Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Begriff der Vermächtnisvollstreckung ist missverständlich. Der Gesetzgeber hat in § 2223 BGB lediglich die Ausführungen der dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen unter Testamentsvollstreckung gesetzt. Beschwerungen sind bspw. Untervermächtnisse oder Auflagen. Hiervon abzugrenzen ist die Verwaltungsvollstreckung eines Vermächtnisses gem. § 2209 BGB oder di... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Quotenberechnung bei Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 40 Auch eine etwaige Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet durch den Tod eines der Ehegatten (Art. 7 WahlZugAbk). Hierdurch entstehen allerdings keine Ansprüche nach § 1371 Abs. 1 BGB; ebenso wenig ergibt sich aus anderen Normen eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten.[175] Mithin ergeben sich für die Quotenberechnung (sowohl der Erb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unterbrechung, Rechtskrafterstreckung

Rz. 34 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[123]... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anspruchsberechtigte

Rz. 5 Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen und hierfür Auslagen gehabt hat. Sind die Beerdigungskosten durch die Beauftragung seitens eines zur Totenfürsorge verpflichteten aber nicht erbberechtigten Verwandten entstanden, kann dieser von dem (den) Erben Befreiung von der Verbindlichkeit bzw. Ersatz der aufgewandten Kosten verlangen.[15] Hat z.B.... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bereits in den Vorbemerkungen dargelegt, gibt (auch) die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB dem Erben eine weitere Überlegungsfrist ("Schonfrist"), innerhalb derer er den Nachlass sichten und entscheiden kann, ob er seine persönliche Haftung beschränken, also Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll. Das Recht, die Bericht... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Das Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) ist ein besonderer Fall des Untervermächtnisses. Hier gilt der erste Vermächtnisnehmer gegenüber... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Problem der Tilgungsbestimmung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 2 setzt voraus, dass die Leistung des Erbschaftsbesitzers tatsächlich die Nachlassverbindlichkeit getilgt hat.[15] Dies würde regelmäßig daran scheitern, dass kein erkennbarer Drittleistungswille des Erbschaftsbesitzers vorliegt und eine Tilgung deshalb nach § 267 BGB ausscheidet. Deshalb ist mit der h.M. eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbes... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass

Rz. 248 Die unbeschränkbare Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten tritt gemäß § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB ein, wenn der Erbe die Frist zu Errichtung eines Inventars versäumt oder gemäß § 2005 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er absichtlich ein unrichtiges Inventar errichtet. Solange der Erbe noch nicht unbeschränkbar haftet, kann er eine Beschränkung der Haftung für Nachlassverbin... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses

Rz. 4 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen (Abs. 1). Dabei wird die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses maßgeblich beeinflusst, ja überlagert von der Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigten (vgl. § 1975 BGB).[10] Die Art und Weise der Verwaltung bestimmt der Nachlassverwalter da... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die von § 2062 BGB vorgesehene Modifikation des Antragsrechts aus § 1981 BGB auf Anordnung der Nachlassverwaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Miterben das Recht zur Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über die einzelnen Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich zusteht (§§ 2033 Abs. 2, 2038, 2040 BGB). Könnte der einzelne Miterbe oder eine Gruppe von Mi... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verfahren

Rz. 8 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Erfüllungsverpflichtung

Rz. 2 Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB), sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Ausgenommen von der Erfüllungspflicht sind Verbindlichkeiten, für deren Nichtbestehen der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet. Wir... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Entsprechende Anwendung von § 755 BGB

Rz. 45 § 755 BGB Berichtigung einer Gesamtschuld (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld au... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, die solange fortbesteht, bis es aufgrund einer Maßnahme des Erben (nach den §§ 1975 ff. BGB) oder eines Nachlassgläubigers zu einer Haftungsbeschränkung – auf den Nachlas... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 18 Der Erbschaftsbesitzer muss beweisen, dass er die von ihm behaupteten Verwendungen auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf den Nachlass im Ganzen tatsächlich gemacht hat.[35] Beruft er sich darauf, dass er Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, muss er darlegen, dass die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben.[36] Kann er diesen Beweis nicht erbringen... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Inventar soll zunächst die Nachlassgegenstände (Sachen und Rechte; Aktiva) enthalten, die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren (Abs. 1). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit des Inventars in § 2009 BGB; auch die Rechenschaftspflichten der §§ 666, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB beginnen im Zeitpunkt des Erbfalls. Veränderungen in Be... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung gelten die Ausführungen in den Vorbemerkungen und zu § 2014 BGB entsprechend. Hier soll dem Erben vor allem die Gelegenheit zur Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten gegeben werden. Zur Erhebung der Einrede sind grundsätzlich alle berechtigt, die auch zur Erhebung der Einrede des § 2014 BGB und in Bezug auf das Aufge... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Schenkung (Abs. 2)

Rz. 6 Bei einer Schenkung gelten die Sonderregelungen des Abs. 2. Den Schenker trifft keine Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 BGB und er ist von der Haftung wegen eines Mangels nach § 2376 BGB freigestellt, es sei denn, er hat diesen arglistig verschwiegen. Im Innenverhältnis hat der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, § 2378 BGB.[25] Der auf Übertragung der ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die dispositive [1] Vorschrift des § 2376 BGB betrifft das Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufers, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer festzulegen. Eine Einschränkung hiervon ist bezüglich der Nachlassverbindlichkeiten zu machen, für die der Verkäufer nac... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil

Rz. 6 Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von Erbteil und Erhöhung auszugehen ist. Der Erb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 7 Die Vorschrift legt die Verpflichtung, ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf.[22] Darunter ist – wie allgemein im Erbrecht – jeder endgültige Erbe zu verstehen. Im Unterschied dazu wird derjenige Erbe, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat, als "vorläufiger Erbe" bezeichnet. ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Innenverhältnis

