Rz. 5

§ 1489 BGB (Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten)

(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.

(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.

(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.

§ 1489 BGB regelt die persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten im Fall der (fortgesetzten) Gütergemeinschaft für Gesamtgutsverbindlichkeiten. Der überlebende Ehegatte haftet gem. § 1489 Abs. 1 BGB persönlich – auch über das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinaus – für Gesamtgutsverbindlichkeiten. Gem. § 1489 Abs. 2 BGB kommt eine Haftungsbeschränkung zugunsten des überlebenden Ehegatten insoweit in Betracht, als die Haftung nicht bereits aus der Gütergemeinschaft resultiert, sondern erst durch den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn entweder zuvor nur der verstorbene Ehegatte verwaltungsberechtigt i. S. v. § 1437 Abs. 2 BGB und daher auch nur dieser persönlich haftbar war oder der überlebende Ehegatte bei gemeinschaftlicher Verwaltung zwar grundsätzlich persönlich haftbar war, diese Haftung aber mit der Beendigung der Gütergemeinschaft nach §§ 1459 Abs. 2 S. 2, 1463 BGB erloschen wäre, da die Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein dem verstorbenen Ehegatten zur Last fiel.[1] Der überlebende Ehegatte wird also davor geschützt, dass sein sonstiges Vermögen durch die Vollstreckung in Anspruch genommen wird. Im Übrigen wird auch der Altgesamtgutsgläubiger durch die Haftungsbeschränkung geschützt, da diejenigen Haftungsgläubiger abgewehrt werden können, die erst durch den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinzugetreten sind. Die Vorschrift gilt gem. §§ 6, 7 S. 2 LPartG für die persönliche Haftung eines eingetragenen Lebenspartners entsprechend.[2] Für die Haftungsbeschränkung gelten die §§ 781784 ZPO entsprechend.[3]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 12; Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 266 Rz. 4.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 11; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 266 Rz. 4.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 13.

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