Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bereits in den Vorbemerkungen dargelegt, gibt (auch) die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB dem Erben eine weitere Überlegungsfrist ("Schonfrist"), innerhalb derer er den Nachlass sichten und entscheiden kann, ob er seine persönliche Haftung beschränken, also Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll. Das Recht, die Bericht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Das Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) ist ein besonderer Fall des Untervermächtnisses. Hier gilt der erste Vermächtnisnehmer gegenüber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Problem der Tilgungsbestimmung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 2 setzt voraus, dass die Leistung des Erbschaftsbesitzers tatsächlich die Nachlassverbindlichkeit getilgt hat.[15] Dies würde regelmäßig daran scheitern, dass kein erkennbarer Drittleistungswille des Erbschaftsbesitzers vorliegt und eine Tilgung deshalb nach § 267 BGB ausscheidet. Deshalb ist mit der h.M. eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbes...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / VIII. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Rz. 20 Der Verkauf des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) unterfällt nicht den §§ 2371 ff. BGB, sondern unterliegt als Verkauf einer reinen Geldforderung den allgemeinen Vorschriften. Auch der Verkauf eines Vermächtnisses, das eine Nachlassverbindlichkeit und keinen Nachlassbestandteil darstellt, unterliegt nicht den Vorschriften über den Erbschaftskauf. Ebenso fallen die Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Voraussetzungen der Unzulänglichkeitseinrede

Rz. 17 Weitergehend als die Dürftigkeitseinrede setzt die Unzulänglichkeitseinrede voraus, dass einerseits sämtliche Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede gegeben sind und andererseits, dass der Nachlass derart überschuldet ist, dass er nicht einmal zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit ausreicht, gegen die die Einrede erhoben wird.[56] Rz. 18 Der maßgebliche Zeitpun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 27 Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald er geltend gemacht worden ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[76] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist Voraussetzung für die Besteuerung als Erwerb von Todes wegen beim Pflichtteilsberechtigten bzw. für die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit beim Erben. Sie ist aber nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Durchgeführtes Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 8 In der Praxis wird diese Fallgruppe relativ selten einschlägig sein, da i.d.R. parallel die weitergehende Erschöpfungseinrede des § 1989 BGB greift, so dass ihr eigenständige Bedeutung nur dann zukommen kann, wenn ein Nachlassüberschuss verblieben ist, der unter den Miterben verteilt werden konnte. Nur die Verteilung der Masse (§ 200 InsO) oder ein Insolvenzplan (§ 258...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Erweiterung der Verpflichtungsbefugnis aus § 2207 BGB kommt dem jeweiligen Vertragspartner zugute. Erkennt er leicht fahrlässig nicht die Überschreitung der Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, so bleibt – im Unterschied zu § 2206 BGB – dann das Rechtsgeschäft wirksam.[5] Eine Prüfungspflicht scheidet – wie bei § 2206 BGB – aus. Im Verhältnis zum Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 36 Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Beweislastverteilung

Rz. 28 Die Beweislast dafür, dass § 2304 BGB nicht anwendbar sei, trägt stets derjenige, der hieraus Rechte für sich ableiten will.[73] Das gilt sowohl für den testamentarisch Bedachten als auch bspw. für einen Gläubiger, der den Pflichtteilsberechtigten wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen möchte.[74]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wegfall des Erstbeschwerten

Rz. 8 Sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat, bleibt eine Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist dann, wem der Wegfall des Erstbeschwerten unmittelbar zustattenkommt (§§ 2161, 2192 BGB). Der Ersatzmann muss aufgrund der Anordnung des Erblassers nachrücken. Stirbt der Beschwerte nach dem Erbfall, ohne wegge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Prozessuales

Rz. 8 Der Käufer wird durch den gesetzlichen Schuldbeitritt zwar Gesamtschuldner, nicht aber Rechtsnachfolger des Verkäufers i.S.d. § 325 ZPO. Deshalb wirkt ein gegen den Verkäufer ergangenes Urteil auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit nicht gegen den Käufer, § 425 Abs. 2 BGB.[23] Eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO ist mangels Rechtsnachfolge nicht möglich, wohl ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Ergänzende Regelungen und entsprechende Anwendung der Bestimmung

Rz. 18 Nach § 1989 BGB ist die Bestimmung entsprechend anzuwenden, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde. Nach § 2060 Nr. 1 BGB haftet jeder Miterbe nach der Teilung nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit, wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Regelungsgehalt der Bestimmung

Rz. 1 Bezüglich der Bestattung Verstorbener ist im Wesentlichen zwischen drei rechtlichen Komplexen zu unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, der privatrechtlichen Totenfürsorge und der Kostentragungspflicht betreffend die Kosten der Beerdigung. Der Regelungsgehalt des § 1968 BGB beschränkt sich darauf, dem Erben die Kosten der Beerdigung des Erblasser...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Schuldner des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB

Rz. 108 Ebenso wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch sind grundsätzlich der oder die Erben Schuldner des Ergänzungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der (ein) Erbe selbst beschenkt[452] oder selbst pflichtteilsberechtigt ist.[453] Die Verpflichtung zur Begleichung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist eine Nachlassverbindlichkeit,[454] auf die der Pflichtteilsberech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Wesen des Anspruchs

Rz. 13 Bei dem Anspruch aus S. 1 handelt es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Mutter. Dieser ist trotz seines Zwecks (siehe Rdn 1 ff.) als Nachlassverbindlichkeit in Gestalt einer Erbfallschuld i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB, also einer Verbindlichkeit, die aus Anlass des Erbfalls entsteht, einzuordnen.[15] Rz. 14 Auch wenn es an einer ausdrücklichen Verweisung fehl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Gebühren und Kosten

Rz. 157 Die Verfahrensgebühren bestimmen sich nach § 115 GNotKG sowie KV Nr. 12310 ff. und Nr. 23500, 23502 GNotKG.[448] Rz. 158 Die Kosten der Nachlasssicherung fallen dem Nachlass oder bei Beschränkung auf einzelne Miterbenanteile dem jeweiligen Miterben zur Last (§ 24 GNotKG). Für die Kosten einer angeordneten Nachlasspflegschaft, wozu auch die Vergütung eines bestellten N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätze

Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem Beklagten ble...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 24 Die Geltendmachung der Einrede des Abs. 1 S. 1 im Prozess führt nur zur Aufnahme eines Haftungsvorbehalts (§ 780 ZPO) in das der Klage stattgebende Urteil, nicht hingegen zur Klageabweisung, da keine dauerhafte Einrede vorliegt, sondern diese zeitlich bis zur Teilung des Nachlasses begrenzt ist. Auf Antrag kann dieser Vorbehalt bereits im Urteil betragsmäßig konkretis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Ersatzanspruch

Rz. 6 Bestreitet der Vorerbe außergewöhnliche Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen (wozu auch die Erbschaftsnutzungen gehören, z.B. Mieteinkünfte),[25] kann er vom Nacherben ab Eintritt der Nacherbfolge Ersatz verlangen, Abs. 2 S. 2. Da der Ersatzanspruch erst mit dem Nacherbfall entsteht, fallen auch erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen an (§ 256 BGB). Soweit aus den vom Vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der Erbe verliert sein Recht zur Beschränkung der Haftung in drei Fällen:[8] wenn ermehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Entsprechende Anwendung von § 755 BGB

Rz. 45 § 755 BGB Berichtigung einer Gesamtschuld (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, die solange fortbesteht, bis es aufgrund einer Maßnahme des Erben (nach den §§ 1975 ff. BGB) oder eines Nachlassgläubigers zu einer Haftungsbeschränkung – auf den Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 18 Der Erbschaftsbesitzer muss beweisen, dass er die von ihm behaupteten Verwendungen auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf den Nachlass im Ganzen tatsächlich gemacht hat.[35] Beruft er sich darauf, dass er Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, muss er darlegen, dass die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben.[36] Kann er diesen Beweis nicht erbringen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Inventar soll zunächst die Nachlassgegenstände (Sachen und Rechte; Aktiva) enthalten, die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren (Abs. 1). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit des Inventars in § 2009 BGB; auch die Rechenschaftspflichten der §§ 666, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB beginnen im Zeitpunkt des Erbfalls. Veränderungen in Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung gelten die Ausführungen in den Vorbemerkungen und zu § 2014 BGB entsprechend. Hier soll dem Erben vor allem die Gelegenheit zur Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten gegeben werden. Zur Erhebung der Einrede sind grundsätzlich alle berechtigt, die auch zur Erhebung der Einrede des § 2014 BGB und in Bezug auf das Aufge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses

