Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Erwerberhaftung (WEG) / 3 Eigentümerwechsel im Wege der Erbfolge

Die Hausgeldrückstände des Erblassers stellen Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 1967 Abs. 1 BGB dar. Der Erbe haftet also für die Hausgeldrückstände des Erblassers in vollem Umfang. Entsprechendes gilt für den Testamentsvollstrecker. Gehört jedenfalls eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat... mehr

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Erwerberhaftung (WEG) / Zusammenfassung

Begriff Im Fall eines Eigentümerwechsels stellt sich für die Verwaltung bzw. die Eigentümergemeinschaft häufig die Frage, für welche Hausgeldverbindlichkeiten der Erwerber haftet. Trifft ihn nur die Haftung für Hausgeldverbindlichkeiten, die nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft entstehen? Können ihm Hausgeldforderungen, die vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft begründ... mehr

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Haftung der Wohnungseigentümer / 1.1.4 Erbfall

Ab dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers tritt der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erbe zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch die vom Erblasser herrührenden Schulden gehören. ... mehr

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Berichtigung und Änderung v... / 6. Änderung wegen rückwirkender Ereignisse (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Die Frage, ob ein Steuer- oder Feststellungsbescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden kann, beschäftigt die Rspr. nach wie vor in nicht unerheblichem Umfang, wobei es insb. um die Frage geht, was als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist. So kann z.B. die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-recht... mehr

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Hausgeld (WEG) / 1 Grundsätze

Die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung trifft jeden Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Hausgelder fließen in das Gemeinschaftsvermögen und werden Bestandteil desselben. Dieses Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Hinweis Hausgeldzahlungspflicht beginnt mit Grundbucheintragung Die Ha... mehr

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Hausgeld (WEG) / Zusammenfassung

Begriff Die Wohnungseigentümer haben die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese werden durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplänen a... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Nachlassverbindlichkeit und "kleiner" Pflichtteil

Rz. 18 Bei dem auszugleichenden Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die insbesondere Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen vorgeht,[57] was aus Sicht der Haftungsreihenfolge für Nachlassverbindlichkeiten nicht unbedeutend ist. Allerdings berechnet sich der sog. "kleine" Pflichtteilsanspruch aus dem um den Zugewinnausgleichsanspruch... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassverbindlichkeit

Rz. 23 Da es sich bei dem Anspruch auf den Voraus um ein Vorausvermächtnis handelt, stellt dieser eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) dar, die bei der Auseinandersetzung vorweg zu befriedigen ist. Für diese Nachlassverbindlichkeit haften die Miterben als Gesamtschuldner. Da der Voraus keinen Pflichtteilscharakter hat, ist er bei der Nachlassinsolvenz sowie bei d... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 238 Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) gehen auf den Erben auch die Nachlassverbindlichkeiten über. Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die Verbindlichkeiten, die der Erblasser eingegangen ist, aber nicht mehr erfüllt hat (sog Erblasserschulden). Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zudem die den Erben al... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 11 Die zentrale Aufgabe des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.[35] Soweit es zweckerforderlich ist,[36] hat der Nachlassverwalter den Nachlass zu Geld zu machen. An Weisungen des Erben ist er dabei nicht gebunden. Er hat sorgfältig zu prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind und in Zukunft noch entstehen könnten und welc... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Aufnahme nicht bestehender Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 4 Zwar bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern (§ 2009 BGB) nicht auf die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva; vgl. § 2009 Rdn 3). Nimmt der Erbe jedoch tatsächlich nicht bestehende Nachlassverbindlichkeiten in das Inventar auf, ist dies geeignet, den Nachlassgläubigern eine Überschuldung des Nac... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass be... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherbe... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge di... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Ause... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7 Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Vorerbe in Erfüllung einer vom Erblasser bereits eingegangenen Nachlassverbindlichkeit verfügt, ein Vermächtnis erfüllt oder eine Teilungsanordnung befolgt;[30] der Vorerbe kann daher z.B. aufgrund einer vom Erblasser bewilligten Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) die Löschung bewilligen.[31] Die Gegenmeinung hält hingegen ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 14 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch die Erbengemeinschaft ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt (vgl. § 2058 Rdn 1 ff.). Gehört ein Handelsgeschäft zum Nachlass, können die Erben die unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgeschäfts verhindern, wenn die Fortführung des Geschäfts vor Ablauf von drei Monaten nach dem Erbfall eingestellt wird, §... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten

1. Nachlassverbindlichkeiten Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Die dispositive [1] Vorschrift des § 2376 BGB bet... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / H. Ausnahme: Durchsetzung von Nachlassverbindlichkeiten (S. 2)

Rz. 11 Da Nachlassverbindlichkeiten auch den Nacherben treffen, wird er durch ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt und kann sie daher auch nicht verhindern.[27] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit schon durch den Erblasser oder erst durch den Nacherben bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses, z.B. in Fortführung eine... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Nachlasserbenschulden