Rz. 2 Sind mehrere beschwert, ist zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der Lastenverteilung im Innenverhältnis zu unterscheiden. So kann der Erblasser die Haftung im Außenverhältnis abweichend von der Lastentragung im Innenverhältnis regeln, indem bei gesamtschuldnerischer Haftung (Außenverhältnis) einem von den Bedachten im Innenverhältnis die Last insgesamt auferleg... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben § 2043 BGB (Aufschub der Auseinandersetzung bei unbestimmten Miterben) und § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) bietet § 2045 BGB die dritte Ausnahme von § 2042 BGB und dem Recht eines jeden Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und somit auch die notwendige abschließende Feststellung der... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der in der Vorschrift geregelten Berechtigung des Nachlassverwalters ("darf"), den Nachlassrest an den Erben herauszugeben, entspricht nicht auf der anderen Seite ein Herausgabeanspruch des Erben gegen den Nachlassverwalter. Dies ist erst nach der Beendigung der Nachlassverwaltung der Fall, die nicht mit der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten eintritt, sondern ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Kosten

Rz. 29 Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Berufung zu mehreren Erbteilen (S. 1)

Rz. 2 Ist der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden Erbteils so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. Haftet nun ein Erbe bereits unbeschränkt, kann sich für ihn bei dem neuerlichen Erwerb eines weiteren Erbteils i.S.d. S. 1 eine völlig neue Situation ergeben, und zwar die Mögl... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2382 BGB regelt die Haftung des Käufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern; für das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regelt § 2378 BGB die Verpflichtung des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Zweck der Norm ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsobjekt zu erhalten.[1] Der Käufer wird daher wie ein Gesam... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Anwendungsfälle

Rz. 7 Eine Zustimmungspflicht des Nacherben besteht nach S. 1 insbesondere dann, wenn der Vorerbe zur Begleichung von Nachlassschulden Erbschaftsgegenstände versilbern muss, weil im Nachlass nicht genügend liquide Mittel sind. Verfügungen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten unmittelbar erfüllt werden, z.B. Herausgabe eines vermachten Gegenstandes, fallen hingegen nicht unte... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Erbteilungsklage (Auseinandersetzungsklage)

Rz. 15 Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen, als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist.[29] Es wird vertreten, dass das Gericht i.R.d. § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachgemäße A... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 7 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung.[10] Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des E... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung" des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird, und weicht damit von den allg. Vorschriften der §§ 755, 2042 Abs. 2 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Nachlasses: ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Dürftigkeits- und Unzulänglichkeitseinrede in der Zwangsvollstreckung

Rz. 22 Grundsätzlich kann der zu einer Leistung verurteilte Erbe in der Zwangsvollstreckung die Einreden des Abs. 1 S. 1 nur dann geltend machen, wenn ihm die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wurde (§ 780 Abs. 1 ZPO). Davon macht lediglich § 780 Abs. 2 ZPO in den dort näher bestimmten Fällen eine Ausnahme.[65] Der Vorbehalt ist weiter dann entbehrlich, wenn ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Objektiv lag Fall der Notverwaltung vor

Rz. 66 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten (zum Verfügungsrecht siehe unten Rdn 70).[187] Zur Vermeidung einer persönlichen Ha... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Schuldner

Rz. 31 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Der Rechtsbegriff der "Erbfallschulden" erfasst grds. auch die Testamentsvollstreckervergütung.[66] Die Auslegung kann aber auch das Gegenteil ergeben.[67] Unter "etwaige Kosten der Vermächtniserfüllung" ist nicht o... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers

Rz. 15 § 181 BGB ist analog auf den Testamentsvollstrecker anwendbar, da dieser nicht Vertreter, sondern lediglich Inhaber eines privaten Amts ist.[17] Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann eine Gestattung durch den Erblasser ergeben, jedoch muss in diesem Fall bei jedem konkreten Geschäft hinzukommen, dass es sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.[18] Eb... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses voraus und regelt die Rechtsfolgen desselben und deren Geltendmachung durch den Erben. In einem Aufgebot ist gem. § 434 Abs. 2 S. 2 FamFG unter anderem anzugeben, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-)Gericht anzumelden sind; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Au... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich können nur im Nachlass befindliche Gegenstände oder einem Erben einräumbare Rechte Gegenstand eines Vermächtnisses sein (§ 2169 BGB).[1] Bei einem Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit gegenüber sonstigen Vermächtnisanordnungen darin, dass gerade ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht vermacht wird. B... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 37 Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote, §§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB.[163] Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte dann einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Wenn Schuldner des Vermächtnisses ein anderer Vermächtnisnehmer ist und der Erblasser für die Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet hat, liegt ein Fall von § 2223 BGB vor.[2] Fehlen Vorgaben, so gelten die allg. Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechend. Hierbei ist jedoch der eingeschränkte Aufgabenkreis hinsichtlich des Verm... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klageerwiderung

Rz. 27 Zur Verteidigung gegen eine Gesamtschuldklage kann sich der in Anspruch genommene Miterbe der verschiedenen erbrechtlichen Einwände bedienen. Neben der in der Praxis häufig anzutreffenden Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990–1992 BGB, kann er sich – solange er die Erbschaft noch nicht angenommen hat – auf die Unzulässigkeit einer bereits zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erho... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2181 BGB ist eine Auslegungsregel zur Fälligkeit des Vermächtnisses. Sie trifft keine Aussage über den Anfall des Vermächtnisses. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2181 BGB ist daher, dass der Zeitpunkt für die Erfüllung des Vermächtnisses dem Beschwerten überlassen ist. Hat der Erblasser den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses nich... mehr