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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Grundsätzliches

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 2

Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grundsätzlich bedarf ein Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Auseinandersetzungsvollstreckung immer des gesamten Nachlasses bis zur Schlussverteilung, es sei denn, sein Aufgabenbereich ist gegenständlich beschränkt. Die Miterben können aber auch eine Vereinbarung treffen, wonach eine Auseinandersetzung ausgeschlossen werden soll. Hieran ist der Testamentsvollstrecker gebunden, so dass dann eine Freigabepflicht besteht. I.R.d. Abwicklungsvollstreckung benötigt der Testamentsvollstrecker nur diejenigen Gegenstände, die er bis zur Ausführung der letztwilligen Verfügung und zum Ausgleich sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten wie z.B. Steuern[4] benötigt. Der Testamentsvollstrecker ist demnach grundsätzlich befugt, Erträge zu thesaurieren, hat dem Erben jedoch liquide Mittel zumindest insoweit zu überlassen, als sie dieser für einen angemessenen Unterhalt, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten und zur Begleichung fälliger Steuerschulden benötigt.[5] Die Herausgabe von Nutzungen richtet sich primär nach § 2216 BGB.[6]

 

Rz. 3

Wurde Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 S. 1 BGB angeordnet, so kommt eine Freigabe nicht in Betracht.[7] Im Einzelnen ist hier ebenfalls auf den Zweck der Testamentsvollstreckung abzustellen, so dass u.U. auch bei einer Verwaltungsvollstreckung etc. Nachlassgegenstände, die nicht mehr zur Verwaltung erforderlich sind, den Erben zu überlassen sind. Sind Nachla...

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