Rz. 36 Im Gesetz nicht erwähnt sind die Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses, etwa bei der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes eingeht. Es ist von größter praktischer Bedeutung, ob es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten oder nur (z.B.) auch um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt.... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Anders als § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB stellt § 2060 BGB keine Einrede dar, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald eine der Prozessparteien den entsprechenden Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingebracht hat. Liegen die Voraussetzungen des § 2060 BGB vor, zieht dies demnach nicht einen – bei § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nur befristet wirkenden – Vor... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass betreffende Geschäfte, gleichgültig, ob er dabei eigene oder Mittel aus dem Nachlass verwendet.[1] Die Vorschrift des § 1979 BGB bestimmt nun, unter welchen Voraussetzungen derjenige Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln beglichen hat, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, und de... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil

Rz. 60 Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen.[133] Er hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzu... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede

Rz. 8 Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO)[24] und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 ... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abs. 1

Rz. 2 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[2] Bei Streit über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB soll nach einer Auffa... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anteilige Haftung nach Abs. 1 S. 2

Rz. 16 Grundsätzlich unterliegt der Miterbe bei dieser Konstellation einer unbeschränkbaren Haftung nach § 2013 BGB. Dem Umstand, dass der Nachlassgläubiger hier – anders als bei einem Alleinerben – bei einer Inventarverfehlung des Miterben von den übrigen Miterben noch ein ordnungsgemäßes Verzeichnis des Nachlasses (§ 1973 BGB) erlangen kann, trägt der Gesetzgeber aber in A... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Innenverhältnis der Miterben

Rz. 11 Den Regelfall der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten soll nach § 2046 Abs. 1 BGB deren Berichtigung aus dem Nachlass bilden. Erfolgt die Befriedigung – freiwillig oder im Wege der Vollstreckung – durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann dieser von den übrigen Miterben Ausgleichung nach § 426 BGB verlangen. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es si... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2) Das Recht der Nachlassgläub... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 47 Klagen wegen des Vermächtnisses können am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) oder am Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, der keine ausschließlicher Gerichtsstand ist, erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO).[87] Nach der Sonderregelung des § 27 Abs. 2 ZPO ist der besondere Gerichtsstand eines deutschen Erblassers, der zur Zeit seines Todes im Inland ke... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verpflichtungsbefugnis (Abs. 1)

Rz. 2 Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert. Bei der komplexen Dauer- u... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unterhaltsansprüche

Rz. 27 Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Streitwert

Rz. 15 Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruchs, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.[32] Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststellun... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)

Rz. 7 Erfasst werden hier jene Fälle, in denen ein Miterbe von einem anderen Miterben auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird (Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Miterben, Vermächtnis, Pflichtsteilergänzungsanspruch, Berichtigung einer gesamtschuldnerischen Nachlassverbindlichkeit), nachdem bei einem von ihnen im Verhältnis zu den auße... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftlich

Rz. 6 Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften.[22] Dies ist neben den bereits vom Erblasser herrührenden Schulden i.d.R. auch bei den Nachlasserbenschulden (vgl. oben Rdn 3) der Fall. So bildet der Rückforderungsanspruch von nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Rentenzahlungen eine gem... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch nach der Teilung bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für nicht bereits vor Teilung getilgte Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich bestehen.[1] Dabei bestimmt sich nach den allg. Grundsätzen, ob der einzelne Miterbe beschränkt oder unbeschränkbar haftet. Zur Abwendung der Inanspruchnahme seines Eigenvermögens steht dem Miterben zu diesem Zeitpunk... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 5 Während § 1967 Abs. 1 BGB den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung festlegt, bestimmt § 1967 Abs. 2 BGB den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten, und zwar unvollständig.[5] Es wird dort lediglich zwischen den "von dem Erblasser herrührenden Schulden" (sog. Erblasserschulden) und denjenigen unterschieden, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden). E... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. § 2317 Abs. 1 BGB ein mit dem Erbfall entstehender, rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Erben sind Gesamtschuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit,[144] die als reine Geldsummenschuld zu begreifen ist.[145] Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlic... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 d... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Aufwendungsersatzansprüche des Erben

Rz. 10 Der Verantwortlichkeit des Erben auf der einen entsprechen seiner Ersatzansprüche auf der anderen Seite.[36] Nach Abs. 3 sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte. Nach h.M. ist es nicht erforderlich, dass die Aufwendungen mit Fremdgeschäftsf... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunft und Rechnungslegung

Rz. 31 Der Erbe ist nach den §§ 1990 Abs. 1, 260 BGB verpflichtet, dem Nachlassgläubiger ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen und dieses u.U. durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen. Auch ist er nach den §§ 259, 260, 666, 681 S. 2, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB hierzu verpflichtet und darüber hinaus noch dazu, über seine Verwaltung des Nachlass... mehr