Rz. 20

Die Gemeinschaft mehrerer Erben (Erbengemeinschaft) ist eine Gesamthandsgemeinschaft.[1] Der Nachlass ist gemeinschaftliches Sondervermögen. Einer Vollstreckung in Nachlassgegenstände wegen einer Eigenschuld eines Miterben können die übrigen Miterben bis zur vollzogenen Erbauseinandersetzung[2] nach § 262 Abs. 1 S. 1 AO widersprechen. Der Miterbenanteil selbst ist nach § 321 i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[3]

 

Rz. 21

§ 747 ZPO (Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass)

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

Ist bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Zwangsvollstreckung wegen einer jetzigen Nachlassverbindlichkeit begonnen worden, so kann sie in den gesamthänderisch gebundenen Nachlass fortgesetzt werden.[4] Beginnt die Vollstreckung erst nach dem Erbfall, so setzt sie nach § 265 AO i. V. m. § 747 ZPO einen vollstreckbaren Verwaltungsakt (Steuerbescheid mit Leistungsgebot) gegen sämtliche Miterben voraus, es sei denn, gegen den Erblasser ist bereits ein vollstreckbarer Verwaltungsakt ergangen, der nach § 45 AO gegen die Erbengemeinschaft fortwirkt[5]. Aber auch in letzterem Fall ist gegen jeden Miterben ein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 S. 3 AO erforderlich und von der Finanzbehörde bekanntzugeben.[6] Fehlt der Bescheid oder das Leistungsgebot auch nur gegen einen Miterben, ist die Zwangsvollstreckung in den Nachlass unzulässig.[7]

 

Rz. 22

Der Titel muss dabei trotz des Wortlauts des § 747 ZPO kein zusammengefasster Bescheid sein. Es reichen inhaltlich übereinstimmende Einzelbescheide (z. B. Steuerfestsetzung und Leistungsgebot) gegen jeden Miterben.[8] Im Übrigen vollzieht sich dann der Beginn der Vollstreckung nach den gleichen Regeln wie bei der Alleinerbschaft.

[4] § 779 Abs. 1 ZPO; s. a. Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 265 Rz. 9; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 265 AO Rz. 16.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 265 AO Rz. 8; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 265 Rz. 23; BFH v. 30.9.1987, II R 42/84, BStBl II 1988, 120.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 265 AO Rz. 41; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 265 Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge