Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Die Gestaltungsform Nacherbschaft kann in vielen Fällen erbschaftsteuerlich unvorteilhaft sein. Steuerliche und zivilrechtliche Behandlung stimmen nicht überein:[12] Während zivilrechtlich sowohl Vor- als auch Nacherbe Erben des Erblassers sind und somit lediglich ein Erbfall vorliegt, wird erbschaftsteuerlich von zwei Vermögensübergängen ausgegangen. Gem. § 6 Abs. 2 S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 47 Klagen wegen des Vermächtnisses können am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) oder am Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, der keine ausschließlicher Gerichtsstand ist, erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO).[87] Nach der Sonderregelung des § 27 Abs. 2 ZPO ist der besondere Gerichtsstand eines deutschen Erblassers, der zur Zeit seines Todes im Inland ke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftlich

Rz. 6 Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften.[22] Dies ist neben den bereits vom Erblasser herrührenden Schulden i.d.R. auch bei den Nachlasserbenschulden (vgl. oben Rdn 3) der Fall. So bildet der Rückforderungsanspruch von nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Rentenzahlungen eine gem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 5 Während § 1967 Abs. 1 BGB den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung festlegt, bestimmt § 1967 Abs. 2 BGB den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten, und zwar unvollständig.[5] Es wird dort lediglich zwischen den "von dem Erblasser herrührenden Schulden" (sog. Erblasserschulden) und denjenigen unterschieden, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden). E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch nach der Teilung bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für nicht bereits vor Teilung getilgte Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich bestehen.[1] Dabei bestimmt sich nach den allg. Grundsätzen, ob der einzelne Miterbe beschränkt oder unbeschränkbar haftet. Zur Abwendung der Inanspruchnahme seines Eigenvermögens steht dem Miterben zu diesem Zeitpunk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. § 2317 Abs. 1 BGB ein mit dem Erbfall entstehender, rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Erben sind Gesamtschuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit,[144] die als reine Geldsummenschuld zu begreifen ist.[145] Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Liegt eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit vor, greift die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben, es hat also jeder für die gesamte Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einzustehen. Dies gilt sogar dann, wenn der in Anspruch genommene Miterbe bedingt durch eine Ausgleichungspflicht aufgrund von Vorempfängen (§§ 2050 ff. BGB) nichts mehr aus dem Nachla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[20] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Aufwendungsersatzansprüche des Erben

Rz. 10 Der Verantwortlichkeit des Erben auf der einen entsprechen seiner Ersatzansprüche auf der anderen Seite.[36] Nach Abs. 3 sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte. Nach h.M. ist es nicht erforderlich, dass die Aufwendungen mit Fremdgeschäftsf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunft und Rechnungslegung

Rz. 31 Der Erbe ist nach den §§ 1990 Abs. 1, 260 BGB verpflichtet, dem Nachlassgläubiger ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen und dieses u.U. durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen. Auch ist er nach den §§ 259, 260, 666, 681 S. 2, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB hierzu verpflichtet und darüber hinaus noch dazu, über seine Verwaltung des Nachlass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. (2) (weggefallen) (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlasse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Miterbe als Nachlassgläubiger

Rz. 14 Ist ein Miterbe gleichzeitig Nachlassgläubiger findet in seiner Person keine Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit (Konfusion) statt.[46] Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Miterben Gläubiger einer bestimmten gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit sind, da der Nachlass vor der Teilung der Erbengemeinschaft ein rechtlich getrenntes Sondervermögen darstel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen

Rz. 3 Eine als für Rechnung des Nachlasses erfolgt geltende Tilgung von Schulden des Erblassers setzt lediglich voraus, dass der Erbe davon ausgehen durfte, dass genügend Nachlassmasse zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten vorhanden ist.[6] Der Erbe braucht sich demgegenüber nicht zu fragen, ob die Tilgung im Einzelfall den Interessen des Gläubigers entsprach. Das Wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Gläubigerbefriedigung

