasser E ist mit EP im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Er hinterlässt fünf Kinder K1 bis K5. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Das Anfangsvermögen der beiden Eheleute betrug 0 EUR. Das Endvermögen von EP beträgt 0 EUR. Es liegt eine letztwillige Verfügung vor, in der K3 von E zum Alleinerben eingesetzt wurde. Erblasser E war Versicherungsne...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Schicksal der Beteiligung an einer Personengesellschaft im Erbfall

Rz. 690 Wird die Gesellschaft, an der der Erblasser beteiligt war, lediglich durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB oder gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel), werden die Erben des Verstorbenen zivilrechtlich nicht Gesellschafter und daher steuerlich auch nicht Mitunternehmer.[1088] Rz. 691 Daraus ergeben sich folgende...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / I. Vorbehalt auf Einrede des Erben

Rz. 22 Die Einrede der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass wird nicht von Amts wegen berücksichtigt; insbesondere nicht schon aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner als Erbe verklagt wird. Um ein Vorbehaltsurteil nach §§ 780 Abs. 1, 305 ZPO zu erwirken, muss der Erbe die Einrede der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erheben.[22] Hierzu ist aber kein be...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Allgemeines

Rz. 296 Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jeder...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 115 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[312] Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen de...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 9. Zahlung der Nachlassverwaltungskosten

Rz. 224 Der Nachlassverwalter hat für die Zahlung der Kosten der Nachlassverwaltung zu sorgen. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind gem. § 24 GNotKG Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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§ 3 Alleinerbe / 1. Bankvollmacht

Rz. 37 Bankvollmachten sind in der Rechtspraxis weit verbreitet. Der Bedarf für die Bankvollmacht – insbesondere die Kontovollmacht – ist groß. Im Erbfall ist es erforderlich, auf Schließfächer oder Wertpapierkonten zeitnah zugreifen zu können, schon um Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können und den Nachlass zu verwalten.[71] Die Klärung der erbrechtlichen Rechtsnach...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / C. Auszug aus dem FamFG

Rz. 3 § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) I...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen

Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / a) Der Nachlass als Haftungsobjekt?

Rz. 6 Haftungsobjekt ist zunächst das geerbte Vermögen, das nach § 1922 BGB auf den oder die Erben als Rechtssubjekte übergegangen ist (der Nachlass). Der Erbe muss also zunächst die bittere Pille schlucken, die "schöne Erbschaft" zur Begleichung der Schulden des Erblassers zur Verfügung stellen zu müssen.mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Aufstellen eines Auseinandersetzungsplanes

Rz. 178 Als vordinglichste Aufgabe hat somit der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Der Erblasser kann nach Maßgabe der §§ 2208, 2209 BGB abweichend von § 2204 BGB dem Testamentsvollstrecker das Recht auf Auseinandersetzung entziehen oder beschränken. Hat der Erblasser keine Auseinandersetzungsanordnungen vorgegeben, hat der Testamentsvollstre...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Beschlussfassung nach dem Erbfall

Rz. 21 Die Einordnung von Wohngeldforderungen aus Beschlüssen, die nach dem Erbfall gefasst wurden, wurden hingegen sehr kontrovers eingeordnet. Da die Schulden auf der Eigentümerstellung des Erben an der Eigentumswohnung beruhen, die dieser vom Erblasser geerbt hat,[60] und die im Rahmen der Verwaltung eines Nachlassgegenstandes entstehen,[61] könnte man annehmen, die Schuld...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 2. Verwaltungsmaßnahmen nach der Annahme der Erbschaft, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 93 Der Erbe ist den Nachlassgläubigern bzw. dem Verwalter für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, als hätte er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Nachlassgläubiger als ein Beauftragter zu führen gehabt (§ 663 BGB ist nicht anzuwenden, es wird so getan, als habe der Erbe mit der Annahme der Erbschaft auch diesen Auftrag der Gläu...mehr

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§ 15 Checkliste zur Vorgehe... / A. Materiell-rechtliche Aspekte

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / IV. Konkurrierende Gläubiger- und Schuldnerinteressen

1. Nachlass- und Eigengläubiger als Konkurrenten um ein- und dieselbe verschmolzene Haftungsmasse Rz. 15 Die Verschmelzung der Vermögensmassen macht es nötig und möglich, dass die Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen der Erben zugreifen können, da sie die Vermögensmassen nicht mehr auseinanderhalten können. Aus dem gleichen Grund können umgekehrt auch die Eigengläubiger de...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / V. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 247 Bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus einem unzureichenden Nachlass kann es zur Haftung des Nachlassverwalters kommen.mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / A. Der Erbe in der Schuldnerposition

