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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / C. Rechtsfolgen

Christoph Syrbe
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Rz. 9

Liegt eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit vor, greift die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben, es hat also jeder für die gesamte Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einzustehen. Dies gilt sogar dann, wenn der in Anspruch genommene Miterbe bedingt durch eine Ausgleichungspflicht aufgrund von Vorempfängen (§§ 2050 ff. BGB) nichts mehr aus dem Nachlass erlangt.[33] Selbst die Erlangung des Zuschlags eines Miterben im Rahmen einer Teilungsversteigerung des zur Erbmasse gehörenden Grundstücks lässt den Fortbestand von dessen gesamtschuldnerischer Haftung für die Erfüllung eines in Bezug auf dieses Grundstück eingeräumten Vorausvermächtnisses unberührt.[34] Aus diesem Grund ist auch die Übertragung eines Miterbenanteils für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft, selbst wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist, so dass sein Ergänzungspfleger hierfür der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.[35] Dem Nachlassgläubiger steht es dabei frei,[36] ob er im Wege der Gesamtschuldklage gegen beliebige – einzelne oder mehrere – Miterben vorgeht (§§ 2058, 421 BGB) oder eine Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft erhebt (§ 2059 Abs. 2 BGB).[37] Die Miterben bilden hier bei der Gesamtschuldklage auch keine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO, da keine einheitliche Entscheidung gegenüber ihnen ergehen muss.[38]

 

Rz. 10

Die gesamtschuldnerische Haftung umfasst das gesamte Vermögen des Miterben, also auch sein Eigenvermögen. Der Gläubiger kann dann auch ins Eigenvermögen des Miterben vollstrecken. Bis zur Teilung des Nachlasses kann der Miterbe aber unter Hinweis auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB die Berichtigung aus seinem eigenen Vermögen verweigern, indem er in dem gegen ihn gerichteten Prozess eine entsprechende Einrede geltend m...

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