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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 3. Auseinandersetzung

Stephan Rißmann
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Rz. 5

Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen. Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung gehört zunächst die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB: Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann keine Verteilung des Vermögens erfolgen. Die Pflicht zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten besteht jedoch nur im Verhältnis der Erben untereinander, nicht im Verhältnis zu den Gläubigern.[6] Durch die Auseinandersetzung müssen alle Rechtsbeziehungen der Gesamthand abgewickelt werden. Daher müssen auch Rechtsgeschäfte der Gesamthand mit Dritten – auch mit Miterben – erledigt und Vorempfänge ausgeglichen werden. Die Auseinandersetzung wird durch die Verteilung des Nachlasses vorrangig entsprechend den letztwilligen Anordnungen des Erblassers und im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Regelungen vollzogen. Einvernehmlich können sich die Erben freilich über die testamentarischen Anordnungen hinwegsetzen. Dies wird nur durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindert. Die Auseinandersetzung muss sich stets auf den gesamten Nachlass beziehen.[7] Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[8] Eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung wird nur dann zugelassen, wenn besondere Gründe hierfür bestehen. Dies soll bspw. dann der Fall sein, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (zur Klage auf Teilauseinandersetzung siehe Rdn 19).[9] Kein ausreichender Grund wäre die durchgeführte Teilungsversteigerung einer zum Nachlass gehörenden Immobili...

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