Rz. 79 Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers, denn die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Wesentlicher Zweck ist vielmehr die Sicherung des Nachlasses.[221] Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nachlasspfleger überhaupt nicht zur Begleichung von Nachlassverb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auseinandersetzung

Rz. 5 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen. Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung gehört zunächst die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB: Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann keine...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Umfang der Haftung des Nacherben

Rz. 1 Die Haftung des Nacherben für die Nachlassverbindlichkeiten beginnt erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Bis dahin haftet ausschließlich der Vorerbe, und zwar auch dann, wenn der Nacherbe die Erbschaft schon vor dem Nacherbfall angenommen hat.[1] Mit dem Nacherbfall wird der Vorerbe mit den Einschränkungen des § 2145 BGB grundsätzlich von der Haftung frei. Als Erbe haft...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beschränkte Haftung

Rz. 3 Haftet der Vorerbe nur beschränkt oder beschränkbar, so gilt für seine Haftung nach dem Nacherbfall Folgendes: Rz. 4 Der Vorerbe haftet allein für die ihn persönlich belastenden Vermächtnisse und Auflagen, außerdem für die Eigenverbindlichkeiten. Hierzu gehören die gegenüber den Nachlassgläubigern wegen Verletzung der Verwaltungspflicht nach den §§ 1978, 1991 BGB besteh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesamthandsklage

Rz. 25 Der Vorausvermächtnisnehmer kann bereits aus dem ungeteilten Nachlass Erfüllung des Vorausvermächtnisses verlangen (§ 2176 BGB).[58] Solange der Vorausvermächtnisanspruch nicht erfüllt ist, gehört das im Wege eines Vermächtnisses Zugewendete zum Nachlass. Der Nachlass unterliegt jedoch einer gesamthänderischen Bindung, sodass nur alle gemeinschaftlich darüber verfügen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus i.S.v. § 1932 BGB, wenn er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Die Dauer der Ehe spielt keine Rolle. Somit scheidet die Anwendbarkeit des § 1932 BGB dann aus, wenn die Ehe vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst oder die Regelung des § 1933 BGB eingreift oder ein Erbverzicht erklärt worden ist bzw. eine Erbunwür...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[125] wobei auch da...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / I. Allgemeines

Rz. 3 Nach § 1967 Abs. 1 BGB "haftet" der Erbe "für die Nachlassverbindlichkeiten". Damit übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Die Bestimmung legt damit den Grundsatz der (zunächst) unbeschränkten Haftung des Erben fest. Jeder Erbe hat jedoch das Recht, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Zur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtliche Folgen des Nichtbetroffenseins

Rz. 2 Nach § 1972 BGB werden durch das Aufgebot Pflichtteilsrechte (§§ 2303 ff. BGB), Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) und Auflagen (§§ 2192 ff. BGB) nicht betroffen. Die rechtliche Stellung dieser sog. nachlassbeteiligten Gläubiger ist schwächer als diejenige anderer – ausgeschlossener – Nachlassgläubiger. Denn obwohl ihre Ansprüche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1)

Rz. 2 Der vorläufige Erbe, der die Ausschlagung oder die Anfechtung der Annahme erklärt (§§ 1943, 1957 BGB), ist dem endgültigen Erbe gegenüber für erbschaftsbezogene Geschäftsbesorgungen in der Zeit seiner vorläufigen Erbenstellung nach den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB berechtigt und verpflichtet (Abs. 1). Das gilt auch dann, wenn sich d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 4 Der Erblasser hat es in der Hand, durch Teilungsanordnung zu bestimmen, dass Vermächtnisse oder Auflagen nur von einzelnen Miterben zu tragen sind (siehe hierzu § 2048 Rdn 11). § 2046 Abs. 2 BGB betrifft aber bspw. auch den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt § 2046 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Prozessuale Durchsetzung der Dürftigkeitseinrede

