Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 170 Als Erbfallschulden sind i. R. d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört auch eine etwaige Erbschaftsteuer, die der Erbe aufgrund entsprechender Anordnung des Erblassers zugunsten von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteils- oder E...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Pflichtteilsansprüche

Rz. 183 Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen[1] sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nur abziehbar, wenn sie geltend gemacht worden sind.[2] Der Begriff der Geltendmachung ist bei § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenso auszulegen wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. [3] Ist auf die Geltendmachung eines Pflichtteils wirksam verzichtet worden, so ist die Pflichtteilssc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.1 Bestattungskosten

Rz. 201 Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Kosten der standesgemäßen Beerdigung zu tragen. Der zivilrechtliche Begriff der Beerdigungskosten entspricht dem in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG verwendeten Begriff der Bestattungskosten; allerdings verzichtet § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auf den Maßstab des Standesgemäßen, sodass erbschaftsteuerlich auch darüber hinausgehende Aufwendungen ab...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind hinsichtlich des Schuldenabzugs Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen auch die Pflichtteilsverbindlichkeit und finden Anwendung auf Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Bei der Pflic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Auflage

Rz. 178 Abzugsfähig sind ferner Verbindlichkeiten aus Auflagen, für deren Berücksichtigung es nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenfalls keiner Geltendmachung bedarf. Auch die Zuwendung eines Vermächtnisses kann mit einer Auflage für den Vermächtnisnehmer verbunden sein und vom Vermächtnisnehmer gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden.[1] Eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbS...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 172 Einen Abzug von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen lässt § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ohne weitere Einschränkungen zu; eine Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs durch den Vermächtnisnehmer ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Deshalb ist die Vermächtnislast auch bei einem befristeten oder betagten Vermächtnis sofort abzugsfähig. Ebens...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 5 Das Dreißigste (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Nach der Vorschrift des § 1969 BGB ist ein Erbe verpflichtet, den Familienangehörigen des Erblassers, welche zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und die von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren sowie die Benutzung der Wohnung und d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.3 Abzugsfähigkeit bei Unterhalts- und Pflegeleistungen

Rz. 147 Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die dem Erblasser vom Erwerber erbrachten Unterhalts-, Hilfs- und Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Die Brisanz der Problematik ist dadurch leicht entschärft worden, dass der Freibetrag als angemessenes Entgelt für Pflege und Unterhalt[1] auf 20.000 EUR angeho...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.7 Pauschbetrag (Abs. 5 Nr. 3 S. 2)

Rz. 226 Für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG aufgeführten Kosten wird ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Der Ansatz des Pauschbetrags setzt voraus, dass dem Erwerber dem Grunde nach Kosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG entstanden sind; einen "allgemeinen" Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten gewährt die Vorschrift nicht.[1] Der Sache nach e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 130 Zu den vom Erblasser herrührenden Schulden gehören alle gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet wurden. Ein durch eine Vormerkung gesichertes Angebot auf eine schenkweise Übertragung eines Grundstücks stellt keinen den Erwerb mindernden Umstand i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar.[1] Rz. 131 Schul...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 200 Zu den Erben als solchen treffenden Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden, die erst nach dem Erbfall entstehen. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG umschreibt die wesentlichen insoweit anfallenden Verbindlichkeiten.[1] Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "Kosten" umfasst nur solche, die in bezifferbaren Aufwend...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.2 Grabdenkmal

Rz. 206 Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind ferner die "Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal".[1] Die Angemessenheit eines Grabdenkmals bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang des Nachlasses und nach der Lebensstellung des Erblassers.[2] Die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte können ebenfalls gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn die 1...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.6 Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen

Der Erblasser könnte Pflichtteilsansprüche dadurch mindern, dass er Teile seines Vermögens verschenkt. Dies verhindert aber der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder eingetragener Lebenspartner) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Nichtabzugsfähigkeit von Auflagen (§ 10 Abs. 9 ErbStG)

Rz. 300 Verbindlichkeiten aus Auflagen sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich abzugsfähig. Davon nimmt § 10 Abs. 9 ErbStG solche Auflagen aus, die dem Beschwerten selbst zugutekommen; kommen die Auflagen anderen zugute, so ist deren Abzugsfähigkeit nicht durch § 10 Abs. 9 ErbStG eingeschränkt. Rz. 301 Die Auflage kommt dem Beschwerten "zugute", sofern sie Maßnahmen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.7 Nutzungsrechte und Grundstücksbelastung (§ 10 Abs. 6 S. 11 ErbStG)

