Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erbrecht / 2. Problem des § 2039 BGB

Rz. 52 § 2039 S. 1 BGB schreibt vor, dass immer dann, wenn ein Anspruch zum Nachlass gehört, der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann. Hierbei stellt sich die Frage, welche prozessualen Auswirkungen diese Vorschrift haben könnte. Nach der Vorschrift hat es den Eindruck, als wenn ein Miterbe unt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.2 Nachlassverbindlichkeit (Abs. 2)

Rz. 19 Absatz 1 lässt den Kostenersatzanspruch kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen. Verpflichtet ist der Erbe. Diese Regelung wäre an sich ausreichend, um den Ersatzanspruch durchzusetzen. Es wäre aber unbillig und entspräche nicht dem Zweck der Erbenhaftung, den Erben unabhängig vom Nachlass mit seinem gesamten Vermögen haften zu lassen. Daher bestimmt Abs. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung durch den Mieter / 2.2.2 Vorzeitige Kündigung beim Tod des Mieters (§§ 563, 563a, 564 BGB)

Beim Tod des Mieters ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag nur mit dem Verstorbenen oder mit mehreren Personen abgeschlossen war. War ein Wohnungsmietvertrag nur mit dem Verstorbenen abgeschlossen, tritt der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, in das Mietverhältnis ein. Ist dies nicht der Fall bzw. ist ein Ehegatte nicht vorhanden, treten andere ...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.3 Begrenzung des Kostenersatzanspruchs (Abs. 3)

Rz. 28 In bestimmten Fällen, die in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 abschließend geregelt sind, ist der nach Abs. 1 entstandene Kostenersatzanspruch vom Träger der Sozialhilfe nicht geltend zu machen. Es besteht kein Ermessen, es handelt sich um den gesetzlichen Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs in der in Nr. 1 bis 3 genannten Höhe (Petersen, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 102 R...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.4 Erlöschen des Kostenersatzanspruchs (Abs. 4)

Rz. 45 Der Kostenersatzanspruch erlischt in 3 Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person oder – wenn sich der Ersatzanspruch nach Abs. 1 gegen den Erben des Ehegatten oder Lebenspartners richtet – nach dem Tod dieser Personen. Das Gesetz geht also davon aus, dass dem Sozialhilfeträger im Rahmen der 3-Jahres-Frist ausreichend Gelegenheit gegeben ist, die Voraussetzu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhäng...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Nachlassverbindlichkeiten (Abs. 5–9)

6.1 Allgemeines Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) f...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Exkurs Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7a Für Zwecke der Tarifbegrenzung sind generell die Abzugs-Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 und 6 ErbStG zu berücksichtigen, soweit sie nicht mit einzelnen Vermögensbestandteilen in Verbindung stehen (s. auch Kepper in K/E § 19a, Rz. 13). § 19a Abs. 3 ErbStG liefert schließlich die Antwort auf die Frage für den Fall, dass Verbindlichkeiten mit entlastet begünstigungsfäh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts daran, dass die vermachten Vermögensgegenstände zunächst in das Vermögen des oder der Erben übergehen. Bei einem Grundstücksvermächtnis bedeutet dies z. B., dass der oder die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Ausgewählte Literaturhinweise: Becker, Erbschaft- und grunderwerbsteuerliche Chancen und Risiken von Herausgabevermächtnissen in der Gestaltung der Vermögensnachfolge, ZEV 2024, 205; Billig, Steuerpflichtiger Erwerb des Erben bei einem Kaufrechtsvermächtnis, UVR 2002, 42; Birnbaum, Begünstigtes Betriebsvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, ZEV 2015, 333; Bönig, Weitere Kons...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.3 Schulden, die nach dem Erbfall entstehen

Rz. 194 Abzugsfähig sind auch Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, für die jedoch der Erblasser den wirtschaftlichen Grund gesetzt hat. So sind Schadenersatzansprüche, die auf einer schädigenden Handlung durch den Erblasser beruhen, bei denen der Schaden aber erst nach dessen Tod eingetreten ist, abzugsfähig. Rz. 195 Ebenfalls abzugsfähig ist die Einkommensteu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Stand: 7/01 – 11/2025 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.3 Abzugsverbot bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 6 Sätze 2–6)

Rz. 270 Besteht nur beschränkte Steuerpflicht (s. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), so muss nur das Inlandsvermögen (s. § 121 BewG) der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen werden. Dementsprechend bestimmte § 10 Abs. 6 Satz 2 (a. F.) ErbStG, dass in diesem Fall auch nur die Schulden abgezogen werden konnten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandserwerb stehen. Aufgrun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Stichtagsprinzip

Rz. 3 Wie das Stichtagsprinzip i. R. d. Erb- bzw. Schenkungsteuer auszulegen ist, hat der BFH in mehreren Urteilen geklärt, so z. B.: BFH vom 06.12.1989 (BFH/NV 1990, 643). Es geht nicht darum, das Bereicherungsprinzip mit dem Stichtagsprinzip in Einklang zu bringen. Maßgebend ist die Bereicherung am Stichtag. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, später eintretende Ereignisse,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.6 Abzugsverbot für Nutzungsrechte (Abs. 6b)

Rz. 279 Die Regelungen zu den Auswirkungen der Nutzungsrechte sind nunmehr in § 10 Abs. 6b (vormals § 10 Abs. 6 Satz 11) ErbStG enthalten. In § 10 Abs. 6b ErbStG n. F. wird zudem die Formulierung "Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen" des § 10 Abs. 6 Satz 11 ErbStG a. F. durch "grundstücksbezogene Belastungen" ersetzt. Diese Umformulierung dient einer Anpassung an den n...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Schulden, die mit dem Erbfall entstehen

Rz. 190 Berücksichtigungsfähig sind auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, in ihrer Grundlage aber noch vom Erblasser herrühren. Rz. 191 Dazu gehört z. B. auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist (s. § 1371 Abs. 2 BGB). Zwar ist diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Stand: 7/01 – 11/2025 Kapitalforderungen/-schulden sind Forderungen/Schulden, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, wie z. B. Sparbuch, Festgeld, Girokonto, Darlehensforderungen, Kaufpreisforderungen, Mietforderungen, Zinsforderungen, Gehaltsforderungen, Steuererstattungsansprüche, geltend gemachte Wohnungsbauprämie (BFH vom 12.10.1973, BStBl II 1974, 82), Ansp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Nachlasspflegschaft

Rz. 29 Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist ebenfalls eine durch das Nachlassgericht angeordnete Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung des noch unbekannten Erben erfolgen kann. Ein Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben. Seine Aufgabe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 § 8 ErbStG konkretisiert die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerpflicht unterworfene Zweckzuwendung. Die Regelung wurde erstmals in das ErbStG 1922 aufgenommen, um eine bestehende Besteuerungslücke zu schließen. Rz. 2 Eine Zweckzuwendung kann nur im Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen oder einer freigebigen Zuwendung auftreten, sodass stets eine Zweistufigke...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG)

Rz. 6 § 6 Abs. 1 BewG untersagt den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind (BFH vom 29.07.1998, BFH/NV 1999, 293). Die Norm stellt ihrem Wortlaut nach auf die rechtliche "Entstehung" der Verpflichtungen, nicht auf die Möglichkeit ihrer Geltendmachung oder zwangsweisen Durchsetzung durch den Berechtigten ab. Mit dem Aus...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Entsprechensklausel

Rz. 26 Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Rz. 27 Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern, die durch einzelne Unter...mehr

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ZErb 10/2025, Wirksame Verj... / 2 Anmerkung

1. Sachverhalt Im vorliegenden Erbstreit hatte ein Erblasser, der Großvater der Parteien, im Jahr 1987 ein handschriftliches Testament errichtet und darin u.a. wie folgt verfügt: Zitat "Ich […] schenke meinen 4 Enkelkindern wie folgt […]" Der Erblasser wendete auf diese Weise einem der Enkelkinder unbebaute Grundstücke und den übrigen Enkelkindern jeweils bestimmte Geldanlagen z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.5 Kosten für die Erlangung des Erwerbs

