Rz. 18

Bevor der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, kann wegen einer Nachlassverbindlichkeit nicht in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt werden.[1]

[1] Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 265 Rz. 3; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 265 AO Rz. 14.

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