Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 5 Schulden, für die eine ... / B. Unterscheidung der Verbindlichkeiten

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Voraussetzungen

Rz. 232 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[495] Im Rahmen der "Zurückbehaltung" hat kein Miterbe Anspruch auf Hinterlegung.[4...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Einkommensteuer aus Nachlassgegenständen

Rz. 26 Einkommensteuerschulden aufgrund von Einkünften, die der Erbe nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlass erzielt, sind hingegen Eigenverbindlichkeiten.[81] Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es nach BFH für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass d...mehr

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§ 14 Besonderheiten bei Mit... / A. Grundsätze

Rz. 1 Bei Miterben besteht die Besonderheit,[1] dass die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen bis zur Teilung des Nachlasses,[2] der ihnen in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht,[3] getrennt bleiben und damit die oben bereits genannte Ratio für die unbeschränkte Haftung auch mit dem Eigenvermögen entfällt. Rz. 2 Ferner können einzelne Miterben alleine die Nachlassv...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Bis zur Teilung

Rz. 60 Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner grundsätzlich in voller Höhe, können aber die Befriedigung aus dem Eigenvermögen verweigern (und haften dann ausschließlich mit dem Nachlass), §§ 2058, 2059 Abs. 1 S. 1 BGB.[147] Der Gläubiger hat ein Wahlrecht, ob er Gesamtschuld- oder Gesamthandsklage erhebt.[148] "Geteilt" ist ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. "Nachlassbilanz"

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 1. Erblasser hat Kosten bereits bezahlt

Rz. 243 Hat der Erblasser mit einer Friedhofsgärtnerei einen Grabpflegevertrag geschlossen und wurden die Grabpflegekosten bereits vom Erblasser zu Lebzeiten bezahlt, gehört zu seinem Nachlass der entsprechende Sachleistungsanspruch in gleicher Höhe, für den allerdings kein Wert anzusetzen ist. Die Erben brauchen sich die Kosten der Grabpflege also nicht auf den Pauschbetrag...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 3. Streitwert bei Geltendmachung von Nachlassforderungen

Rz. 355 Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruches, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.[656] Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststel...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Dreißigster, § 1969 BGB

Rz. 48 Der "Dreißigste" ist ein gesetzliches Vermächtnis, welches dem darin bestimmten Personenkreis der Familienangehörigen für 30 Tage nach dem Tod des Erblassers Wohnung und Unterhalt gewährt. Auch der eingetragene Lebenspartner deutschen oder ausländischen Rechts zählt zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten, § 11 LPartG. Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, der...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Tod des Unterhaltspflichtigen/-berechtigten bei Verwandten- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 20 Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB der Anspruch auf Verwandtenunterhalt. Die Erben müssen nur dann einen Verwandtenunterhalt als Nachlassverbindlichkeit ausgleichen, wenn er auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist, vgl. § 1613 Abs. 1 BGB. Rz. 21 Gleiches gilt für den Ehegatten- u...mehr

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§ 13 Der Vortrag des Erben ... / A. Vorbehaltstitel

Rz. 1 Der klagende Erbe muss darlegen und (durch Vorlage des Titels) beweisen, dass die Vollstreckung aufgrund eines Vorbehaltsurteils erfolgt (siehe oben § 11 Rdn 16, 22 ff.).[1] Ist dies nicht der Fall, kann der Erbe dartun, dass ein Vorbehalt ausnahmsweise nicht erforderlich ist (siehe oben § 11 Rdn 17). Hinweis Im Falle des Vorbehaltsurteils steht auch fest, dass es sich ...mehr

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§ 14 Besonderheiten bei Mit... / I. Gesamtschuldklage

Rz. 22 Grundsätzlich haften die Miterben, wenn sie keine geeigneten Abwehrmaßnahmen ergreifen, nach der Teilung für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB . Das bedeutet, jeder Miterbe kann von jedem Nachlassgläubiger auf die volle Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden und haftet nicht nur mit dem Nachlass, sondern (ohne Einleitung entspre...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / A. Überblick über die prozessualen Besonderheiten

Rz. 1 Wird ein Streit über eine Nachlassverbindlichkeit prozessual ausgetragen, so ist besonderes Augenmerk auf die eingangs schon skizzierten (§ 4 Rdn 54 ff.) prozessualen Besonderheiten zu legen. Auch hierin kommt zum Ausdruck, dass der Erbe grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen, aber beschränkbar auf den Nachlass für die Nachlassverbindlichkeiten haftet...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 2. Inventarfrist durch Antrag eines Nachlassgläubigers auf Inventarerrichtung, § 1994 BGB

Rz. 35 Anders ist dies, wenn ein Nachlassgläubiger die Inventarisierung beantragt, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB [52] und das Nachlassgericht die Inventarfrist durch Beschluss (§ 40 FamFG), der den Erben zuzustellen ist, § 1995 BGB,[53] setzt. Dann wird die Inventarisierung zur Obliegenheit [54] und der Erbe muss eine vom Gericht gesetzte Frist einhalten, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Zu berücksichtigende Verbindlichkeiten

Rz. 143 Im Bereich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nennt der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden, also die von dem Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Insoweit kommt ausschließlich ein Abzug durch den oder die Erben in Betracht, weil nur diese im Rahmen der Gesamtrechts...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Erbe?!

Rz. 36 Im Erkenntnisverfahren geht es auch im Falle der Einredeerhebung vor allem um den Bestand der eingeklagten Forderung. Wenn diese besteht, verliert der Erbe den Rechtsstreit.[58] Er wird – wenn auch unter Vorbehalt – verurteilt. Daher trägt er nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Hinweis Ggf. wird aber zu prüfen sein, ob es sich wenigstens um eine Nachlasserbensc...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / II. Nachlasserben- und Eigenverbindlichkeiten

Rz. 9 Für Nachlasserbenschulden und reine Eigenverbindlichkeiten haftet der Erbe im Außenverhältnis (zumindest auch) mit seinem eigenen Vermögen.[37] Zu den Eigenverbindlichkeiten zählen Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst im Rahmen eigenhändiger Verwaltung des Nachlasses eingeht, gleichsam durch eigene Rechtshandlung, während die Nachlasskosten- bzw. Nachlassverwaltungssc...mehr

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§ 14 Besonderheiten bei Mit... / a) Einrede des ungeteilten Nachlasses als gegenständliche Haftungsbeschränkung des nicht unbeschränkt haftenden Miterben, § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 17 Besteht die eingeklagte Forderung, so werden die Miterben gesamtschuldnerisch verurteilt. Aus einem solchen Urteil können Nachlassgläubiger nicht nur in den Nachlass und den Miterbenanteil, sondern auch in das sonstige Eigenvermögen eines jeden verklagten Miterben uneingeschränkt vollstrecken. Daran ändert auch das Erheben der Einrede des ungeteilten Nachlasses nach §...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / V. Die Beendigung der Nachlassverwaltung

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 73 Nach § 2317 Abs. 1 BGB bildet der Pflichtteil einen mit dem Erbfall entstehenden, rein schuldrechtlichen Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass und ist als reine Geldsummenschuld zu begreifen.[207] Rz. 74 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB, für die die Erben als Gesamtschuldner hafte...mehr

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§ 14 Besonderheiten bei Mit... / II. Haftung als Teilschuldner gemäß § 2060 BGB

Rz. 24 Haben die Miterben allerdings alles Notwendige getan, um unbekannte Nachlassgläubiger aufzufinden und die Forderungen aller Nachlassgläubiger (ggf. gleichmäßig durch Nachlassinsolvenz) zu befriedigen, so gewährt § 2060 BGB ihnen eine besondere Haftungsprivilegierung,[52] die nicht dazu führt, dass der Miterbe nur mit seinem Anteil am Nachlass haftet, der ihm bei der A...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Gerichtliche Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs

Rz. 138 Ist der Erbe nicht bereit, den Vermächtnisanspruch außergerichtlich zu erfüllen und der Bedachte gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, gilt nach § 27 ZPO das Gericht, bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den allg. Gerichtstand hatte, als besonderer Gerichtsstand der Erbschaft.[279] Es handelt sich dabei nicht um einen ausschließlichen Geric...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Allgemeines

Rz. 220 Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert. Rz. 221 Verbindlichkeiten...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / II. "Der Erbe haftet unbeschränkt, aber jederzeit beschränkbar."

