Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung behandelt zunächst (Abs. 1) zwei weitere Fälle, in denen der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haften kann. Insoweit wird § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, der die gleiche Folge an die Versäumung der Inventarfrist knüpft. Grund für die Regelung ist die Überlegung, dass das Inventar nur dann seinen Zweck, die Nachlassgläubiger über den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Dürftigkeits- und Unzulänglichkeitseinrede in der Zwangsvollstreckung

Rz. 22 Grundsätzlich kann der zu einer Leistung verurteilte Erbe in der Zwangsvollstreckung die Einreden des Abs. 1 S. 1 nur dann geltend machen, wenn ihm die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wurde (§ 780 Abs. 1 ZPO). Davon macht lediglich § 780 Abs. 2 ZPO in den dort näher bestimmten Fällen eine Ausnahme.[65] Der Vorbehalt ist weiter dann entbehrlich, wenn ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Objektiv lag Fall der Notverwaltung vor

Rz. 66 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten (zum Verfügungsrecht siehe unten Rdn 70).[187] Zur Vermeidung einer persönlichen Ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Schuldner

Rz. 31 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Der Rechtsbegriff der "Erbfallschulden" erfasst grds. auch die Testamentsvollstreckervergütung.[66] Die Auslegung kann aber auch das Gegenteil ergeben.[67] Unter "etwaige Kosten der Vermächtniserfüllung" ist nicht o...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers

Rz. 15 § 181 BGB ist analog auf den Testamentsvollstrecker anwendbar, da dieser nicht Vertreter, sondern lediglich Inhaber eines privaten Amts ist.[17] Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann eine Gestattung durch den Erblasser ergeben, jedoch muss in diesem Fall bei jedem konkreten Geschäft hinzukommen, dass es sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.[18] Eb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses voraus und regelt die Rechtsfolgen desselben und deren Geltendmachung durch den Erben. In einem Aufgebot ist gem. § 434 Abs. 2 S. 2 FamFG unter anderem anzugeben, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-)Gericht anzumelden sind; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich können nur im Nachlass befindliche Gegenstände oder einem Erben einräumbare Rechte Gegenstand eines Vermächtnisses sein (§ 2169 BGB).[1] Bei einem Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit gegenüber sonstigen Vermächtnisanordnungen darin, dass gerade ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht vermacht wird. B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 37 Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote, §§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB.[163] Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte dann einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Wenn Schuldner des Vermächtnisses ein anderer Vermächtnisnehmer ist und der Erblasser für die Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet hat, liegt ein Fall von § 2223 BGB vor.[2] Fehlen Vorgaben, so gelten die allg. Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechend. Hierbei ist jedoch der eingeschränkte Aufgabenkreis hinsichtlich des Verm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klageerwiderung

Rz. 27 Zur Verteidigung gegen eine Gesamtschuldklage kann sich der in Anspruch genommene Miterbe der verschiedenen erbrechtlichen Einwände bedienen. Neben der in der Praxis häufig anzutreffenden Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990–1992 BGB, kann er sich – solange er die Erbschaft noch nicht angenommen hat – auf die Unzulässigkeit einer bereits zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erho...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2181 BGB ist eine Auslegungsregel zur Fälligkeit des Vermächtnisses. Sie trifft keine Aussage über den Anfall des Vermächtnisses. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2181 BGB ist daher, dass der Zeitpunkt für die Erfüllung des Vermächtnisses dem Beschwerten überlassen ist. Hat der Erblasser den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Haftung des Ehegatten des Erben bei der Gütergemeinschaft

Rz. 2 Die Regelung des § 2008 BGB ist nicht bzw. wenig verständlich, wenn die Haftungssituation der Ehegatten, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben, im Erbfall nicht gegenwärtig ist. Es soll deshalb ein kurzer Überblick gegeben werden. Anders bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat die Erbenstellung des einen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätze

Rz. 4 Die Teilung des Nachlasses tritt mit Vollzug der Auseinandersetzung [4] ein (§ 2042 BGB) durch die dinglich wirkende Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.[5] Sie bewirkt die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des geerbten Vermögens und den Übergang der alleinigen Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Anordnung eines Vermächtnisses

Rz. 10 Ein Vermächtnis liegt üblicherweise vor, wenn lediglich ein Bruchteil des bereinigten Nachlasses zugewendet wird. Hier soll der Bedachte das Vermögen des Erblassers nämlich nur wertmäßig erhalten. So spricht auch die Zuwendung eines Geldbetrages in der Regel für ein bloßes Vermächtnis.[23] Allerdings kann auch hier durch Auslegung die Absicht des Erblassers ermittelt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Haftungsumfang nach Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 3 Nach Abschluss des Kaufvertrages ist die Haftungssituation von Verkäufer und Käufer getrennt zu beurteilen. Der Verlust einer Haftungsbeschränkung wirkt nicht zu Lasten des Anderen ebenso wie eine Haftungsbeschränkung nur für denjenigen wirkt, der sie herbeigeführt hat. Es besteht somit eine selbstständige Haftungslage.[6] Verkäufer und Käufer können eine Haftungsbesch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Fristbestimmung

Rz. 2 Die Inventarfrist wird nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzt (Abs. 1 S. 1). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (§ 25 FamFG) erklärt werden. Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist muss die Person benennen, die das Inventar errichten soll. Hierfür genügt die Angabe "den Erben" n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 15 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[49] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Haftungsfallen

Rz. 30 Zentrale Haftungsfalle im Zusammenhang mit den §§ 2058 ff. BGB ist – deren Normzweck entsprechend – der Vollzug der Erbteilung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten.[90] Rz. 31 Haftungsfallen drohen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten gegenüber Miterben dem Klägervertreter aber auch in Form des Kostenrisikos, wenn ein Rechtsstre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Einzelfirma

Rz. 44 Für den Erben eines Einzelkaufmannes ergibt sich die Haftung – auch – für die Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers zunächst aus § 1967 BGB. Es ist zwischen der erbrechtlichen und der handelsrechtlichen Haftung streng zu unterscheiden.[103] Diese Haftung wird durch die Bestimmung des § 27 HGB wesentlich modifiziert, wenn der Erbe das Handelsgeschäft des Erblassers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Kosten

Rz. 18 Für eine Nachlassverwaltung werden Jahresgebühren erhoben (KV Nr. 12311 GNotKG). Diese werden erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig (§ 8 GNotKG). Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des betroffenen Vermögens (§ 64 Abs. 1 GNotKG). Ein Schuldenabzug findet nicht statt (§ 38 GNotKG). Bei der Nachlassverwaltung ist immer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verbindlichkeiten

Rz. 14 Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Abs. 3

Rz. 6 Durch § 2046 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass notfalls zu versilbern ist. Dies hat gem. § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu erfolgen (siehe § 2042 Rdn 36 f.).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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(1) 1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten....mehr

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(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderun...mehr

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(1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist verpflichtet, z...mehr

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(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Frist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Teilungsanordnung im eigentlichen Sinne

Rz. 13 Die eigentliche Teilungsanordnung bietet dem Erblasser vier Regelungsmöglichkeiten:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Verbindlichkeiten des BGB-Gesellschafters

Rz. 57 Keine Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Wird diese durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), tritt der Erbe in die Abwicklungsgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet er nach erbrechtlichen Grundsätzen mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[129] Ist die Auflösun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verzeichnisinhalt

Rz. 5 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt seiner Errichtung, und nicht des Erbfalls, zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben.[20] Anzugeben sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB),[21] nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Ende der Nachlassverwaltung

Rz. 21 Die Nachlassverwaltung endet mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Abs. 1 BGB), sonst mit der Aufhebung des Verfahrens mangels Masse (§ 1988 Abs. 2 BGB) oder wegen Zweckerreichung (§ 1919 BGB). Außer im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens setzt damit die Beendigung der Nachlassverwaltung einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss vorau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ans...mehr