Rz. 617

Nach § 1615 Abs. 1 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete sind bestehende Unterhaltsrückstände Nachlassverbindlichkeiten.

Allerdings haftet der Unterhaltsverpflichtete im Falle des Versterbens des Berechtigten für den vollen Monat, in dem der Berechtige verstirbt (§ 1612 Abs. 3 Satz 2), sowie für rückständigen Unterhalt weiter.

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