Rz. 1 Ohne wirksame Ausschlagungserklärung oder Anfechtung der Annahme, ist das Einrücken in die Schuldnerstellung durch den Erben in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Erblassers irreversibel. Das bedeutet:[1]mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Erbfallschulden

a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / IV. Haftung der Erben, §§ 2058 ff. BGB

Rz. 59 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten[146] durch die Erbengemeinschaft gegenüber Dritten ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt. 1. Bis zur Teilung Rz. 60 Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner grundsätzlich in voller Höhe, können aber die Befriedigung aus dem Eigenvermögen verweigern (und haften dann ausschließlich mi...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 2. Das Haftungsobjekt

a) Der Nachlass als Haftungsobjekt? Rz. 6 Haftungsobjekt ist zunächst das geerbte Vermögen, das nach § 1922 BGB auf den oder die Erben als Rechtssubjekte übergegangen ist (der Nachlass). Der Erbe muss also zunächst die bittere Pille schlucken, die "schöne Erbschaft" zur Begleichung der Schulden des Erblassers zur Verfügung stellen zu müssen. b) Das Eigenvermögen als Haftungsob...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Teilungsklage

Rz. 325 Im Rahmen der Teilungsklage ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Teilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in dem vorgelegten Umfang zuzustimmen ...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / II. Haftungssubjekt versus Haftungsobjekt

Rz. 4 Die hier angedeutete Unterscheidung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten und Rechtsobjekten ist zum Verständnis der Haftungsbeschränkungsinstrumentarien des deutschen Erbrechts unabdingbar:[4] Vor dem Erbfall standen sich die Gläubiger des Erblassers (im Folgenden: Nachlassgläubiger) und der Erblasser als Schuldner als Rechtssubjekte gegenüber. Diesen Gläubigern (Na...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 115 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in die Nachlassbewertung einzubeziehen.[301] Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten für Zwecke der Pflichtt...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / V. Insolvenzschuldner

Rz. 52 Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens ist der Erbe, da er Träger des Nachlasses und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) ist.[116] Er hat daher die Pflichten des Schuldners zu erfüllen, z.B. eine eidesstattliche Versicherung nach § 153 InsO abzugeben. Insolvenzmasse ist aber nur der Nachlass, nicht auch das Eigenvermögen des Erben. Bekanntmachungen ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 6. Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 292 Der Erbe hat einen Anspruch auf Aufhebung der Nachlassverwaltung, wenn entweder alle Gläubiger befriedigt sind oder eine Gefährdung derselben nicht mehr gegeben ist. Als Grund für die Aufhebung der Nachlassverwaltung benennt das Gesetz den Fall, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist (§ 1988 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der auf Antrag der Erben rec...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 3. Verletzung der Insolvenzantragspflicht, § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 97 Für einen nach Kenntnis vom Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht: drohende Zahlungsunfähigkeit, § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB; bei der Einschätzung bleiben gemäß § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB Vermächtnisse und Auflagen außen vor) nicht unverzüglich gestellten Antrag auf Insolvenzeröffnung haftet der Erbe nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Schaden, der den Gl...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / IV. Die Nachlassverwaltung als besondere Form der Nachlasspflegschaft

Rz. 26 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung wird dem oder den Erben (auch dem unbeschränkt haftenden und auch dem Testamentsvollstrecker)[47] die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass ex nunc genommen, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB,[48] und die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen wieder voneinander getrennt, indem der Nachlassverwalter den Nachlass – mit ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Nachfolgeauftrag

Rz. 161 Da der Nachlasspfleger aufgrund seiner bis zur Aufhebung vorgenommenen Tätigkeit den Nachlass kennt, ihn im Besitz hat und zudem ortsansässig ist, liegt es nahe, dass er auch bei nicht ortsansässigen Erben die Auflösung vornimmt, und zwar nicht als Nachlasspfleger, sondern als Anwalt aufgrund eines Mandatsverhältnisses. Es ist jedoch zuvor exakt vertraglich mit den E...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / d) Dieselbe Angelegenheit im Erbrecht

Rz. 34 Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[78] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend zu ...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 3. Miterben: Verschmelzung von Nachlass und Eigenvermögen erst mit der Teilung