Rz. 4 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen (Abs. 1). Dabei wird die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses maßgeblich beeinflusst, ja überlagert von der Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigten (vgl. § 1975 BGB).[10] Die Art und Weise der Verwaltung bestimmt der Nachlassverwalter da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die von § 2062 BGB vorgesehene Modifikation des Antragsrechts aus § 1981 BGB auf Anordnung der Nachlassverwaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Miterben das Recht zur Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über die einzelnen Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich zusteht (§§ 2033 Abs. 2, 2038, 2040 BGB). Könnte der einzelne Miterbe oder eine Gruppe von Mi...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 2. Pflichten des Käufers

Rz. 15 Der Käufer ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet, § 433 Abs. 2 BGB. Der Käufer haftet gegenüber Gläubigern neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten, §§ 2382, 2383 BGB. Im Innenverhältnis ist er dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen bzw. i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verfahren

Rz. 8 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Erfüllungsverpflichtung

Rz. 2 Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB), sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Ausgenommen von der Erfüllungspflicht sind Verbindlichkeiten, für deren Nichtbestehen der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet. Wir...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / B. Arten des Vermächtnisses

Rz. 6 Von einem Bestimmungsvermächtnis [4] spricht man, wenn der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser genannten Personen auszuwählen hat (§ 2151 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat bei der Anordnung eines gegenständlich bestimmten Vermächtnisses (bei Unbestimmtheit des vermachten Gegenstandes: §§ 2154–2156 BGB) einen eingegrenzten, leicht übersehbar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Kosten

Rz. 29 Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Berufung zu mehreren Erbteilen (S. 1)

Rz. 2 Ist der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden Erbteils so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. Haftet nun ein Erbe bereits unbeschränkt, kann sich für ihn bei dem neuerlichen Erwerb eines weiteren Erbteils i.S.d. S. 1 eine völlig neue Situation ergeben, und zwar die Mögl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2382 BGB regelt die Haftung des Käufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern; für das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regelt § 2378 BGB die Verpflichtung des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Zweck der Norm ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsobjekt zu erhalten.[1] Der Käufer wird daher wie ein Gesam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Anwendungsfälle

Rz. 7 Eine Zustimmungspflicht des Nacherben besteht nach S. 1 insbesondere dann, wenn der Vorerbe zur Begleichung von Nachlassschulden Erbschaftsgegenstände versilbern muss, weil im Nachlass nicht genügend liquide Mittel sind. Verfügungen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten unmittelbar erfüllt werden, z.B. Herausgabe eines vermachten Gegenstandes, fallen hingegen nicht unte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Erbteilungsklage (Auseinandersetzungsklage)

Rz. 15 Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen, als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist.[29] Es wird vertreten, dass das Gericht i.R.d. § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachgemäße A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 7 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung.[10] Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung" des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird, und weicht damit von den allg. Vorschriften der §§ 755, 2042 Abs. 2 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Nachlasses: ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / A. Systematische Einordnung

Rz. 1 Das fünfte Buch des BGB – Erbrecht – gliedert sich in insgesamt sieben Abschnitte. Im zweiten Abschnitt, zu dem die Erbenhaftung gehört, ist die rechtliche Stellung des Erben geregelt. Während der 1. Titel – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts – noch ohne Untertitel auskommt, ist der 2. Titel – Haftung des Erben für Nachlassverbindlich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Schenkung (Abs. 2)

Rz. 6 Bei einer Schenkung gelten die Sonderregelungen des Abs. 2. Den Schenker trifft keine Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 BGB und er ist von der Haftung wegen eines Mangels nach § 2376 BGB freigestellt, es sei denn, er hat diesen arglistig verschwiegen. Im Innenverhältnis hat der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, § 2378 BGB.[25] Der auf Übertragung der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die dispositive [1] Vorschrift des § 2376 BGB betrifft das Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufers, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer festzulegen. Eine Einschränkung hiervon ist bezüglich der Nachlassverbindlichkeiten zu machen, für die der Verkäufer nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil

Rz. 6 Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von Erbteil und Erhöhung auszugehen ist. Der Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 7 Die Vorschrift legt die Verpflichtung, ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf.[22] Darunter ist – wie allgemein im Erbrecht – jeder endgültige Erbe zu verstehen. Im Unterschied dazu wird derjenige Erbe, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat, als "vorläufiger Erbe" bezeichnet. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Innenverhältnis

Rz. 2 Sind mehrere beschwert, ist zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der Lastenverteilung im Innenverhältnis zu unterscheiden. So kann der Erblasser die Haftung im Außenverhältnis abweichend von der Lastentragung im Innenverhältnis regeln, indem bei gesamtschuldnerischer Haftung (Außenverhältnis) einem von den Bedachten im Innenverhältnis die Last insgesamt auferleg...mehr