Rz. 271 § 10 Abs. 6 S. 11 ErbStG soll verhindern, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden[1], zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können.[2] Bei einem rechtsfehlerhaften Abzug von Nutzungsrechten im Wertermittlungsverfahren wird der Fehler durch korrespondierende Sachbe...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erwerb von Todes wegen (§ 10 Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG bestimmt, wie die Bereicherung des Erwerbers beim Erwerb von Todes wegen zu ermitteln ist. Aus der Vorschrift ergibt sich für den steuerpflichtigen Erwerb[1] folgendes Berechnungsschema: Gesamter Vermögensanfall (bewertet gem. § 12 ErbStG i. V. m. BewG) ./. nach § 10 Abs. 5 –9 ErbStG abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (bewertet gem. § 12 ErbStG...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.6 Erwerbskosten bei Schenkungen unter Lebenden

Rz. 224 Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung Kosten zur Erlangung des Erwerbs (z. B. Notar- und Gerichtskosten) anfallen. Eine ausdrückliche Regelung über die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten fehlt; jedoch sind insoweit § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG und § 10 Abs. 3–9 ErbStG – insbesondere auch § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG – entsp...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.8 Nichtabzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG)

Rz. 233 Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung ist nach Systematik des ErbStG deshalb gerechtfertigt, weil für Nachlassverwaltungskosten kein unmittelbarer Bezug zum Erwerbsvorgang hergestellt werden kann. Sie lässt sich in vielen Fällen auch bereits aus dem in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.2 Berechnung des Werts des Nachlasses

Zur Ermittlung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 BGB). Der Wert des gemeinen Nachlasses (Nettonachlasswert) ergibt sich, indem von den Aktiva die Erblasserschulden wie auch die Erbfallschulden (z. B. die Beerdigungskosten) zum Abzug zu bringen sind. Unter die Nachlassverbindlichkeiten falle...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Allgemeines zum steuerpflichtigen Erwerb

Rz. 3 § 10 ErbStG regelt den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Grundlage der Regelung ist das mit dem ErbStG verfolgte Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gem. seinem realitätsgerechten Wert zu belasten.[1] Rz. 4 Aus § 10 ErbStG folgt der Grundsatz, dass nur der Nettobetrag der Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.[2] Rz. 5 Der steuerpfl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 207 Abzugsfähig sind ferner die "Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer".[1] Maßgebend für die Bewertung ist mithin bei einem Einzelnachweis der Kosten das 9,3-fache des Jahreswerts.[2] Ein höherer Abzug scheidet auch bei Nachweis einer längeren Liegezeit aus.[3] Diese Begrenzung der Abzugsfähigkeit gilt jedoch nicht, wenn der ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1.2 Wirtschaftlicher Zusammenhang

Rz. 254 In den Fällen des § 10 Abs. 6 S. 1–5 ErbStG greift das Abzugsverbot nur ein, soweit Schulden und Lasten mit dem erworbenen Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Rz. 255 Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind;...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / e) Verschonung von Unternehmensvermögen: Großerwerbe – Verschonungsbedarfsprüfung

§ 28a ErbStG normiert die sog. Verschonungsbedarfsprüfung bzw. das sog. Erlassmodell, welches auf Antrag des Erwerbers (hier die Familienstiftung) einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens zur Anwendung kommen kann, wenn der Erwerb von begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze von 26 Mio. EUR (Großerwerb, § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.2.2 Berücksichtigung der Ausgleichsforderung beim Verpflichteten

a) Allgemeines Die dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zustehende Ausgleichsforderung stellt für den Verpflichteten (Erben) eine Nachlassverbindlichkeit dar. Diese kann der Verpflichtete von seinem Erwerb gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehen. Die Bewertung der Verbindlichkeit erfolgt dabei mit dem Nennwert. Überträgt der Verpflichtete an Erfüllung s...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 2.3 Ausschlagung eines Vermächtnisses

Auch ein Vermächtnis kann zivilrechtlich[1] ausgeschlagen werden. Dies hat die folgenden erbschaftsteuerlichen Wirkungen. a) für den ausschlagenden Vermächtnisnehmer Zunächst erfüllt der Vermächtnisnehmer den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. einen Erwerb von Todes wegen (aufgrund Vermächtnis). Macht der Vermächtnisnehmer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch, so e...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 2.8 Schuldenabzug

