Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2382 BGB regelt § 2383 BGB den Umfang der Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeiten seiner Haftungsbeschränkung. Nach dem Normzweck soll mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine Universalsukzession des Käufers in die Passiva der Erbschaft erfolgen.[1] Die Haftung des Käufers wird im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die "Verschweigungseinrede" soll den Erben gegen die Nachteile schützen, die daraus entstehen können, dass ihm Nachlassverbindlichkeiten erst lange Zeit nach dem Erbfall bekannt werden.[1] Das wird dadurch erreicht, dass Gläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen, wie ausgeschlossene Gläubiger (§ 1973 BGB) behandelt werden.[2] D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 3. Betreffend den Nacherben

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufrechnung durch Nachlassgläubiger (Abs. 1)

Rz. 6 Hat ein Nachlassgläubiger die Aufrechnung erklärt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Die Aufrechnung ist als nicht erfolgt anzusehen, sobald die Nachlasssonderung eintritt. Nur wenn der Erbe der Aufrechnung zugestimmt hat, bleibt diese wirksam. Zu Recht wird dabei darauf abgestellt, dass in der Zustimmung zur Aufrechnung eine Verfügung des Erben über die zu ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[29] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen[30] bzw. deren Befriedigung im Wege ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Möglichkeit der Sicherheitsleistung

Rz. 8 Sofern Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, und wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde als notwendig angesehen, weil der Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Nachlassverbindlichkeiten zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen regelmäßig entfalle. Es bedürfe deshalb keines Aufgebotsverfahrens, weil der Erbe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Regelfall bei Eröffnung des Testam...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Verjährungseinrede

Rz. 23 Als Rechtsfolge der Verjährung erwächst dem Erbschaftsbesitzer die Verjährungseinrede, der Erbschaftseinspruch wird einredebehaftet. Der Erbschaftsbesitzer erhält dadurch aber nicht die rechtliche Stellung eines Erben; er kann weder nach §§ 2018 ff. BGB gegen Dritte vorgehen, noch haftet er etwa für Nachlassverbindlichkeiten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Unbeschränkte Haftung

Rz. 2 Die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten dauert über den Nacherbfall hinaus fort, wenn er bereits unbeschränkt haftet.[3] Dies ist zwar in § 2145 BGB nicht ausdrücklich angeordnet, folgt aber aus Abs. 2 S. 1. Im Übrigen würde ohne die Fortdauer der Haftung für den Vorerben der Druck auf diesen fehlen, das Inventar ordnungsgemäß zu errichten.[4] Die Haftun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Aufwendungen nach Abs. 2

Rz. 7 Nach Abs. 2 gehören zu den ersatzfähigen Verwendungen auch Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht. So ist z.B. die Zahlung der Erbschaftsteuer aus Eigenmitteln des Erbschaftsbesitzers nach Abs. 2 BGB eine solche erstattungsfähige Verwendung auf die Erbschaft, allerdings...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB

Rz. 4 Ein unbeschränkbar haftender Erbe ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG nicht mehr berechtigt, das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern zu beantragen. Er verliert die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB und die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Der Ausschluss gilt nach Abs. 1 S. 2 nur, wenn das Ausschlussurteil nach dem Eintritt der unbeschränkbaren ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderfall: Vertragspfandrechte

Rz. 4 Die zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Rechte am Nachlassgegenstand können durch den Erblasser oder den Vorerben begründet worden sein. Wirksam sind diese Rechte gegenüber dem Nacherben, wenn er der hierauf bezogenen Verfügung des Vorerben zugestimmt hat oder der Vorerbe entsprechend befreit ist.[9] Pfandrechte an Nachlassgegenständen zur Sicherung persönlicher Ver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Dauer der Einrede

Rz. 4 Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Einrede vor, kann sie grundsätzlich bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens erhoben werden. Der Erbe ist also im Regelfall berechtigt, die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Das Aufgebotsverfahren endet mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 § 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch und betrifft ausschließlich das interne Verhältnis der Miterben. Nachlassgläubiger haben weder auf Vorabberichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder "Versilberung" (Abs. 3) einen Anspruch.[11] Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungete...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen des Abs. 1

Rz. 5 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der §§ 2371–2384 BGB. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgeschäfts eine Modifizierung der Bestimmungen des Erbschaftskaufs erfordern.[20] Uneingeschränkt anwendbar sind jedoch das Formerfordernis des § 2371 BGB und die Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auswirkungen auf Dritte

Rz. 8 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.[5]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wurden die Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu §§ 1967, 2046 BGB) beglichen, verbleibt ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen. Nach etwaiger Versilberung und unter Berücksichtigung etwaiger Auseinandersetzungsanordnungen und Ausgleichungsverpflichtungen ist dies nach den individuellen Erbquoten unter den Erbteilen aufzuteilen. Abs. 2 nimmt spezielle Schrift...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1966 BGB zieht aus dem Erfordernis des in §§ 1964 ff. BGB geregelten Feststellungsverfahrens Konsequenzen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus. Sie wirkt in zweifacher Richtung. Zum einen wird bezweckt, den Fiskus vor einer vorzeitigen, sprich vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses i.S.d. § 1964 Abs. 1 BGB erfolgenden Inanspruchnahme durch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abs. 1