Rz. 21 Mit der Annahme der Erbschaft – spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist oder wirksamer Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft – rückt der Erbe, so er die Annahme nicht wirksam anficht, unwiderruflich in die Rechtsstellung des Erblassers und damit als Rechtssubjekt in dessen Schuldnerstellung in Bezug auf die Nachlassverbindlichkeiten ein. Diese Position kann n...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Befriedigung der Nachlassgläubiger

Rz. 211 Der Nachlassverwalter hat die Gesamtheit der Nachlassgläubiger zu befriedigen. Einzelne Nachlassverbindlichkeiten darf er nur erfüllen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Nachlass für alle Nachlassgläubiger ausreichend ist. Vor einer Zahlung an Nachlassgläubiger muss der Nachlassverwalter sorgfältig prüfen, einerseits welche Nachlassverbindlichkeiten vo...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / D. Auszug aus der ZPO

Rz. 4 § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung (1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgeset...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / B. Zwei Wege raus aus der Haftung für die Schulden des Erblassers

Rz. 17 Das Gesetz gibt dem Erben zwei gänzlich unterschiedliche Wege an die Hand, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entledigen, die strikt auch in der Art der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden sind. Diese Unterscheidung basiert erneut auf einer korrekten Trennung von Haftungssubjekten und Haftungsobjekten (siehe schon oben Rdn 4 ff.). Erneut:mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / b) Nachlasskosten- bzw. Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 8 Ferner zählen zu den Erbfallschulden die Nachlasskostenschulden. Das sind solche, die ursächlich durch den Erbfall, aber erst zeitlich nach dessen Eintritt entstanden sind. In Abgrenzung zu Eigenschulden bzw. Nachlasserbenschulden müssen sie ohne Zutun des Erben entstanden sein.[29] Dann kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Zu den Nachlasskosten- bz...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 201 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen: Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Begrenzung des Schuldenabzugs

Rz. 149 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nur abgezogen werden, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Vermögenserwerben/-gegenständen stehen.[178] Zu nicht der deutschen Steuer unterliegendem Vermögen zählt insbesondere solches, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[179] darüber hina...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 4. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 210 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, normiert § 2205 S. 3 BGB ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf Ans...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / II. Kosten der standesgemäßen Beerdigung

Rz. 173 Die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung gehen über das unbedingt Notwendige hinaus und umfassen alles, was nach den in den "Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung" zählt.[247] Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, schlichtweg alles zu bezahlen, was die Angehörigen für die Bestattung aufgewand...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / b) Haftung im Außenverhältnis (§§ 420 ff., 2058 ff. BGB)

Rz. 22 Das Vermächtnis beschwert die Miterben im Außenverhältnis im Zweifel als Gesamtschuldner. Die Miterben haften mit dem Nachlass und mit ihrem Eigenvermögen, wobei sie die Möglichkeit haben, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Haftung im Außenverhältnis regeln die §§ 420 ff., 2058 ff. BGB, während für das Innenverhältnis die Vorschrift des § 2148 BGB Anwend...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / F. Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 87 Der pflichtteilsrelevante Nachlassbestand wird häufig falsch eingeschätzt. Grabpflegekosten oder Rechtsanwalts- bzw. Erbscheinsverfahrenskosten sind nur ausnahmsweise ansatzfähig. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), ist der Zugew...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Umfang der Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Überblick

Rz. 345 Soweit kein DBA eingreift, kann eine mehrfache Besteuerung dadurch abgemildert werden, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird (§ 21 ErbStG).[458] Die Vorschrift gilt über § 1 Abs. 2 ErbStG auch für eine ausländische Schenkungsteuer. Ausländische Erbschaftsteuer, die nicht anrechenbar ist, kann im A...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VI. Fälligkeit der Vergütung und Entnahmerecht

Rz. 462 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht gem. §§ 2218, 666 BGB zu entrichten. Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angemesse...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / III. SGB IX

Rz. 35 Die Regressvorschriften für die reinen Eingliederungshilfeleistungen sind in Kapitel 9 des Teil 2 SGB IX deutlich abgeschwächt: gem. § 141 SGB IX findet lediglich der Anspruchsübergang durch Sozialverwaltungsakt, vergleichbar § 93 SGB XII, statt, in der Praxis also vor allem in Bezug auf Rückforderungsansprüche wegen früherer Schenkungen gem. § 528 BGB. Unterhaltsansp...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Erblasser hat Kosten noch nicht bezahlt

Rz. 244 Hat der Erblasser seine Bestattung bereits zu Lebzeiten verbindlich geregelt, aber noch nicht bezahlt, dann ist die Vergütungsforderung des Beerdigungsunternehmens Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Es fallen bei den Erben dann Grabpflegekosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG an. Die Erben können daher über den Pauschbetrag von 10.300 EUR lie...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Reine Eigenverbindlichkeiten

