Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verbindlichkeiten

Rz. 14 Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Abs. 3

Rz. 6 Durch § 2046 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass notfalls zu versilbern ist. Dies hat gem. § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu erfolgen (siehe § 2042 Rdn 36 f.).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Teilungsanordnung im eigentlichen Sinne

Rz. 13 Die eigentliche Teilungsanordnung bietet dem Erblasser vier Regelungsmöglichkeiten:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Haftung des Ehegatten des Erben bei der Gütergemeinschaft

Rz. 2 Die Regelung des § 2008 BGB ist nicht bzw. wenig verständlich, wenn die Haftungssituation der Ehegatten, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben, im Erbfall nicht gegenwärtig ist. Es soll deshalb ein kurzer Überblick gegeben werden. Anders bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat die Erbenstellung des einen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätze

Rz. 4 Die Teilung des Nachlasses tritt mit Vollzug der Auseinandersetzung [4] ein (§ 2042 BGB) durch die dinglich wirkende Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.[5] Sie bewirkt die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des geerbten Vermögens und den Übergang der alleinigen Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Anordnung eines Vermächtnisses

Rz. 10 Ein Vermächtnis liegt üblicherweise vor, wenn lediglich ein Bruchteil des bereinigten Nachlasses zugewendet wird. Hier soll der Bedachte das Vermögen des Erblassers nämlich nur wertmäßig erhalten. So spricht auch die Zuwendung eines Geldbetrages in der Regel für ein bloßes Vermächtnis.[23] Allerdings kann auch hier durch Auslegung die Absicht des Erblassers ermittelt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Haftungsumfang nach Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 3 Nach Abschluss des Kaufvertrages ist die Haftungssituation von Verkäufer und Käufer getrennt zu beurteilen. Der Verlust einer Haftungsbeschränkung wirkt nicht zu Lasten des Anderen ebenso wie eine Haftungsbeschränkung nur für denjenigen wirkt, der sie herbeigeführt hat. Es besteht somit eine selbstständige Haftungslage.[6] Verkäufer und Käufer können eine Haftungsbesch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist verpflichtet, z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Frist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 § 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch und betrifft ausschließlich das interne Verhältnis der Miterben. Nachlassgläubiger haben weder auf Vorabberichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder "Versilberung" (Abs. 3) einen Anspruch.[11] Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungete...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen des Abs. 1

Rz. 5 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der §§ 2371–2384 BGB. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgeschäfts eine Modifizierung der Bestimmungen des Erbschaftskaufs erfordern.[20] Uneingeschränkt anwendbar sind jedoch das Formerfordernis des § 2371 BGB und die Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auswirkungen auf Dritte

Rz. 8 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.[5]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wurden die Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu §§ 1967, 2046 BGB) beglichen, verbleibt ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen. Nach etwaiger Versilberung und unter Berücksichtigung etwaiger Auseinandersetzungsanordnungen und Ausgleichungsverpflichtungen ist dies nach den individuellen Erbquoten unter den Erbteilen aufzuteilen. Abs. 2 nimmt spezielle Schrift...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1966 BGB zieht aus dem Erfordernis des in §§ 1964 ff. BGB geregelten Feststellungsverfahrens Konsequenzen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus. Sie wirkt in zweifacher Richtung. Zum einen wird bezweckt, den Fiskus vor einer vorzeitigen, sprich vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses i.S.d. § 1964 Abs. 1 BGB erfolgenden Inanspruchnahme durch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abs. 1

Rz. 2 Der Wortlaut des § 2047 Abs. 1 BGB ist zu eng und irreführend und vermittelt den Erben keinen unmittelbaren Anspruch. Nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (siehe § 1967 Rdn 5 ff., § 2046 Rdn 2 ff.) sind zunächst etwaige Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB zu beachten und der Nachlass ist ggf. entsprechend § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu versilbern, fal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auswirkungen der Ausschlagung auf Verfügungen des Ausschlagenden

Rz. 4 Ein Zwischenerwerb des vorläufigen Erben findet nicht statt, dieser ist nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen, haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten und Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Erblasser bleiben unberührt (keine Konfusion).[3] Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände ist der ausschlagende vorläufige Erbe – abgesehen von den Fällen des § 1959 Abs. 2 und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde als notwendig angesehen, weil der Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Nachlassverbindlichkeiten zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen regelmäßig entfalle. Es bedürfe deshalb keines Aufgebotsverfahrens, weil der Erbe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Regelfall bei Eröffnung des Testam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Besonderheiten – weiteres Verfahren

Rz. 13 Das Nachlassgericht kann die einmal gesetzte Inventarfrist nicht zurücknehmen, auch wenn es z.B. nachträglich zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller kein Nachlassgläubiger und/oder der Antragsgegner kein Erbe ist und auch wenn der Erbe später die Erbschaft ausschlägt.[45] Die Inventarfrist wird wirkungslos, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an diejenige des § 1951 BGB über die Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen. Sie knüpft an die dortigen Unterscheidungen an und bestimmt, im Falle der Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen, dass sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so bestimmt, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1922 Abs. 2, 2382, 2383, 2385 Abs. 1 BGB, dass der Anteilserwerber neben dem Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten haftet, gewährt § 2036 BGB dem Käufer hier eine Haftungsfreistellung, sobald ihm der Nachlass nicht mehr als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Eine hiervon abweichende Vereinbarung mit den Miterben zum Nachteil der N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluss nehmen könnte.[1] Neben § 577 BGB ist ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anspruch des Erben auf Aufwendungsersatz

Rz. 4 Der Erbe kann nach Abs. 1 nach Maßgabe der §§ 1978 Abs. 3, 1979 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.[8] Er kann (deshalb) nicht – anders als im Fall des § 1973 BGB – alles in Anrechnung bringen, was er aus eigenen Mitteln zur Befriedigung aufgewandt hat.[9] Voraussetzung ist, dass der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung alle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Säumnis eines Erbeserben führt grundsätzlich zu seiner unbeschränkten Haftung (§§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2013 BGB). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll diese Rechtsfolge allerdings nur insoweit gelten, als der Erbeserbe mit der "zweiten" Erbschaft (also derjenigen Erbschaft, die ihm, dem Erbeserben, unmittelbar angefallen ist) für die Nachlassverbind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Weitere Arten von Vermächtnissen

Rz. 14 Neben den oben (siehe Rdn 13) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 12) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verwendungsersatz

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer erhält die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemachten Verwendungen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt. Er erhält seine Verwendung also nur ersetzt, wenn sie notwendig waren und sie zudem dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erben entsprochen haben oder wenn der Erbe sie genehmigt hat (§§ ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unbeschränkte Haftung

Rz. 10 Der unbeschränkten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 2 unterliegt derjenige, dessen Haftung infolge einer Inventarverfehlung nach §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005, 2013 BGB unbeschränkbar geworden ist. Gleichzusetzen ist der Verlust der Haftungsbeschränkung durch Rechtsgeschäft oder Versäumen des Urteilsvorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO, nicht hingegen di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2374 BGB verpflichtet Abs. 1 den Verkäufer zum Wertersatz, wenn er ohne Kenntnis des Käufers vor Abschluss des Erbschaftskaufs einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, veräußert oder belastet hat, ohne dass hierfür dem Nachlass ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Regelung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen und dem Zweck des Erbschaftskaufs, dass de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auseinandersetzungsklage

Rz. 76 Die häufigsten Fehler geschehen bei der Auseinandersetzungsklage. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (siehe Rdn 16 f.). Dem Beklagten wird so die Verteidigung denkbar einfach gemacht, da er bspw. lediglich auf noch unbezahlte Nachlassverbindlichkeiten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,[1] die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 8 Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Beschränkte Haftung gegenüber dem Vorerben

Rz. 9 Dem Vorerben gegenüber haftet der Nacherbe stets nur beschränkt, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 2063 Abs. 3 BGB, der das Gleiche für Miterben im Verhältnis zueinander bestimmt. Nachlassverbindlichkeiten des Nacherben gegenüber dem Vorerben sind in erster Linie die Ersatzansprüche des Vorerben aus der Zeit der Vorerbschaft (§§ 2121 Abs. 4, 2123 Abs. 1 S. 3, 2124 Ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Das Inventar i.S.d. §§ 1993–2013 BGB ist nach der gesetzlichen Systematik kein Instrument der direkten Haftungsbeschränkung: Errichtet der Erbe ein solches Inventar, führt das nicht etwa unmittelbar dazu, dass sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Vielmehr ermöglicht das Inventar dem Erben lediglich das Recht, eine solche...mehr