Rz. 244 Abzugsfähig sind auch die weiteren Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Hierzu zählen folgende Kosten: Rz. 245 Prozesskosten für einen Rechtsstreit, den der Erwerber führen muss, um als Erbe anerkannt zu werden, oder einzelne Nachlassgegenstände zu erlangen, sind als Erwerbskosten zu berücksichtigen (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 61). Schwieriger ist die Beurteilung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.2 Die (steuerliche) Rechtsstellung der einzelnen Miterben

Rz. 169 In zivilrechtlicher Hinsicht haften die einzelnen Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten bis zur Teilung als Gesamtschuldner (s. § 2058 BGB). Daneben besteht für den Gläubiger der Miterbengemeinschaft die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (s. § 2059 Abs. 2 BGB). Nach § 45 Abs. 2 AO gelten die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.3 Pflichtteile

Rz. 220 Schließt der Erblasser bestimmte Erben, insb. seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten und – falls sie gesetzliche Erben wären – auch seine Eltern, durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, so haben diese das Recht, einen sog. Pflichtteil zu verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (s. § 3 Rn. 272). Der Pflichtteilsanspruc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.8 Abzugsverbot für Erbschaftsteuer (Abs. 8)

Rz. 282 Der Erwerber kann die von ihm geschuldete Erbschaftsteuer für seinen Erwerb nicht von diesem abziehen (s. § 10 Abs. 8 ErbStG). Nicht von diesem Verbot erfasst wird die Erbschaftsteuer, die der Erwerber z. B. auf Grund testamentarischer Verfügungen für Dritte zu entrichten hat (s. auch § 10 Abs. 2 ErbStG). Ebenfalls nicht von dem Abzugsverbot erfasst wird die Erbschaf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Berichtigung bei verkürzter Laufzeit (§ 14 Abs. 2 BewG)

Rz. 20 Bei der Berechnung des Kapitalwerts nach § 14 Abs. 1 BewG ist die durchschnittliche Lebenserwartung auch in den Fällen maßgebend, wenn offensichtlich ist, dass die individuelle Lebenserwartung wesentlich kürzer sein wird (z. B. wenn der Berechtigte schwer erkrankt ist). Diese Fälle greift § 14 Abs. 2 BewG auf. Hat eine nach § 14 Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leis...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.2 Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Rz. 31 Bis in die jüngste Zeit kontrovers wird das Verhältnis zwischen der Erbschaft-/Schenkungsteuer und der Einkommensteuer diskutiert. Die h. M. hält sich an die Vorgabe des Gesetzgebers in § 2 EStG und sieht den Kreis der einkommensteuerbaren Einkünfte auf die sieben Einkunftsarten beschränkt, bei denen eben der Erbfall fehlt. Danach stehen die beiden Steuern konkurrenzl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2. Rechtsfolgen des Begünstigungstransfers

Rz. 105 Der Erbe, der das Vermögen herauszugeben hat, wird so behandelt, als hätte er dieses ohne Begünstigung zum gemeinen Wert erworben. Durch die Herausgabeverpflichtung kommt es letztlich zu einer Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2, 3 ErbStG), so dass sich durch den Vermögenstransfer keine nachteiligen steuerlichen Folgen ergeben (Brüggemann, ErbBstg 2016, 270, 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Besteuerung des Beschwerten

Rz. 7 Die Besteuerung des Beschwerten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Zweckbindung der Auflage bzw. Bedingung wirkt sich dort mit Erfüllung bereicherungsmindernd aus. Handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen, so ist die Zweckzuwendung als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG bereicherungsmindernd abzugsfähig. Liegt eine freigebige Zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.2 Die grundsätzliche Unterscheidung im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 247 Das oben (s. Rn. 245) aufgeführte Beispiel wird der erbschaftsteuerlichen Lösung zugeführt. Erbschaftsteuerlich ist zunächst der technische Unterschied hervorzuheben. Nachdem das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist es als solche beim Erbanfall des/der Erben vom Erwerb abzuziehen (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Der Vermächtnisnehmer hat es gleichzeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Steuerzahlung