Rz. 12 Beantragt der Nachlassgläubiger im Prozess gegen den Erben lediglich eine auf den Nachlass beschränkte Verurteilung, ist das Prozessgericht bereits nach § 308 Abs. 1 ZPO daran gebunden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet ist, hat es – ohne die Prüfung des § 1990 BGB, auch wenn sich der Erbe darauf beruft – der Klage stattzugeben. Es ist dabei gehalten,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verantwortlichkeit des Erben

Rz. 2 Der Erbe wird mit der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens so behandelt, als wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung des Nachlasses für die Nachlassgläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätte (Abs. 1 S. 1). Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsnatur und Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 6 Die Bestimmung gewährt kein dingliches Nutzungsrecht, sondern nur ein vermächtnisähnliches Forderungsrecht gegen den Erben im Hinblick auf Wohnung und Hausratsgegenstände (§ 1969 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2174 BGB).[15] Sie begründet eine Nachlassverbindlichkeit (Erbfallschuld) i.S.v. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die allg. Vorschriften über die Erbenhaftung gelten.[16] Solange...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wirkung der Einrede auf die Haftung und persönliche Schuld

Rz. 33 Wie auch § 1973 BGB berührt die Bestimmung des Abs. 1 S. 1 nicht die Nachlassverbindlichkeit als solche, sondern führt allein zu einer Beschränkung der Haftung des Erben für dieselbe. Verweigert der Erbe gegenüber einem Nachlassgläubiger die Leistung zu Recht nach Abs. 1 S. 1, dann gerät er auch persönlich nicht in Verzug mit derselben. Das gilt auch für den Verzug de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[72] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[73] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verfügungsunterlassungsvertrag

Rz. 6 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen (Verfügungsunterlassungsvertrag). Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Prozessuales

Rz. 6 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Wiederaufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 8 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig, jedoch werden an seinen Nachweis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich ist am 1.5.2013 in Kraft getreten (§ 1519 BGB; WZGA). Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann von Ehegatten vereinbart werden, deren Güterrecht dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt.[90] Damit kann der Güterstand auc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kosten

Rz. 8 Sofern dem Besitzer bzw. der anderen Behörde i.S.d. § 2259 BGB Kosten entstehen, sind diese von dem Erben zu ersetzen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB handelt. Die Nachfolgevorschrift des alten, das Zwangsgeld betreffenden § 119 KostO findet sich in Hauptabschnitt 7 ("Besondere Gebühren") des GNotKG, dort unter KV Nr. 17006. Danach fallen b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Begriff der Vermächtnisvollstreckung ist missverständlich. Der Gesetzgeber hat in § 2223 BGB lediglich die Ausführungen der dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen unter Testamentsvollstreckung gesetzt. Beschwerungen sind bspw. Untervermächtnisse oder Auflagen. Hiervon abzugrenzen ist die Verwaltungsvollstreckung eines Vermächtnisses gem. § 2209 BGB oder di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Quotenberechnung bei Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 40 Auch eine etwaige Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet durch den Tod eines der Ehegatten (Art. 7 WahlZugAbk). Hierdurch entstehen allerdings keine Ansprüche nach § 1371 Abs. 1 BGB; ebenso wenig ergibt sich aus anderen Normen eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten.[175] Mithin ergeben sich für die Quotenberechnung (sowohl der Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unterbrechung, Rechtskrafterstreckung

Rz. 34 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[123]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anspruchsberechtigte

Rz. 5 Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen und hierfür Auslagen gehabt hat. Sind die Beerdigungskosten durch die Beauftragung seitens eines zur Totenfürsorge verpflichteten aber nicht erbberechtigten Verwandten entstanden, kann dieser von dem (den) Erben Befreiung von der Verbindlichkeit bzw. Ersatz der aufgewandten Kosten verlangen.[15] Hat z.B....mehr