Rz. 17 Für Eigenverbindlichkeiten scheidet sowohl eine Haftungsbeschränkung im Außen- als auch ein Regress im Innenverhältnis aus. Hierunter fallen alle Verwaltungsmaßnahmen inkl. einer Prozessführung, die keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen, sowie Verbindlichkeiten, die der Erbe unabhängig vom Erbfall für sich selbst begründet. Beispielemehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Besteuerung des Vorerben

Rz. 127 Der Vorerbe wird gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe besteuert. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die ihn treffen, werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG hat er die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft zu entrichten.[158] Das versteht sich als Ergänzung zu § 2326 BGB. Hat der Vorerbe die Steuer bis zu seinem Tod nicht gezahlt, geht sie als Nachlassv...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 4. Haftungsbeschränkungsvereinbarung mit einzelnen Nachlassgläubigern

Rz. 84 Außer durch die gesetzlich vorgesehenen Mittel kann der Erbe durch Vereinbarung mit einzelnen Nachlassgläubigern seine Haftung bzgl. einzelner Ansprüche dieser Gläubiger auf den Nachlass oder eine bestimmte Summe beschränken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Schuld, die der Vereinbarung zugrunde liegt, um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt. W...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 328 Neben der unbedingten Parteilichkeit ist es Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es auch, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Praxishinweis Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Anspruch der werdenden Mutter eines Erben

Rz. 15 Die werdende Mutter hat nach Maßgabe des § 1963 BGB einen Unterhaltsanspruch, der eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.[21] Er besteht gegenüber dem Erbteil des Kindes, nicht gegen den Vater des Kindes. Rz. 16 Der Unterhaltsanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn der nasciturus lediglich Vermächtnisnehmer oder nur Pflichtteilsberechtigter ist. Die Mutter kann Unterh...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / b) Die Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Rz. 36 Die Dürftigkeitseinrede kann vom (Mit-)Erben, Testamentsvollstrecker und vom Nachlasspfleger, nicht aber vom Nachlassverwalter (siehe oben Rdn 31) erhoben werden.[37] Hinweis Miterben sind auch nach der Teilung noch befugt, die Einrede zu erheben.[38] Rz. 37 Die Dürftigkeitseinrede kann grds. gegenüber jeder Nachlassverbindlichkeit, bei der eine Haftungsbeschränkung mög...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 11. Haupt- und Untervermächtnis

Rz. 68 Ist ein dem Vermächtnisnehmer zugewendetes Vermächtnis selbst wiederum mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so liegt gem. § 2187 BGB ein Hauptvermächtnis vor. Dem Hauptvermächtnisnehmer steht dabei ein Erfüllungsverweigerungsrecht insoweit zu, als das ihm zugewandte Vermächtnis zur Erfüllung nicht ausreichend ist. Abzustellen ist dabei darauf, was der H...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 1. Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB)

Rz. 13 Nach § 1932 Abs. 2 BGB sind auf den Voraus, die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus folgt, dass es sich beim Voraus um ein gesetzliches Vermächtnis handelt.[31] Der Voraus des Ehegatten selbst setzt den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge voraus.[32] Der Voraus des Ehegatten begründet einen Anspruch gegenüber den gesetzlichen Erben auf Eigentums...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 42 Nach § 2311 BGB sind Vermächtnisse bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht als Nachlassverbindlichkeit vorweg abziehbar.[101] Die Vermächtnisse sind somit in diesem Bereich mit den Pflichtteilsansprüchen gleichrangig. Hat der Erbe neben Vermächtnissen auch Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, hat er die Möglichkeit, nach § 2318 BGB die Vermächtnisse anteilig...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / VI. Aufwendungsersatzansprüche des Erben

Rz. 156 Nach § 1978 Abs. 3 BGB sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu ersetzen, d.h. die Kosten für die Bestattung und wohl auch die Kosten für das nachlassgerichtliche Verfahren soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte. Die Ersatzpflicht ist Nachlassverbindlichkeit. Sie ist gegen den Nachlassins...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VII. Schuldner

Rz. 464 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, sodass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Dabei haften alle Miterben im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 2058 BGB. Im Innenverhältnis kann ein Rückgriff gem. § 426 BGB unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Erbteils erfolgen. D...mehr