Rz. 2 Der Wortlaut des § 2047 Abs. 1 BGB ist zu eng und irreführend und vermittelt den Erben keinen unmittelbaren Anspruch. Nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (siehe § 1967 Rdn 5 ff., § 2046 Rdn 2 ff.) sind zunächst etwaige Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB zu beachten und der Nachlass ist ggf. entsprechend § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu versilbern, fal...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auswirkungen der Ausschlagung auf Verfügungen des Ausschlagenden

Rz. 4 Ein Zwischenerwerb des vorläufigen Erben findet nicht statt, dieser ist nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen, haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten und Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Erblasser bleiben unberührt (keine Konfusion).[3] Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände ist der ausschlagende vorläufige Erbe – abgesehen von den Fällen des § 1959 Abs. 2 und...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Besonderheiten – weiteres Verfahren

Rz. 13 Das Nachlassgericht kann die einmal gesetzte Inventarfrist nicht zurücknehmen, auch wenn es z.B. nachträglich zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller kein Nachlassgläubiger und/oder der Antragsgegner kein Erbe ist und auch wenn der Erbe später die Erbschaft ausschlägt.[45] Die Inventarfrist wird wirkungslos, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachla...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an diejenige des § 1951 BGB über die Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen. Sie knüpft an die dortigen Unterscheidungen an und bestimmt, im Falle der Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen, dass sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so bestimmt, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1922 Abs. 2, 2382, 2383, 2385 Abs. 1 BGB, dass der Anteilserwerber neben dem Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten haftet, gewährt § 2036 BGB dem Käufer hier eine Haftungsfreistellung, sobald ihm der Nachlass nicht mehr als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Eine hiervon abweichende Vereinbarung mit den Miterben zum Nachteil der N...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluss nehmen könnte.[1] Neben § 577 BGB ist ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anspruch des Erben auf Aufwendungsersatz

Rz. 4 Der Erbe kann nach Abs. 1 nach Maßgabe der §§ 1978 Abs. 3, 1979 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.[8] Er kann (deshalb) nicht – anders als im Fall des § 1973 BGB – alles in Anrechnung bringen, was er aus eigenen Mitteln zur Befriedigung aufgewandt hat.[9] Voraussetzung ist, dass der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung alle...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Säumnis eines Erbeserben führt grundsätzlich zu seiner unbeschränkten Haftung (§§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2013 BGB). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll diese Rechtsfolge allerdings nur insoweit gelten, als der Erbeserbe mit der "zweiten" Erbschaft (also derjenigen Erbschaft, die ihm, dem Erbeserben, unmittelbar angefallen ist) für die Nachlassverbind...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Weitere Arten von Vermächtnissen

Rz. 14 Neben den oben (siehe Rdn 13) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 12) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universal...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verwendungsersatz

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer erhält die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemachten Verwendungen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt. Er erhält seine Verwendung also nur ersetzt, wenn sie notwendig waren und sie zudem dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erben entsprochen haben oder wenn der Erbe sie genehmigt hat (§§ ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Gesamtschulden

Rz. 30 Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[170] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[171]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unbeschränkte Haftung

Rz. 10 Der unbeschränkten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 2 unterliegt derjenige, dessen Haftung infolge einer Inventarverfehlung nach §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005, 2013 BGB unbeschränkbar geworden ist. Gleichzusetzen ist der Verlust der Haftungsbeschränkung durch Rechtsgeschäft oder Versäumen des Urteilsvorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO, nicht hingegen di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2374 BGB verpflichtet Abs. 1 den Verkäufer zum Wertersatz, wenn er ohne Kenntnis des Käufers vor Abschluss des Erbschaftskaufs einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, veräußert oder belastet hat, ohne dass hierfür dem Nachlass ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Regelung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen und dem Zweck des Erbschaftskaufs, dass de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auseinandersetzungsklage

Rz. 76 Die häufigsten Fehler geschehen bei der Auseinandersetzungsklage. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (siehe Rdn 16 f.). Dem Beklagten wird so die Verteidigung denkbar einfach gemacht, da er bspw. lediglich auf noch unbezahlte Nachlassverbindlichkeiten...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,[1] die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 8 Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Beschränkte Haftung gegenüber dem Vorerben

Rz. 9 Dem Vorerben gegenüber haftet der Nacherbe stets nur beschränkt, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 2063 Abs. 3 BGB, der das Gleiche für Miterben im Verhältnis zueinander bestimmt. Nachlassverbindlichkeiten des Nacherben gegenüber dem Vorerben sind in erster Linie die Ersatzansprüche des Vorerben aus der Zeit der Vorerbschaft (§§ 2121 Abs. 4, 2123 Abs. 1 S. 3, 2124 Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Das Inventar i.S.d. §§ 1993–2013 BGB ist nach der gesetzlichen Systematik kein Instrument der direkten Haftungsbeschränkung: Errichtet der Erbe ein solches Inventar, führt das nicht etwa unmittelbar dazu, dass sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Vielmehr ermöglicht das Inventar dem Erben lediglich das Recht, eine solche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbteilungsklage

Rz. 33 I.R.d. Erbteilungsklage (Einzelheiten siehe § 2042 Rdn 14) ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Erbteilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Haftung der Erben

Rz. 171 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 50). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 50) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nac...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr