Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Besonderheiten – weiteres Verfahren

Rz. 13 Das Nachlassgericht kann die einmal gesetzte Inventarfrist nicht zurücknehmen, auch wenn es z.B. nachträglich zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller kein Nachlassgläubiger und/oder der Antragsgegner kein Erbe ist und auch wenn der Erbe später die Erbschaft ausschlägt.[45] Die Inventarfrist wird wirkungslos, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachla... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten au... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an diejenige des § 1951 BGB über die Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen. Sie knüpft an die dortigen Unterscheidungen an und bestimmt, im Falle der Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen, dass sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so bestimmt, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1922 Abs. 2, 2382, 2383, 2385 Abs. 1 BGB, dass der Anteilserwerber neben dem Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten haftet, gewährt § 2036 BGB dem Käufer hier eine Haftungsfreistellung, sobald ihm der Nachlass nicht mehr als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Eine hiervon abweichende Vereinbarung mit den Miterben zum Nachteil der N... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluss nehmen könnte.[1] Neben § 577 BGB ist ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anspruch des Erben auf Aufwendungsersatz

Rz. 4 Der Erbe kann nach Abs. 1 nach Maßgabe der §§ 1978 Abs. 3, 1979 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.[8] Er kann (deshalb) nicht – anders als im Fall des § 1973 BGB – alles in Anrechnung bringen, was er aus eigenen Mitteln zur Befriedigung aufgewandt hat.[9] Voraussetzung ist, dass der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung alle... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Säumnis eines Erbeserben führt grundsätzlich zu seiner unbeschränkten Haftung (§§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2013 BGB). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll diese Rechtsfolge allerdings nur insoweit gelten, als der Erbeserbe mit der "zweiten" Erbschaft (also derjenigen Erbschaft, die ihm, dem Erbeserben, unmittelbar angefallen ist) für die Nachlassverbind... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Weitere Arten von Vermächtnissen

Rz. 14 Neben den oben (siehe Rdn 13) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 12) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universal... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verwendungsersatz

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer erhält die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemachten Verwendungen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt. Er erhält seine Verwendung also nur ersetzt, wenn sie notwendig waren und sie zudem dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erben entsprochen haben oder wenn der Erbe sie genehmigt hat (§§ ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unbeschränkte Haftung

Rz. 10 Der unbeschränkten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 2 unterliegt derjenige, dessen Haftung infolge einer Inventarverfehlung nach §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005, 2013 BGB unbeschränkbar geworden ist. Gleichzusetzen ist der Verlust der Haftungsbeschränkung durch Rechtsgeschäft oder Versäumen des Urteilsvorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO, nicht hingegen di... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2374 BGB verpflichtet Abs. 1 den Verkäufer zum Wertersatz, wenn er ohne Kenntnis des Käufers vor Abschluss des Erbschaftskaufs einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, veräußert oder belastet hat, ohne dass hierfür dem Nachlass ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Regelung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen und dem Zweck des Erbschaftskaufs, dass de... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auseinandersetzungsklage

Rz. 76 Die häufigsten Fehler geschehen bei der Auseinandersetzungsklage. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (siehe Rdn 16 f.). Dem Beklagten wird so die Verteidigung denkbar einfach gemacht, da er bspw. lediglich auf noch unbezahlte Nachlassverbindlichkeiten... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,[1] die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 8 Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Beschränkte Haftung gegenüber dem Vorerben

Rz. 9 Dem Vorerben gegenüber haftet der Nacherbe stets nur beschränkt, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 2063 Abs. 3 BGB, der das Gleiche für Miterben im Verhältnis zueinander bestimmt. Nachlassverbindlichkeiten des Nacherben gegenüber dem Vorerben sind in erster Linie die Ersatzansprüche des Vorerben aus der Zeit der Vorerbschaft (§§ 2121 Abs. 4, 2123 Abs. 1 S. 3, 2124 Ab... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Das Inventar i.S.d. §§ 1993–2013 BGB ist nach der gesetzlichen Systematik kein Instrument der direkten Haftungsbeschränkung: Errichtet der Erbe ein solches Inventar, führt das nicht etwa unmittelbar dazu, dass sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Vielmehr ermöglicht das Inventar dem Erben lediglich das Recht, eine solche... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Haftung der Erben

Rz. 171 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 50). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 50) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nac... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Testamentsvollstreckung und Vollmachten

Rz. 10 Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht [10] oder eine postmortale Vollmacht [11] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollma... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Leistung an alle Erben

Rz. 5 Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas and... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aufwendungsersatz

Rz. 117 Neben der Vergütung kann der berufsmäßige Nachlasspfleger gem. §§ 1885, 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG, § 1877 Abs. 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen (Kopien 0,15 EUR/Seite, Porto, Telefon, Fahrtkosten 0,42 EUR/km, Urkunden, Archiv- und Verwaltungsgebühren etc.) verlangen.[359] Während beim berufsmäßigen[360] Nachlasspfleger die Kosten für eine allgemeine... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 8 Über einen einzelnen Erbteil kann die Nachlassverwaltung nicht angeordnet werden. Die Möglichkeit der Pfändung des Erbteils bleibt hiervon aber unberührt, § 2059 Abs. 1 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO.[15] Vereinigen sich sämtliche Anteile in der Hand eines Miterben, steht dies einer Nachlassverwaltung indessen nicht entgegen.[16] Ist der Nachlass nämlich faktisch nicht verteilt... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verfahren der Aufhebung

Rz. 6 Ebenso wie für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist der Rechtspfleger des Nachlassgerichts für die Aufhebung derselben funktionell zuständig (§§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Gem. § 1981 Abs. 1 BGB ist die Nachlassverwaltung, die eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB), von dem Nachlassgericht anzuordnen,... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Als Rechtsfolge bestimmt § 2094 BGB, dass sich der Erbteil der nach dem Wegfall verbleibenden Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile – und nicht etwa nach dem Kopf-Prinzip – erhöht. Beispiel Ist A zu ½ und B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt, so beträgt das Verhältnis 2:1:1. Fällt C weg, so wächst sein Anteil zu ⅔ dem A und zu ⅓ dem B an. A erhält also ⅔ von ¼ = 1/6 un... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 2 Voraussetzung der Haftung des Käufers ist der Abschluss eines wirksamen Erbschaftskaufvertrages.[5] Ist der Vertrag wegen Formmangels nichtig, besteht demnach keine Haftung des Käufers.[6] Ist der Verkäufer gar nicht der wirkliche Erbe, so geht auch die Haftung nicht auf den Käufer über.[7] Die Haftung des Käufers erlischt, wenn der Kaufvertrag vor seiner (auch nur tei... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände

Rz. 6 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[20] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[21] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

Gesetzestext (1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind. (2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzer... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besondere Haftungstatbestände

Rz. 10 Wichtig ist, dass eine persönliche Haftung des Erben wegen seines Umgangs mit dem Nachlass (§§ 1978–1980 BGB) gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern lediglich nach Maßgabe des Bereicherungsrechts besteht.[24] Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses setzt eine verschärfte Haftung des Erben erst dann ein, wenn der Anspruch eines ausgeschlossenen Gläubigers rechtshä... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[7] ob er dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtsinhaberschaf... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 4 Das Gesetz definiert die Nachlassverwaltung als "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" (§ 1975 BGB). Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit der besondere Zweck der Einrichtung nicht entgegensteht, finden die Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1915 ff. BGB) Anwendung.[6] Der besondere Zweck der Befriedigung der Gläubi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Angemessenheit und (damit) Höhe der Vergütung

Rz. 3 Der Höhe nach soll die Vergütung des Nachlassverwalters "angemessen" sein.[5] Das ist dann der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles der Billigkeit entspricht.[6] Zu berücksichtigen und nach den Grundsätzen der Billigkeit abzuwägen sind insbesondere der Wert der Nachlassmasse,[7] die nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlassverwalters, Umfang, Bed... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden sind hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur Erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Offenbar unbillig

Rz. 19 Die Bestimmung des Dritten nach § 2048 S. 2 BGB ist erst dann unverbindlich, wenn die Entscheidung "offenbar unbillig" ist, § 2048 S. 3 BGB. § 2048 S. 3 BGB verwendet hier dieselbe Begrifflichkeit wie § 319 S. 1 BGB, weswegen die entsprechende Lit. und Rspr. zur Bestimmung der "offenbaren Unbilligkeit" in S. 3 mit herangezogen werden kann.[74] Die Leistungsbestimmung ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Einwendungen und Einreden des Erbschaftsbesitzers

Rz. 13 Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen.[47] Er... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Hauptpflicht

Rz. 24 Grundsätzlich geht der Anspruch des Bedachten auf die Übereignung des vermachten Gegenstandes (§§ 873, 925, 929 ff. BGB) oder die Abtretung des vermachten Rechts (§§ 398 ff. BGB). Es kommt somit darauf an, was der Erblasser konkret vermacht hat. Der Umfang der Übereignung bzw. Übertragung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[34] Rz. 25 Das Vermächtnis muss grundsätzli... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Zubehör

Rz. 36 Für die weitere Berechnung des Abfindungs- bzw. Ausgleichsbetrages, der an die Miterben vom Übernehmer zu zahlen ist, sind die mit dem Landgut zwingend verbundenen Vermögenspositionen hinzuzurechnen, soweit sie bei der Berechnung des Ertragswertes unberücksichtigt geblieben sind. Das sind zunächst alle Sachen, die nicht nach den §§ 97, 98 Nr. 2 BGB Zubehör des Landgut... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Angemessene Vergütung

Rz. 4 Die Angemessenheit der Vergütung ist funktionell bezogen auf die vom Testamentsvollstrecker durchzuführenden Aufgaben zu beurteilen.[7] Somit müssen die zu erfüllenden Aufgaben und die zu beanspruchende Vergütung in einem richtigen Preis-Leistungs-Verhältnis stehen.[8] Dementsprechend ist die Höhe der Vergütung insbesondere von den einzelnen Aufgaben i.R.d. Testamentsv... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt und Wirkung der Vermutung

Rz. 3 Die Vermutung hat allein den in § 2009 BGB angegebenen Inhalt. Sie gilt also nur hinsichtlich der Aktiva des Nachlasses, erstreckt sich nicht auf etwaige Angaben über deren Wert und/oder auf die Bezeichnung von Nachlassverbindlichkeiten.[10] Sie bezieht sich nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden gewesenen Nachlassgegenstände, nicht auf einen etwaigen Zuwachs... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verantwortlichkeit ab Annahme der Erbschaft

Rz. 4 Vom Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft an ist der Erbe zur Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.[11] Von diesem Zeitpunkt an wird der Erbe so behandelt, als habe er den Nachlass im Auftrag der Nachlassgläubiger verwaltet. Verwaltung bedeutet hierbei die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über den Nachlass, die ihrem Zweck nach zu dessen Erhaltung dienen s... mehr