Zu beachten sind die Änderungen des Schuldenabzugs durch das Jahressteuergesetz 2020. Hiernach gilt Folgendes: a) Es liegt bei den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nur anteilig abziehbar. Dies ergibt sich aus d...mehr

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ZErb 02/2024, § 2227 BGB: Z... / Leitsatz

1. Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkre...mehr

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ZErb 02/2024, Der bedenkliche Erbe

Es gibt viele Fragen, an die der Berater in der Situation der Testamentsgestaltung bei der Sachverhaltsaufklärung denken muss. Die Frage nach den vorehelich gezeugten Kindern ist ebenso zu nennen wie die Frage nach dem möglicherweise noch bestehenden Immobiliendarlehen, welches mancher Mandant in der Erwartung unerwähnt lässt, dass es ja bei seinem späteren Versterben längst...mehr

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ZErb 02/2024, § 2227 BGB: Z... / 2 Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die minderjährigen Enkelkinder der Erblasserin und durch Testament vom 26.11.2020 zu deren hälftigen Miterben berufen. Die der Erblasserin zustehenden Geschäftsanteile an der "T. GmbH" sind dem Beteiligten zu 3. vermacht. Dieser ist überdies testamentarisch zum Testamentsvollstrecker berufen, wobei das Amt des Testamentsvollstreckers mi...mehr

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ZErb 02/2024, § 2227 BGB: Z... / 1 Gründe

I. Die am 3.5.2021 verstorbene Erblasserin hat unter dem 26.11.2020 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament verfasst, in dem es u.a. heißt: Zitat "Zu meinen Erben mache ich die Enkel meines verstorbenen Mannes …" Das Erbe soll ihnen jeweils am 27. Geburtstag übergeben werden. Meine Firmenanteile an der … GmbH erhält … . Er soll auch Testamentsvollstrecker sein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Erbauseinandersetzung

Rn. 140 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Die höchstrichterliche Rspr unterscheidet zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung und wertet auch Ausgleichszahlungen an weichende Miterben in gewissen Grenzen als entgeltlichen Vorgang (vgl BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837; BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253). Die Grundsätze zur einkommensteuerlichen Behandlung der Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.5 Abzug der Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit

2.5.1 Rechtslage bis zum Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020 Bei einer Vermächtnislast besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegen. Infolgedessen kann diese bei vorhandenem steuerbefreitem Vermögen abgezogen werden. Hinweis Zeitliche Anwendung Dies gilt für Erwerbe, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bis zum 28.12.2020 ents...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.3 Kaufrechtsvermächtnis

Wurde ein Kaufrechtsvermächtnis angeordnet, ergibt sich für den belasteten Erben die für ihn abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit[1] i. H. d. Differenz des Verkehrswerts des Gegenstandes und des erhaltenen Kaufpreises.[2] Praxis-Beispiel Kaufrechtsvermächtnis Der Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren hat E testiert, dass seine Nichte N das sich...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.5.2 Rechtslage ab Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020

Hierbei gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes:[1] Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten (z. B. Untervermächtnissen) zu vermeiden werden diese, wenn steuerbefreites Vermögen im Nachlass vorhanden ist, anteilig gekürzt.[2] Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof können z. B. Untervermächtnis...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.5.1 Rechtslage bis zum Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020

Bei einer Vermächtnislast besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegen. Infolgedessen kann diese bei vorhandenem steuerbefreitem Vermögen abgezogen werden. Hinweis Zeitliche Anwendung Dies gilt für Erwerbe, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bis zum 28.12.2020 entsteht.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 3.1 Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Gegenüber der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ist die Rechtslage beim Erwerb von Todes nun gleich. In beiden Fällen sind beispielsweise die Schulden ohne Einschränkung abziehbar. Beim Erwerb von Todes wegen ergibt sich dies aus § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, wonach die Schulden voll bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden könn...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.6 Sachvermächtnis

Auch für die Vermächtnislast gilt zunächst das gleiche wie für die Bewertung beim Vermächtnisnehmer. Ist das Vermächtnis auf ein Grundstück gerichtet, so ist dieses zunächst bei der beschwerten Person mit dem Grundstückswert zu erfassen.[1] Wird das Vermächtnis erfüllt, kann der Erbe die Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen. Die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.3 Erfassung des Vermächtnisses