Rz. 14 Bei Miterben wird der Moment der Verschmelzung der Vermögensmassen noch dadurch hinausgezögert, dass der Nachlass zunächst, d.h. bis zur Teilung, allen Miterben in gesamthänderischer[9] Verbundenheit zusteht und damit als Vermögensmasse noch exzerpiert von den einzelnen privaten Eigenvermögen bleibt. Mit der Teilung des Nachlasses verschmelzen aber auch hier die jeweil...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / bb) Gläubigeraufgebot

Rz. 31 Das Aufgebotsverfahren dient dem Erben dazu, ihm nicht bekannte Nachlassgläubiger aufzufinden. Hinweis Dies ist wichtig, weil es die Pflicht des Erben ist, in Erfahrung zu bringen, welche Nachlassgläubiger da sind, und zu untersuchen, ob der Nachlass zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten hinlänglich ist. Ist das nicht der Fall, so muss er Nachlassinsolvenz bean...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / c) Rechtsfolgen

Rz. 239 § 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch. Nachlassgläubiger haben weder auf Berichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder "Versilberung" (Abs. 3) einen Anspruch. Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungeteilten Nachlass vorgehen. Auch der Miterbe, der eine Forderung gegen den...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Bewegliche Gegenstände

Rz. 267 Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstands einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden. Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / A. Vorbereitende Verfahren

Rz. 1 In den folgenden beiden Kapiteln (§§ 7 und 8) werden die einzelnen oben (siehe unter § 4 Rdn 21) aufgezeigten Verfahrensarten in ihren Auswirkungen für den Erben dargestellt. Der Blickwinkel ist weiter der des den Erben beratenden Rechtsanwaltes und nicht etwa der eines Nachlass(insolvenz)verwalters oder gar Nachlassgläubigers. Um zu entscheiden, ob der Erbe eine endgül...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 4. Übernahmerecht des Vorausvermächtnisnehmers

Rz. 12 Ein Übernahmerecht liegt vor bei der Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen Miterben mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben soll, den betreffenden Gegenstand zu übernehmen, und zwar entweder zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser festgelegten Übernahmepreis. Liegt der Verkehrswert über dem Übernahmepreis, so liegt i.H.d. Differenz ein ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Nachlassgläubiger

Rz. 42 Der Nachlassgläubiger hat die Möglichkeit, den Antrag auf Anordnung der Klagpflegschaft sowohl schriftlich als auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu stellen. Vom Antragsteller darf kein Kostenvorschuss (§ 8 GNotKG) verlangt werden, da es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt.[43] Kosten der Pflegschaft sind Nachlassverbindlichkeiten und falle...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Schulden im Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 141 Für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften stellt § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG klar: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei überg...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 7. Gesellschaftsanteil im Nachlass

Rz. 222 Die vererbte Beteiligung des Erblassers an einer Personenhandelsgesellschaft ist differenziert zu sehen:mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 1. Haftungsbeschränkung während formeller Vermögenssonderung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz

Rz. 27 Führt der Erbe eine der regulären endgültigen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wie Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung so herbei, dass diese bereits eröffnet bzw. angeordnet sind, und wird er von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen, während diese noch fortdauern, so kann der Erbe jegliche Haftung für reine Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1975 BGB verwei...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

Rz. 200 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis nicht vorgeschrieben.[604] Es muss alle tatsächlich vorhandenen sowie die fiktiven Nachlassgegenstände und ggf. Schulden in übersichtlicher Darstellung beinhalten. Es empfiehlt sich daher, Aktiva und Passiva getrennt voneinander auszuweisen und die Angaben zum Nachlassbestand von den rechtlichen Ausführungen zu tren...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 21 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[50] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB fü...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 8. Nicht betroffene Gläubiger

Rz. 79 Der Ausschließungsbeschluss wirkt grds. gegenüber allen Nachlassgläubigern und Nachlassverbindlichkeiten;[125] auch gegenüber bekannten und titulierten Forderungen, wenn sie nicht angemeldet werden.[126] Bestimmte Gläubigergruppen nimmt das Gesetz jedoch aus, weil der Erbe von ihren Forderungen anderweitig zuverlässig Kenntnis erlangen kann: a) § 1971 BGB Rz. 80 Bestimm...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Kontensperrung

Rz. 7 Wenn neben einzelnen Wertgegenständen Konten aufgefunden werden, könnte das Nachlassgericht die Kontensperrung veranlassen.[6] Die allgemein anerkannte Befugnis des Nachlassgerichts, den Beteiligten für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- und Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigun...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 3. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 32 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[92] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr