Rz. 292

Der Erbe hat einen Anspruch auf Aufhebung der Nachlassverwaltung, wenn entweder alle Gläubiger befriedigt sind oder eine Gefährdung derselben nicht mehr gegeben ist.

Als Grund für die Aufhebung der Nachlassverwaltung benennt das Gesetz den Fall, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist (§ 1988 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der auf Antrag der Erben rechtswirksam angeordneten Nachlassverwaltung ist zulässig, wenn sich ergibt, dass der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist, d.h. wenn der Nachlassverwalter alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt oder sichergestellt hat, § 1812 Abs. 1 i.V.m. §§ 1975, 1986 Abs. 2 BGB,[186] oder wenn alle noch nicht befriedigten Nachlassgläubiger und der Erbe der Aufhebung zustimmen.[187]

Muster 12.28: Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Muster 12.28: Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht –

In der Nachlasssache: _________________________

Aktenzeichen: _________________________

Aufhebung der Nachlassverwaltung

Hiermit zeigen wir an, dass wir den Alleinerben Herrn _________________________ vertreten. Vollmacht anbei.

Namens und im Auftrag des Antragstellers stellen wir folgenden Antrag:

Die Verwaltung über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ wird aufgehoben.

Mit Beschluss vom _________________________ hat das Nachlassgericht die Verwaltung des Nachlasses angeordnet und Herrn Rechtsanwalt _________________________ zum Nachlassverwalter bestellt.

Der Nachlassverwalter hat zwischenzeitlich sämtliche bekannten Forderungen aufgrund des Nachlassverzeichnisses und des durchgeführten Aufgebotsverfahrens erfüllt. Weitere Verbindlichkeiten sind nicht vorhanden. Es besteht somit keine Grundlage mehr für die Nachlassverwaltung.

(Unterschrift)

[186] BayObLGZ 1976, 167 = FamRZ 1977, 487.

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