Rz. 25 Sowohl Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind neben der Bekanntgabevertretung auch zur Tilgung der Erbschaftsteuer – als Teil der zivilrechtlichen Nachlassverbindlichkeit – verpflichtet (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ErbStG, s. Kalbfleisch, UVR 2012, 268) Dies erklärt sich durch deren Verfügungsberechtigung über den zu betreuenden Na...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Woh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Der Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Fall ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Daragan, Das Kaufrechtsvermächtnis im Erbschaftsteuerrecht, DB 2004, 2389; Keim, Das Supervermächtnis zur Erbschaftsteuerersparnis, ZEV 2016, 6; Steiner, Besteuerung von Vermächtnissen unbestimmten Inhalts; Fallgruppen, zivilrechtliche Einordnung und steuerliche Beh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Zins- und Gewinnansprüche

Rz. 32 Zinsansprüche sind dem Erwerber stets zeitanteilig zuzurechnen, auch wenn sie im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fällig waren. Gleiches gilt für Gewinnansprüche. Bei Gewinnansprüchen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ist allerdings zu beachten, dass der Gewinnanspruch bereits in der Bewertung des Anteils selbst erfasst wird (s. § 9 Rn. 60). Hinweis: Für den Fall, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.1 Erbrechtliche Vorfragen

Rz. 461 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bedarfsbewertung der Sonderfälle innerhalb des Grundvermögens wird in den §§ 192 bis 197 BewG behandelt. Die nach § 192 BewG vorzunehmende Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten i. R. eines Erbbaurechts wurde durch das ErbStRG neu konzipiert. Für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück (belastetes Grundstück) sind nach § 192 BewG jeweils getrennte Wertermittlun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Haftung nach Zivilrecht und nach allgemeinen Vorschriften

Rz. 45 Hier ist insbesondere auf die Haftungsvorschriften nach §§ 34, 35 AO für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter hinzuweisen. Ebenso kann eine Haftung nach den §§ 69ff. AO in Betracht kommen. Für eine Haftung nach § 69 AO ist eine Pflichtverletzung – z. B. des Testamentsvollstreckers – erforderlich, die zur Folge hat, dass Ansprüche aus dem Steuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Nachlassverwaltung

Rz. 26 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und darüber verfügt (§§ 1975 bis 1992 BGB). Gleichzeitig haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass selbst und nicht mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Ve...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 6 Schema (praktische Arbeitsanleitung)

Rz. 50 Für erbschaftsteuerliche Fälle (Mandate) bietet sich auch das Schema von R E 10.1 ErbStR an, allein um dem Komplettierungsauftrag des Steuerberaters gerecht zu werden. Auch ohne Computervorbehalt kann somit die Steuer errechnet werden. Rz. 51 I) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbsmehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 230 Mit der Möglichkeit, bestimmte Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzuziehen, wird das Stichtagsprinzip partiell zugunsten des Bereicherungsprinzips durchbrochen, da diese Kosten teilweise erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung entstehen. Durch die Beschränkung auf Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb in Zusammenhang stehen, wird diese Abweichung begrenzt. N...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.3 Genuine Steuerpositionen im Erbfall am Beispiel des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs

Rz. 52 Eine gänzlich andere Situation liegt, ohne dass dies in der Diskussion immer verdeutlicht wird, bei der Frage des Übergangs von Steuermerkmalen ohne Bezug zu einem (zivilrechtlichen) Kompetenzobjekt vor. Von herausragender, wenngleich nicht ausschließlicher Bedeutung ist hier der vom Erblasser nicht verbrauchte Verlustabzug bzw. Verlustausgleich. Rz. 53 a) Entwicklung ...mehr