Rz. 189

Die für die Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB anfallenden Kosten für ein Gutachten sind Nachlassverbindlichkeiten. Gutachterkosten fallen nicht dem Nachlass zur Last, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenmächtig erstellen lässt. Vielmehr handelt es sich dann um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO, deren Erstattungsfähigkeit davon abhängt, ob die Einholung des Privatgutachtens notwendig war, um der Darlegungspflicht im Prozess Genüge zu tun, nicht aber davon, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zustand.[215]

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