Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Erbfallschulden

a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / IV. Haftung der Erben, §§ 2058 ff. BGB

Rz. 59 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten[146] durch die Erbengemeinschaft gegenüber Dritten ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt. 1. Bis zur Teilung Rz. 60 Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner grundsätzlich in voller Höhe, können aber die Befriedigung aus dem Eigenvermögen verweigern (und haften dann ausschließlich mi...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 2. Das Haftungsobjekt

a) Der Nachlass als Haftungsobjekt? Rz. 6 Haftungsobjekt ist zunächst das geerbte Vermögen, das nach § 1922 BGB auf den oder die Erben als Rechtssubjekte übergegangen ist (der Nachlass). Der Erbe muss also zunächst die bittere Pille schlucken, die "schöne Erbschaft" zur Begleichung der Schulden des Erblassers zur Verfügung stellen zu müssen. b) Das Eigenvermögen als Haftungsob...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 115 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in die Nachlassbewertung einzubeziehen.[301] Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten für Zwecke der Pflichtt...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 9. Zahlung der Nachlassverwaltungskosten

Rz. 224 Der Nachlassverwalter hat für die Zahlung der Kosten der Nachlassverwaltung zu sorgen. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind gem. § 24 GNotKG Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / C. Auszug aus dem FamFG

Rz. 3 § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) I...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 1. Bankvollmacht

Rz. 37 Bankvollmachten sind in der Rechtspraxis weit verbreitet. Der Bedarf für die Bankvollmacht – insbesondere die Kontovollmacht – ist groß. Im Erbfall ist es erforderlich, auf Schließfächer oder Wertpapierkonten zeitnah zugreifen zu können, schon um Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können und den Nachlass zu verwalten.[71] Die Klärung der erbrechtlichen Rechtsnach...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Aufstellen eines Auseinandersetzungsplanes

Rz. 178 Als vordinglichste Aufgabe hat somit der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Der Erblasser kann nach Maßgabe der §§ 2208, 2209 BGB abweichend von § 2204 BGB dem Testamentsvollstrecker das Recht auf Auseinandersetzung entziehen oder beschränken. Hat der Erblasser keine Auseinandersetzungsanordnungen vorgegeben, hat der Testamentsvollstre...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / IV. Konkurrierende Gläubiger- und Schuldnerinteressen

1. Nachlass- und Eigengläubiger als Konkurrenten um ein- und dieselbe verschmolzene Haftungsmasse Rz. 15 Die Verschmelzung der Vermögensmassen macht es nötig und möglich, dass die Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen der Erben zugreifen können, da sie die Vermögensmassen nicht mehr auseinanderhalten können. Aus dem gleichen Grund können umgekehrt auch die Eigengläubiger de...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / a) Der Nachlass als Haftungsobjekt?

Rz. 6 Haftungsobjekt ist zunächst das geerbte Vermögen, das nach § 1922 BGB auf den oder die Erben als Rechtssubjekte übergegangen ist (der Nachlass). Der Erbe muss also zunächst die bittere Pille schlucken, die "schöne Erbschaft" zur Begleichung der Schulden des Erblassers zur Verfügung stellen zu müssen.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / V. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 247 Bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus einem unzureichenden Nachlass kann es zur Haftung des Nachlassverwalters kommen.mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Beschlussfassung nach dem Erbfall

Rz. 21 Die Einordnung von Wohngeldforderungen aus Beschlüssen, die nach dem Erbfall gefasst wurden, wurden hingegen sehr kontrovers eingeordnet. Da die Schulden auf der Eigentümerstellung des Erben an der Eigentumswohnung beruhen, die dieser vom Erblasser geerbt hat,[60] und die im Rahmen der Verwaltung eines Nachlassgegenstandes entstehen,[61] könnte man annehmen, die Schuld...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen

Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 2. Verwaltungsmaßnahmen nach der Annahme der Erbschaft, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 93 Der Erbe ist den Nachlassgläubigern bzw. dem Verwalter für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, als hätte er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Nachlassgläubiger als ein Beauftragter zu führen gehabt (§ 663 BGB ist nicht anzuwenden, es wird so getan, als habe der Erbe mit der Annahme der Erbschaft auch diesen Auftrag der Gläu...mehr

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§ 15 Checkliste zur Vorgehe... / A. Materiell-rechtliche Aspekte

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / A. Der Erbe in der Schuldnerposition

Rz. 1 Ohne wirksame Ausschlagungserklärung oder Anfechtung der Annahme, ist das Einrücken in die Schuldnerstellung durch den Erben in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Erblassers irreversibel. Das bedeutet:[1]mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Teilungsklage

Rz. 325 Im Rahmen der Teilungsklage ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Teilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in dem vorgelegten Umfang zuzustimmen ...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / II. Haftungssubjekt versus Haftungsobjekt

Rz. 4 Die hier angedeutete Unterscheidung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten und Rechtsobjekten ist zum Verständnis der Haftungsbeschränkungsinstrumentarien des deutschen Erbrechts unabdingbar:[4] Vor dem Erbfall standen sich die Gläubiger des Erblassers (im Folgenden: Nachlassgläubiger) und der Erblasser als Schuldner als Rechtssubjekte gegenüber. Diesen Gläubigern (Na...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / b) Einreden gegen den Auseinandersetzungsanspruch

Rz. 48 Die §§ 2045, 2046 BGB geben jedem Miterben die Möglichkeit, die Auseinandersetzung zu verweigern, bis zur Auffindung der Nachlassgläubiger ein Aufgebotsverfahren durchlaufen ist (förmlich nach §§ 1970 ff. oder privat nach § 2061 BGB ; siehe hierzu § 7 Rdn 52 ff., 86 ff.) und die sämtlichen sich hieraus und sonst ergebenden Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden.[38] ...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / VIII. Masseverbindlichkeiten

Rz. 63 Vor der Befriedigung der Nachlassgläubiger sind die Masseverbindlichkeiten vorrangig zu begleichen. Über § 55 InsO [136] hinaus sind die in § 324 InsO genannten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten.[137] Hierzu zählen insbesondere auch die Aufwendungsersatzansprüche des Erben nach §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB.[138] Hinweis Übernimmt ein nichterbender Angehöriger ohne rec...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Nachfolgeauftrag

Rz. 161 Da der Nachlasspfleger aufgrund seiner bis zur Aufhebung vorgenommenen Tätigkeit den Nachlass kennt, ihn im Besitz hat und zudem ortsansässig ist, liegt es nahe, dass er auch bei nicht ortsansässigen Erben die Auflösung vornimmt, und zwar nicht als Nachlasspfleger, sondern als Anwalt aufgrund eines Mandatsverhältnisses. Es ist jedoch zuvor exakt vertraglich mit den E...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / III. Anwendung der einzelnen Tabellen

Rz. 451 Die "Vergütungsrichtsätze sind grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und nicht vom Nettowert.[571] Gerade die Schuldenregulierung ist besonders aufwendig und stellt eine Hauptaufgabe der Testamentsvollstreckung im Regelfall dar. Anderes gilt nur, wenn die Schu...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / d) Dieselbe Angelegenheit im Erbrecht

Rz. 34 Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[78] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend zu ...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 3. Miterben: Verschmelzung von Nachlass und Eigenvermögen erst mit der Teilung

Rz. 14 Bei Miterben wird der Moment der Verschmelzung der Vermögensmassen noch dadurch hinausgezögert, dass der Nachlass zunächst, d.h. bis zur Teilung, allen Miterben in gesamthänderischer[9] Verbundenheit zusteht und damit als Vermögensmasse noch exzerpiert von den einzelnen privaten Eigenvermögen bleibt. Mit der Teilung des Nachlasses verschmelzen aber auch hier die jeweil...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / IV. Die Nachlassverwaltung als besondere Form der Nachlasspflegschaft

Rz. 26 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung wird dem oder den Erben (auch dem unbeschränkt haftenden und auch dem Testamentsvollstrecker)[47] die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass ex nunc genommen, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB,[48] und die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen wieder voneinander getrennt, indem der Nachlassverwalter den Nachlass – mit ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Nach der Teilung

Rz. 62 Nach der Teilung haften die Miterben weiterhin gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten.[150] Nur unter bestimmen Voraussetzungen kann der Miterbe gem. § 2060 BGB seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken:mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Rechenschaftspflicht (§§ 2130, 2131 BGB)

Rz. 54 Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben bedeutet Erhaltung des Nachlasses nach seiner Wertsubstanz, nicht nach den konkreten Gegenständen.[69] Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit ist, unabhängig von der persönlichen Situation des Vorerben, allein anhand der Verhältnisse des Nachlasses unter Berücksichtigung der Zeitumstände und für jede einzelne konkrete Maßnah...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Aufgebotsverfahren

Rz. 210 Um den Zweck der Verwaltung erfüllen zu können, hat der Nachlassverwalter die Nachlassgläubiger zu ermitteln, notfalls durch Aufgebot.[134] Das Aufgebot empfiehlt sich schon im Hinblick auf die den Nachlassverwalter gem. § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB treffenden Pflichten.[135] Nach § 1985 BGB muss der Nachlassverwalter – will er nicht die persönliche Haftung riskieren – das...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Bewegliche Gegenstände

Rz. 267 Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstands einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden. Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 1. Nachlass und Eigenvermögen: Vor Annahme der Erbschaft getrennte Vermögensmassen

Rz. 12 Mit dem Erbfall geht der Nachlass als Gesamtheit auf den oder die Erben über, bleibt aber einstweilen noch eine vom privaten Eigenvermögen des Erben getrennte Vermögensmasse. Dies zeigt sich mittelbar in § 1958 BGB: Bis zur Annahme der Erbschaft kommt jedenfalls eine Inanspruchnahme des Erben nicht in Betracht.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 6. Antrag des Erben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 292 Der Erbe hat einen Anspruch auf Aufhebung der Nachlassverwaltung, wenn entweder alle Gläubiger befriedigt sind oder eine Gefährdung derselben nicht mehr gegeben ist. Als Grund für die Aufhebung der Nachlassverwaltung benennt das Gesetz den Fall, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist (§ 1988 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der auf Antrag der Erben rec...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Latente Steuern

Rz. 132 Der Wert einzelner Nachlassgegenstände kann oftmals nur durch deren Versilberung realisiert werden. Vor allem, wenn zum Nachlass auch Betriebsvermögen gehört, können durch dessen Veräußerung einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen (§ 16 Abs. 3 EStG). Die daraus resultierende Steuerbelastung hat der Erbe zu tragen. Der BGH hat die Frage, wie diese sog. latenten St...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 7. Gesellschaftsanteil im Nachlass

Rz. 222 Die vererbte Beteiligung des Erblassers an einer Personenhandelsgesellschaft ist differenziert zu sehen:mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / bb) Gläubigeraufgebot

Rz. 31 Das Aufgebotsverfahren dient dem Erben dazu, ihm nicht bekannte Nachlassgläubiger aufzufinden. Hinweis Dies ist wichtig, weil es die Pflicht des Erben ist, in Erfahrung zu bringen, welche Nachlassgläubiger da sind, und zu untersuchen, ob der Nachlass zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten hinlänglich ist. Ist das nicht der Fall, so muss er Nachlassinsolvenz bean...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / c) Rechtsfolgen

Rz. 239 § 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch. Nachlassgläubiger haben weder auf Berichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder "Versilberung" (Abs. 3) einen Anspruch. Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungeteilten Nachlass vorgehen. Auch der Miterbe, der eine Forderung gegen den...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

Rz. 200 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis nicht vorgeschrieben.[604] Es muss alle tatsächlich vorhandenen sowie die fiktiven Nachlassgegenstände und ggf. Schulden in übersichtlicher Darstellung beinhalten. Es empfiehlt sich daher, Aktiva und Passiva getrennt voneinander auszuweisen und die Angaben zum Nachlassbestand von den rechtlichen Ausführungen zu tren...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 8. Nicht betroffene Gläubiger

Rz. 79 Der Ausschließungsbeschluss wirkt grds. gegenüber allen Nachlassgläubigern und Nachlassverbindlichkeiten;[125] auch gegenüber bekannten und titulierten Forderungen, wenn sie nicht angemeldet werden.[126] Bestimmte Gläubigergruppen nimmt das Gesetz jedoch aus, weil der Erbe von ihren Forderungen anderweitig zuverlässig Kenntnis erlangen kann: a) § 1971 BGB Rz. 80 Bestimm...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 3. Verletzung der Insolvenzantragspflicht, § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 97 Für einen nach Kenntnis vom Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht: drohende Zahlungsunfähigkeit, § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB; bei der Einschätzung bleiben gemäß § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB Vermächtnisse und Auflagen außen vor) nicht unverzüglich gestellten Antrag auf Insolvenzeröffnung haftet der Erbe nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Schaden, der den Gl...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

