Rz. 325

Im Rahmen der Teilungsklage ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Teilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in dem vorgelegten Umfang zuzustimmen – nicht mehr und nicht weniger.

 

Praxishinweis

Bereits deswegen wäre es unerlässlich, mehrere Teilungspläne in Form von Hilfsanträgen vorzulegen. Die Feststellungsklage dürfte allerdings stets der "sicherere" und somit bessere Weg für den Mandanten sein.

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