In Zeile 113 bzw Zeile 146 kann der Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts beantragt werden. In diesem Fall ist das Verkehrsgutachten bzw. der Kaufpreisnachweis beizufügen.

 
Wichtig

Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Auszüge aus der Kaufpreissammlung reichen nicht als Nachweis.[1]

Wurde bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Wert eines Nutzungsrechts abgezogen, ist dies in Zeile 114 bzw. Zeile 147 anzugeben.

 
Hinweis

Abzug von Nutzungsrechten

Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, dann schließt § 10 Abs. 6 Satz 11 ErbStG deren Abzug bei der Erbschaftsteuer aus.

Als Nachweis für die Bewertung eines Grundstücks ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken oder eines Sachverständigen erforderlich, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt. Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.[2]

Das Gutachten ist aber für das Finanzamt nicht bindend, vielmehr unterliegt es der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Die dadurch entstehenden Gutachterkosten muss der Steuerpflichtige selbst tragen.

 
Hinweis

Aufwendungen für Sachverständigengutachten als Nachlassverbindlichkeit

Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen[3].

Darüber hinaus kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen.

 
Hinweis

Jahresfrist

Maßgebend für die jeweilige Jahresfrist ist das Datum des notariellen Kaufvertrages.

Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert geblieben, so kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen.[4]

 
Achtung

Zeitliche Erbringung

Der Verkehrswertnachweis muss spätestens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung des Grundbesitzwertes erbracht werden.

Bei Konkurrenz zwischen Sachverständigengutachten und stichtagsnahem Kaufpreis gilt Folgendes:

Liegt sowohl ein zeitnah zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis als auch ein Sachverständigengutachten vor, hat der vereinbarte bzw. erzielte Kaufpreis Vorrang. Denn ein solcher liefert den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert.[5]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 7.12.2022, S 3229. Diese sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 für alle offenen Fälle anzuwenden.
[2] Gleichlautende Ländererlasse, v. 7.12.2022, S 3229. Diese sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 für alle offenen Fälle anzuwenden.
[4] Vgl. auch R B 198 ErbStR 2019.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 7.12.2022, S 3229. Diese sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 für alle offenen Fälle anzuwenden.

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