Ein Vermächtnisgegenstand wird bei der Erbschaftsteuer – mindestens – dreimal erfasst, wenn er Gegenstand des Nachlasses ist.[1] Zunächst gehört der Vermächtnisgegenstand zum steuerpflichtigen Erwerb des Erben.[2] Gleichzeitig bildet der Vermächtnisgegenstand für den Erben eine Nachlassverbindlichkeit, die dieser bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kan...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.7 Verschaffungsvermächtnis

Die verpflichtete Person kann die Aufwendungen für die Verschaffung des Gegenstandes als Nachlassverbindlichkeit abziehen.[1] Die Bewertung erfolgt hier nach dem gemeinen Wert.[2] Praxis-Beispiel Verschaffungsvermächtnis Erblasser E hat angeordnet, dass sein Erbe der Sohn S, dem Neffen N ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück verschaffen soll (Verschaffungsvermächtnis). ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 4 Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Wird ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (beispielsweise von einer Grundstücksgesellschaft in Form einer GbR oder KG) erworben, dann gelten folgende Grundsätze (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).[1] Die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Den Gese...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.3.2 Rechtslage ab 1.7.2016

Ab dem 1.7.2016 wurden die nachfolgend genannten Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen neu gefasst: Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Übersch...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 3 Erwerbe von Todes wegen

Wie oben schon angesprochen, findet die Übernahme der Steuer auch auf Erwerbe von Todes wegen Anwendung. Beispielsweise ist dies dann der Fall, wenn der Erbe verpflichtet wird, die Steuer für den Vermächtnisnehmer zu übernehmen.[1] Für den Erben ist die auferlegte Steuer eine Nachlassverbindlichkeit, die dieser von seinem Erwerb abziehen kann.[2] Praxis-Beispiel Erwerbe von T...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.3.1 Rechtslage bis 30.6.2016

§ 13a ErbStG sieht für nach § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen bestimmte Verschonungen (unter bestimmten Voraussetzungen) vor. Zum einen kann der Erwerber einen 85 %igen Verschonungsabschlag beanspruchen.[1] Daneben wird gegebenenfalls ein Abzugsbetrag gewährt[2] und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III eine Tarifbegrenzung.[3] Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf nic...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.13 Quotenvermächtnis

Hier erhält der Vermächtnisnehmer einen Bruchteil von dem Barerlös des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasses.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.6.2 Abgrenzung zur Erbeinsetzung

Wird eine Person als Erbe eingesetzt, so ist diese Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers. Das bedeutet, sie tritt mit dem Erbfall unmittelbar in alle Rechte und Pflichten ein. Im Gegensatz dazu erhält der Vermächtnisnehmer nur einen einzelnen Vermögensvorteil.[1] Dieser steht ihm aber mit dem Erbfall nicht unmittelbar zu, sondern er erhält nur eine Forderung gegenüber dem ...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.3 Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Häufig nehmen Ehegatten in ihrem Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel auf.[1] Diese sieht vor, dass die Kinder, die ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Ehegatten nicht fordern, von diesem ein Vermächtnis erhalten, welches aber erst beim Tod des letztversterbenden Ehegatten (Beschwerten) fällig wird. Grundsätzlich wäre dieses Vermächtnis als Erwerb vom Erblasser zu v...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 3.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Ab Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020[1] gilt nun Folgendes: Es liegen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Vermögen vor Liegen Schulden und Lasten vor, die mit steuerbefreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese nur anteilig abziehbar. Dies ergibt sich nun nicht mehr aus dem bisherigen § 10 Abs. 6 Satz 5...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.2 Besteuerung des Vorerben

Der Vorerbe ist im Erbschaftsteuerrecht, im Gleichklang mit dem Zivilrecht, Erbe des Erblassers. Und dies in zulässiger Weise, so der BFH.[1] Besteuerungstatbestand des Vermögensübergangs auf seine Person ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[2] Zeitpunkt der Steuerentstehung ist der Vorerbfall.[3] Keine Berücksichtigung bei der Besteuerung des Vorerben finden die durch die angeordnet...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.3 Rechtliche Stellung des Vorerben

Grundsätzlich ist der Vorerbe Inhaber des Nachlasses.[1] Der Nachlass bildet bei ihm ein von seinem eigenen Vermögen zu trennendes Sondervermögen. Beim Vorerben gilt ebenfalls der Vonselbsterwerb gem. § 1922 BGB. Zum Schutz des Nacherben unterliegt der Vorerbe aber bestimmten Beschränkungen. So darf er nicht über Grundstücke verfügen.[2] Des Weiteren ist es ihm verwehrt, Vorer...mehr