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§ 7 Inventar und Aufgebot / A. Vorbereitende Verfahren

Rz. 1 In den folgenden beiden Kapiteln (§§ 7 und 8) werden die einzelnen oben (siehe unter § 4 Rdn 21) aufgezeigten Verfahrensarten in ihren Auswirkungen für den Erben dargestellt. Der Blickwinkel ist weiter der des den Erben beratenden Rechtsanwaltes und nicht etwa der eines Nachlass(insolvenz)verwalters oder gar Nachlassgläubigers. Um zu entscheiden, ob der Erbe eine endgül...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 4. Übernahmerecht des Vorausvermächtnisnehmers

Rz. 12 Ein Übernahmerecht liegt vor bei der Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen Miterben mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben soll, den betreffenden Gegenstand zu übernehmen, und zwar entweder zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser festgelegten Übernahmepreis. Liegt der Verkehrswert über dem Übernahmepreis, so liegt i.H.d. Differenz ein ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / IV. Testamentsvollstrecker

Rz. 322 Der Testamentsvollstrecker gewährleistet, dass die Anordnungen des Erblassers ausgeführt werden. Hinterlässt der Erblasser eine Erbengemeinschaft, bietet die Anordnung einer Testamentsvollstreckung die besten Möglichkeiten, Streitigkeiten zwischen den Erben zu verhindern. Nicht ohne Grund geht bspw. in den USA in den meisten Bundesstaaten ein Nachlass zwingend zunäch...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / B. Die richtige Weichenstellung für die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Rz. 3 Alles, was der Erbe nunmehr noch erreichen kann, ist seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf die Vermögensmasse Nachlass zu beschränken.[5] Hierzu ist Folgendes erforderlich:[6]mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / V. Insolvenzschuldner

Rz. 52 Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens ist der Erbe, da er Träger des Nachlasses und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) ist.[116] Er hat daher die Pflichten des Schuldners zu erfüllen, z.B. eine eidesstattliche Versicherung nach § 153 InsO abzugeben. Insolvenzmasse ist aber nur der Nachlass, nicht auch das Eigenvermögen des Erben. Bekanntmachungen ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Nachlassgläubiger

Rz. 42 Der Nachlassgläubiger hat die Möglichkeit, den Antrag auf Anordnung der Klagpflegschaft sowohl schriftlich als auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu stellen. Vom Antragsteller darf kein Kostenvorschuss (§ 8 GNotKG) verlangt werden, da es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt.[43] Kosten der Pflegschaft sind Nachlassverbindlichkeiten und falle...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / VI. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 45 Auf Antrag eines Gläubigers hin,[71] der seine Nachlassforderung glaubhaft macht, hat der Erbe die Vollständigkeit des von ihm erstellten oder ihm zugutekommenden Inventars – unabhängig davon, ob er dieses freiwillig oder auf Gläubigerantrag hin erstellt hat – gegenüber dem Nachlassgericht an Eides Statt zu Protokoll des Nachlassgerichts (der Notar ist nicht zuständig...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / II. Kein Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit

Rz. 5 Die Gefahr des Verlustes der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit wird oft überbewertet. Der Erbe kann die ihm vom Gesetz zugestandene Haftungsbeschränkungsmöglichkeit letztlich nur in zwei Zusammenhängen verlieren: 1. Zum einen kann der Erbe die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Inventarisierung nach §§ 1993 ff. BGB verlieren; hier aber auch nur bei ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 4. Streitwert der Teilungsklage

Rz. 356 Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt,[659] wobei aufgelaufene Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.[660]mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 1. Haftungsbeschränkung während formeller Vermögenssonderung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz

Rz. 27 Führt der Erbe eine der regulären endgültigen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wie Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung so herbei, dass diese bereits eröffnet bzw. angeordnet sind, und wird er von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen, während diese noch fortdauern, so kann der Erbe jegliche Haftung für reine Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1975 BGB verwei...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 21 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[50] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB fü...mehr